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URB.2009.00001
Entscheid
vom 28. April 2010
Mitwirkend: Präsident Andreas Keiser, Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Generalsekretär Claude Wetzel.
In Sachen
2. RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Honorarentscheid, hat sich ergeben: I. Rechtsanwalt B wurde mit Beschluss der 4. Kammer vom 8. Juli 2009 als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren 01 bestellt und aufgefordert, eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. Mit Honorarnote vom 3. August 2009 machte der Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 20 ¾ Stunden à Fr. 250.-/h sowie Barauslagen von Fr. 25.50 geltend, je zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer. Ferner reichte er eine an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen adressierte Honorarnote vom 18. Februar 2009 ein, womit er für die Zeit vom 26. Januar bis 18. Februar 2009 11 Stunden à Fr. 250.-/h sowie Barauslagen von Fr. 29.50 entschädigt haben wollte. II. Mit Verfügung vom 7. September 2009 sprach ihm der Vorsitzende der 4. Kammer für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 3'725.50 zu, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer (total Fr. 4'008.65). Dabei bestätigte er die geltend gemachten Barauslagen, kürzte jedoch den Zeitaufwand auf 18 ½ Stunden und setzte den Stundenansatz auf Fr. 200.- fest. Zur Begründung der Kürzung führte er aus, dass der Rechtsvertreter nach Eintreffen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids noch einen Aufwand von 2 ¼ Stunden gehabt habe, den es zwar zu entschädigen gelte, wobei allerdings ein gleicher in der Honorarnote vom 18. Februar 2009 nicht aufgeführter Aufwand nach Zustellung des vorinstanzlichen Beschlusses angefallen sein müsse, der sich nicht der Vertretung vor Verwaltungsgericht zurechnen lasse. Die Entschädigung gemäss Honorarnote vom 18. Februar 2009 verweigerte er mit der Begründung, der damit geltend gemachte Zeitaufwand und die darin erwähnten Barauslagen liessen sich nicht der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren zurechnen. Gegen diese Verfügung gelangten A und RA B mit Beschwerde vom 28. September 2009 an die Verwaltungskommission und beantragten, es seien A die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vor der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zu entschädigen, und die Entschädigung des Rechtsvertreters für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sei auf der Basis von 20 ¾ Stunden auf Fr. 4'150.- festzusetzen, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer und Fr. 25.50 Barauslagen (total Fr. 4'990.90), "alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates". Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2009 wurde dieses Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Hauptsache sistiert. Am 6. Januar 2010 wies das Bundesgericht die in der Hauptsache erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es darauf eintrat. Darauf wurde das vorliegende Verfahren mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2010 wieder aufgenommen und den Beschwerdeführern eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 1. März 2010 zog A seine Beschwerde zurück. RA B hielt an seinem Beschwerdeantrag fest. In seiner Stellungnahme vom 19. März 2010 präzisierte der Vorsitzende der 4. Kammer seine Begründung für die Kürzung des Zeitaufwands auf 18 ½ Stunden, worauf RA B mit Eingabe vom 17. März 2010 im Wesentlichen geltend machte, die Auffassung, es handle sich bei den gekürzten 2 ¼ Stunden um Aufwand, der im Rahmen des Rekursverfahrens angefallen sein müsse, entbehre jeder tatsächlichen wie rechtlichen Grundlage. Darauf legte der Vorsitzende der 4. Kammer mit Eingabe vom 19. März 2010 erneut seine Auffassung dar. RA B liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung: 1. Ist der unentgeltliche Rechtsbeistand mit der ihm vom Staat zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden, steht ihm der ordentliche Rechtsweg, der in der Hauptsache zu beschreiten wäre, nicht offen. Denn bei der Festsetzung einer solchen Entschädigung handelt es sich nicht um Rechtsprechung, sondern um einen Akt der Justizverwaltung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 51). Hierfür ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht dessen Verwaltungskommission zuständig (§ 7 Abs. 1 der Geschäftsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Diese ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Honorarfestsetzungsverfügung berufen. Aus Gründen der Vereinheitlichung der Verwaltungsrechtspflege mit der Zivil- und Strafrechtspflege sind zur Prüfung der übrigen Eintrittsvoraussetzungen die Bestimmungen über die Kostenbeschwerde (§ 206 in Verbindung mit § 108 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]) heranzuziehen, welche unter anderem auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und des amtlichen Verteidigers offensteht (Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N. 24, § 206 N. 11; Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 89 N. 11 und 271 N. 26, Anhang II zu § 108 N. 6b; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 90 N. 7 f.). Gegen Honorarverfügungen des Verwaltungsgerichts kann mithin binnen 10 Tagen nach der Zustellung schriftlich Beschwerde mit Antrag und Begründung an dessen Verwaltungskommission erhoben werden (§ 108 Abs. 1 in Verbindung mit 109 Abs. 1 und 2 GVG). Die Rechtsmittelfrist ist mit der vorliegenden Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. September 2009 gewahrt. Der Beschwerdeführer 2 ist vom Kostenentscheid unmittelbar betroffen und daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Hauser/Schweri, § 206 N. 16). Da seine Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthält, ist darauf einzutreten. Der Beschwerdeführer 1 hat aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 6. Januar 2010 in der Hauptsache seine Beschwerde vom 28. September 2009 am 1. März 2010 zurückgezogen. Das Verfahren ist deshalb in diesem Umfang abzuschreiben. 2. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gemäss § 13 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr) der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen des Obergerichts entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt (Satz 2). Barauslagen werden separat entschädigt (Satz 3). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat dem Gericht nach Aufforderung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen. Reicht er diese Zusammenstellung nicht rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung von Amts wegen und nach Ermessen festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GebV VGr, in der Fassung vom 11. Dezember 2003). Die Höhe der Entschädigung setzt der oder die Kammervorsitzende beziehungsweise der Einzelrichter oder die Einzelrichterin fest (Abs. 3). 2.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vor Verwaltungsgericht berechnet sich gemäss § 13 Abs. 1 GebV VGr nach dem Zeitaufwand, dem indessen nur soweit Rechnung zu tragen ist, als er vom Gericht als notwendig erachtet wird. Wenn nach dieser Bestimmung neben dem Zeitaufwand, der "nach den Ansätzen des Obergerichts entschädigt" wird, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses mitzuberücksichtigen sind, so ist das so zu verstehen, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses Hilfskriterien bilden, um den allenfalls vom verrechneten Zeitaufwand abweichenden "notwendigen" Zeitaufwand zu bestimmen. Bei dieser Auslegung erscheint es von vornherein folgerichtig, dass mit "Ansätzen des Obergerichts" die Stundenansätze gemeint sind, die dieses Gericht für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger zur einheitlichen Anwendung von § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 festgesetzt hat (vgl. das Schreiben des Obergerichts an die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Bezirksgerichte vom 13. März 2002). 2.2 Die Verwaltungskommission ist, wie jede erste Rechtsmittelinstanz, nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und begeht damit eine formelle Rechtsverweigerung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 3). Die Verwaltungskommission hat sich bei der Überprüfung von Honorarverfügungen aber eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, weil letztlich nur die für deren Festsetzung zuständige Instanz alle Umstände kennt, welche bei der Bemessung der Entschädigung abzuwägen waren und ihr deshalb ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Die Überprüfungsbefugnis der Verwaltungskommission entspricht etwa jener der Baurekurskommission bei der Kontrolle von kommunalen Entscheiden zur Einordnung von Bauten, Anlagen und Umschwung, wo die Kontrolle der Ermessensausübung Einschränkungen durch die Gemeindeautonomie erfährt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19 ff., mit weiteren Beispielen). Wird in der eingereichten Honorarrechnung der Zeitaufwand für die einzelnen Leistungen detailliert und nachvollziehbar aufgelistet und kommt die für die Festsetzung des Honorars zuständige Instanz zum Schluss, dass der verrechnete Aufwand in einzelnen Punkten oder insgesamt vor dem Hintergrund der Bedeutung der Streitsache und der Bedeutung des Prozesses nicht notwendig gewesen sei, hat sie die Kürzung im Einzelnen zu begründen, damit sich der Vertreter mit Beschwerde an die Verwaltungskommission dagegen wehren und Gründe für die Notwendigkeit des geltend gemachten Zeitaufwands vorbringen kann. Die Verwaltungskommission prüft alsdann den notwendigen Zeitaufwand im Licht dieser Vorbringen. Hat jedoch der notwendige Zeitaufwand geschätzt werden müssen, weil der unentgeltliche Rechtsbeistand trotz Aufforderung keine Honorarrechnung oder eine nicht nachvollziehbare oder überprüfbare Rechnung eingereicht hatte, so lässt sich dieser Mangel im Beschwerdeverfahren nicht mehr durch Einreichung einer detaillierten Honorarrechnung heilen und überprüft die Verwaltungskommission die Schätzung nur unter dem Blickwinkel der Willkür. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer 2 macht vor Verwaltungskommission einen Stundenaufwand von 20 ¾ Stunden für anwaltliche Bemühungen in der Zeit vom 12. Mai bis 17. Juli 2009 im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend. Er hat diesen Stundenaufwand unter acht Positionen aufgeführt, wobei er unter dem 12., 13. und 14. Mai 2009 für "Rechts- und Aktenstudium, Verfassen [Verfassen/Einreichen] Beschwerde an Verwaltungsgericht des Kantons Zürich" insgesamt 17 ½ Stunden in Rechnung gestellt hat sowie unter dem 16. Juli 2009 "Aktenstudium Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; interne Besprechung" eine Stunde, unter dem 17. Juli 2009 für "Telefongespräch mit Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; Aktennotizen" ½ Stunde und für "Telefongespräch mit Klient betr. Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Versand Entscheid an Klient" ¾ Stunden, d.h. insgesamt 2 ¼ Stunden. Der Vorsitzende der 4. Kammer hat in seiner Präsidialverfügung vom 7. September 2009 erwogen, der geltend gemachte Zeitaufwand von 20 ¾ Stunden erscheine "als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses prinzipiell angemessen" und sei "dem Ansatz des Obergerichts entsprechend mit Fr. 200.- pro Stunde zu entschädigen". Da aber dem Aufwand von 2 ¼ Stunden "ein gleicher Aufwand nach Zustellung des vorinstanzlichen Beschlusses angefallen sein [müsse], der sich nicht der Vertretung vor Verwaltungsgericht zurechnen [lasse], [… sei] der Aufwand um 2 ¼ Stunden auf 18 ½ Stunden zu kürzen". Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, diese Kürzung des Aufwands sei willkürlich, widersprüchlich und stehe im Widerspruch zur Aussage des Vorsitzenden der 4. Kammer, dass der gesamte Aufwand von 20 ¾ Stunden zu entschädigen sei. 3.2 Die Begründung der Kürzung erscheint in der Tat widersprüchlich: Einerseits hält der Vorsitzende der 4. Kammer den mit Honorarnote vom 3. August 2009 in Rechnung gestellten Zeitaufwand von 20 ¾ Stunden für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren als "prinzipiell" angemessen; anderseits gibt er durch die Kürzung um 2 ¼ Stunden zu verstehen, dass der verrechnete Zeitaufwand nur im Umfang von 18 ½ Stunden notwendig gewesen und folglich "tatsächlich" angemessen sei. 3.3 Nach dem vorstehend (unter E. 2.1) Gesagten bilden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses Hilfskriterien, um den allenfalls vom verrechneten Zeitaufwand abweichenden "notwendigen" Zeitaufwand zu bestimmen. Wird in der eingereichten Honorarrechnung der Zeitaufwand für die einzelnen Leistungen detailliert und nachvollziehbar aufgelistet und kommt die für die Festsetzung des Honorars zuständige Instanz zum Schluss, dass der verrechnete Aufwand in einzelnen Punkten oder insgesamt vor dem Hintergrund der Bedeutung der Streitsache und der Bedeutung des Prozesses nicht notwendig gewesen sei, hat sie die Kürzung im Einzelnen zu begründen (E. 2.2). Der mit Honorarnote vom 3. August 2009 aufgeführte Zeitaufwand von 20 ¾ Stunden ist immerhin so nachvollziehbar aufgelistet, dass der Vorsitzende der 4. Kammer in seiner Verfügung vom 7. September 2009 zum Schluss gelangte, dieser Zeitaufwand erscheine "als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit prinzipiell angemessen". Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses boten somit keine Grundlage, um den notwendigen Zeitaufwand abweichend vom geltend gemachten zu bestimmen und den Zeitaufwand zu kürzen. Für eine Schätzung des Zeitaufwands bleibt kein Raum, wenn – wie hier – die Honorarnote rechtzeitig eingereicht wurde und hinreichend detailliert bzw. nachvollziehbar ist, dass daraus auf die Angemessenheit des verrechneten Zeitaufwands geschlossen werden kann. Es fragt sich deshalb, ob die vorgenommene Kürzung gestützt auf einen in der Honorarnote vom 18. Februar 2009 nicht aufgeführten Zeitaufwand zulässig ist. Das erscheint aus folgenden Gründen nicht sachgerecht: Zum einen ist der Schluss des Vorsitzenden der 4. Kammer, weil der für die Lektüre des Rekursentscheids und Meinungsbildung über dessen Weiterzug entstandene Aufwand in der Honorarnote vom 18. Februar 2009 nicht aufgeführt worden sei – der Rekursentscheid wurde denn erst am 14. April 2009 zugestellt und konnte diesen Aufwand deshalb nicht enthalten –, müsse dieser Aufwand in der Honorarnote vom 3. August 2009 enthalten sein, nicht zwingend. Zum andern muss sich der Beschwerdeführer 2 nur bei seiner Honorarrechnung vom 3. August 2009 behaften lassen; denn nur diese ist für die Beurteilung der Angemessenheit des verrechneten Stundenaufwands massgebend. Hätte er die Honorarnote vom 18. Februar 2009 nicht eingereicht, wäre angesichts der Würdigung des geltend gemachten Stundenaufwands von 20 ¾ Stunden als "prinzipiell angemessen" wohl kaum eine Kürzung erfolgt. Dieser Zeitaufwand hält denn auch einer näheren Überprüfung durchaus stand: Selbst wenn der Aufwand für das Rechts- und Aktenstudium zu einem erheblichen Teil schon im Rekursverfahren angefallen sein dürfte, erscheint der verrechnete Zeitaufwand von 17 ½ Stunden für das ergänzende Rechts- und Aktenstudium sowie das Verfassen bzw. das Einreichen der 16-seitigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht vertretbar. Erfahrungsgemäss bildet das Rechts- und Aktenstudium sowie das Verfassen der Rechtsschrift den grössten Teil des Zeitaufwands, der im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgerichts zu erbringen ist. Aber auch der übrige verrechnete Zeitaufwand von 3 ¼ Stunden, welcher neben dem Studium des Verwaltungsgerichtsentscheids und einem Telefongespräch mit dem Gericht der Orientierung und Instruktionen des Beschwerdeführers 1 diente, erscheint ebenfalls angemessen und somit notwendig. 3.4 Nach dem vorstehend Gesagten ist der gesamte Zeitaufwand von 20 ¾ Stunden zu entschädigen. Der Stundenansatz von Fr. 200.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, ist zu Recht unbestritten geblieben. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 25.20 beträgt die Entschädigung Fr. 4'490.90. Das führt zur Gutheissung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers 2. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG; vgl. auch Hauser/Schweri, § 206 N. 23) und mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 diesem aufzuerlegen, wobei seinem Beschwerderückzug angemessen Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die beantragte Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird infolge Rückzugs des Rechtsmittels abgeschrieben. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird gutgeheissen. Er wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'150.-, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer und Fr. 25.50 Barauslagen (total Fr. 4'490.90), entschädigt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer 1 auferlegt und zu 4/5 auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschwerdeführer 2 wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 500.- entschädigt. 6. Mitteilung an… |