{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-URB-2009-00001_2010-04-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209758&W10_KEY=13823273&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b5cecb7dc17a2ac2cf86a82ebb2a5d5c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" URB.2009.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.04.2010  URB.2009.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.04.2010  URB.2009.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.04.2010  URB.2009.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Honorarentscheid | Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen Honorarverf\u00fcgung des Verwaltungsgerichts Bei der Festsetzung einer solchen Entsch\u00e4digung handelt es sich um einen Akt der Justizverwaltung. Die Verwaltungskommission ist deshalb zum Entscheid berufen. Aus Gr\u00fcnden der Vereinheitlichung der Verwaltungsrechtspflege mit der Zivil- und Strafrechtspflege sind zur Pr\u00fcfung der \u00fcbrigen Eintretensvoraussetzungen die Bestimmungen \u00fcber die Kostenbeschwerde (\u00a7 206 i.V.m. \u00a7\u00a7 108 ff. GVG) heranzuziehen, welche unter anderem auch gegen Entscheide \u00fcber die Festsetzung der Entsch\u00e4digung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und des amtlichen Verteidigers offen steht (E. 1). Auslegung von \u00a7 13 Abs. 1 GebV VGr: Wenn nach dieser Bestimmung neben dem notwendigen Zeitaufwand, der nach den Ans\u00e4tzen des Obergerichts entsch\u00e4digt wird, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses mitzuber\u00fccksichtigen sind, so ist das so zu verstehen, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses Hilfskriterien bilden, um den allenfalls vom verrechneten Zeitaufwand abweichenden \"notwendigen Zeitaufwand\" zu bestimmen. Dabei sind mit \"Ans\u00e4tzen des Obergerichts\" die Stundenans\u00e4tze gemeint, die dieses Gericht f\u00fcr die Entsch\u00e4digung der amtlichen Verteidiger festgesetzt hat (E. 2.1). Kognition: Obwohl die Verwaltungskommission wie jede erste Rechtsmittelinstanz verpflichtet ist, ihre \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnisse voll auszusch\u00f6pfen, hat sie sich bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Honorarverf\u00fcgungen eine gewisse Zur\u00fcckhaltung aufzuerlegen, weil letztlich nur die f\u00fcr deren Festsetzung zust\u00e4ndige Instanz alle Umst\u00e4nde kennt, die bei der Bemessung der Entsch\u00e4digung abzuw\u00e4gen waren und ihr deshalb ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (E.2.2). \u00dcberpr\u00fcfung des geltend gemachten Zeitaufwands (E. 3). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:00:43", "Checksum": "95cf44845b863b0e3f36258716cf99ac"}