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Geschäftsnummer: VB.1994.00165  
Entscheidart und -datum: vom 19.12.1994
Spruchkörper:
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Betreff:

Baubewilligung


Container von Wertstoffsammelstellen sind keine Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 1 ABauV (Erw. 2b).

Einordnung einer Wertstoffsammelstelle in einer Kernzone bejaht (Erw. 2c).

Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit beim Güterumschlag verneint (Erw. 2d).
 
Stichworte:
ALTSTOFFSAMMELSTELLE
EINORDNUNG
GEBÄUDE
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
VERKEHRSSICHERHEIT
WERTSTOFFSAMMELSTELLE
Rechtsnormen:
§ 2 lit. I ABauV
§ 238 PBG
§ 240 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

 

Entscheid

 

VB 94/0165

der III. Kammer

 

 

Sitzung vom 19. Dezember 1994

 

 

Anwesend: Vizepräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), die Verwal­tungsrichter Emil Dietsch, Walter Peter, Theodor H. Loretan und Bea Rotach Tomschin, sowie Sekretär Christian Mäder.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

                                       Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1. Abteilungsvorsteher Hochbau der

   S t a d t  U s t e r ,

 

2. S t a d t  U s t e r ,

   vertreten durch die Gesundheitsbehörde,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Baubewilligung,

 

 

hat sich ergeben:

 

 

      I. Der Abteilungsvorsteher Hochbau bewilligte der Stadt Uster am 26. Januar 1994 unter Nebenbestimmungen die Errichtung einer Altstoff‑Nebensammelstelle, bestehend aus neun Oekowab‑Containern für Altöl, Aluminium, Kleinmetall, Weissblech und Glas, sowie die zugehörige Reklameanlage, be­stehend aus Informationstafel und Sammelstellen‑Symbol bei der Liegenschaft C-Strasse 01 auf dem Grundstück Kat.Nr. K 02. Vorbehalten wurde unter anderem die Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion bezüglich der Einhaltung der Vor­schriften über die Luftreinhaltung und den Lärmschutz, wel­che am 25. März 1994 erteilt und in der Folge nicht ange­fochten wurde. Der vorgesehene Standort befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Uster vom 4. Juni 1984 (BZO) in der Dorfzone D2; das Baugrundstück ist bereits mit einem Feuer­wehrdepot und einem Buswarteunterstand überstellt.

 

      II. Hiergegen erhob A, Eigentümer des Grund­stücks Kat.Nr. 03 mit den Mehrfamilienhäusern Vers.Nrn. 04 und 05, das vom Baugrundstück nur durch die Wegpar­zelle Kat.Nr. 06 getrennt ist, am 28. Februar 1994 Rekurs, womit er Aufhebung der Bewilligung beantragte. Er machte geltend, das Vorhaben sei nicht standortgebunden, verletze den Grenz­abstand gegenüber der Wegparzelle Kat.Nr. 06, ord­ne sich nicht in die das Ortsbild prägende Ueberbauung ein, verursa­che Lärm, Gerüche und Unordnung und verfüge nicht über rechtsgenügende Zufahrten und Parkierungsmöglichkeiten.

 

      Nach Durchführung eines Augenscheins wies die Baure­kurskommission III das Rechtsmittel am 28. September 1994 ab, soweit sie darauf eintrat.

 

      III. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 1994 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid vom 28. September 1994 sowie die Verfügung des Abteilungs­vorstehers Hochbau der Stadt Uster vom 26. Januar 1994 auf­zuheben, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. Verfahrensmässig ersuchte er um Feststel­lung der aufschiebenden Wirkung sowie um Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins. Die Vorinstanz beantragte am 7. November 1994 Abweisung der Beschwerde. Das Hochbauamt der Stadt Uster beantragte namens des Abteilungsvorstehers Hoch­bau und der Gesundheitsbehörde am 31. Oktober/7. Novem­ber 1994, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre­ten sei.

 

      IV. Am 5. Dezember 1994 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts mit den Parteien einen Augenschein am vorgesehenen Standort der Sammelstelle mit nachfolgender Schlussverhandlung durch.

 

      Auf die Begründung des angefochtenen Rekursentscheids, die Parteivorbringen sowie die Feststellungen am Lokaltermin ist, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückzukommen.

 

 

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

 

 

      1. a) Als Eigentümer des Grundstücks Kat.Nr. 03 mit den Mehrfamilienhäusern Vers.Nrn. 04 und 05 sowie auf­grund der vorgebrachten Rügen ist A nach § 338a Abs. 1 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975/

20. Mai 1984 (PBG) unbestrittenermassen zu Rekurs und Be­schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutre­ten.

 

      b) Nach § 339 PBG in der Fassung vom 1. September 1991 hindern Rechtsmittel gegen eine baurechtliche Bewilligung den Baubeginn und Baufortgang nur insoweit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann (Abs. 1). Ueber den Umfang der aufschiebenden Wirkung entscheidet auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen der Präsident der Rekurs‑ oder Beschwerdeinstanz endgültig (Abs. 2). Der vor­liegenden Beschwerde kommt nach § 339 Abs. 1 PBG klarerweise aufschiebende Wirkung zu. Eine diesbezügliche Feststellungs­verfügung nach § 339 Abs. 2 PBG erübrigt sich, weil über das Rechtsmittel ohne Verzug entschieden werden kann.

 

      2. a) Wie die Baurekurskommission III zutreffend erwo­gen hat, muss das Projekt nicht "standortgebunden" in dem Sinn sein, dass der kantonale oder regionale Richtplan eine solche Festlegung trifft. Soweit der Rechtsmittelkläger den vorgesehenen Standort als generell ungeeignet rüge, stelle er das im Baubewilligungsverfahren nicht zu überprüfende Entsorgungskonzept der Stadt Uster in Frage. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren habe die Rekurskommission einzig zu prüfen, ob die Sammelstelle am vorgesehenen Standort den massgeblichen Baurechtsvorschriften entspreche. Diese Erwä­gungen treffen vollumfänglich zu (vgl. RB 1993 Nr. 54 = URP 1994, 167 = BEZ 1994 Nr. 6), weshalb nach § 71 des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbin­dung mit § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) darauf verwiesen werden kann.

 

      Der Beschwerdeführer hält dem einzig entgegen, am Lo­kaltermin der Rekurskommission habe sich ergeben, dass die Bauherrschaft verschiedene andere Standorte evaluiert und damit seine Ausführungen bestätigt habe, wonach die Anlage aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ohne wei­teres auch anderswo verwirklicht werden könnte. Das Protokoll der Bau­rekurskommission III über ihren Delegationsaugenschein vom 22. Juli 1994 enthält keinerlei Hinweise über die Stand­ort­evaluation und stützt insoweit die Behauptung des Be­schwer­deführers nicht. Allerdings kann hieraus nicht ge­schlossen werden, die Stadt Uster habe beim Aufstellen des Konzepts überhaupt keine Standortevaluation  ‑ unter Einbezug und Ab­wägung von Alternativvarianten ‑  vorgenommen. Dem ist je­doch aus den erwähnten Gründen nicht weiter nachzugehen. Im übrigen nennt der Rechtsmittelkläger keinen einzigen Stand­ort, der seiner Meinung nach  ‑ unter dem Gesichtswinkel der anwendbaren baupolizeilichen oder anderen baurelevanten Nor­men ‑  "geeigneter" wäre.

 

      b) Nach Auffassung der Baurekurskommission III ist die Sammelstelle kein Gebäude im Sinn der Legaldefinition von § 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977/25. Sep­tember 1991 (ABauV), weshalb sie die Abstandsvorschriften, die nur auf Gebäude (und nicht auf sonstige Bauten oder An­la­gen) anwendbar seien (§§ 260 Abs. 1 und 270 Abs. 1 PBG), nicht einzuhalten brauche. Gemäss § 2 Abs. 1 ABauV sind Ge­bäude Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Men­schen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen. Das Verwaltungsgericht hat es im Urteil VB 93/0102 vom 20. De­zember 1993 (BEZ 1994 Nr. 6) als fraglich bezeichnet, ob eine Sammelstelle mit mehreren Containern nach dieser Legal­definition ein Gebäude sei. Die damals nicht abschliessend beantwortete Frage ist im heutigen Ver­fahren mit der Vorin­stanz zu verneinen, und zwar aus den bereits im erwähnten früheren Urteil angeführten Gründen: Die Ausgestaltung der Container berücksichtigt die Interes­sen des Lärmschutzes wie jene des rationellen Sammelns und Umladens der Stoffe; deren Schutz gegen Witterung ist  ‑ an­ders als bei Räumen, die dem Schutz von darin sich aufhal­tenden Menschen oder gelagerten Sachen dienen ‑  weder beab­sichtigt noch nötig. Was der Be­schwerdeführer gegen diese Auslegung vorbringt, hält nicht stich; abwegig ist nament­lich der Einwand, der vorgesehene Standort liege in einem "grundwassergefährdeten" Gebiet, weshalb die Altstoffe vor Witterungseinflüssen geschützt werden müssten, was die ent­sprechende Anlage als Gebäude kennzeichne. Demnach hat die Baurekurskommission III die Rü­ge, die geplante Sammelstelle verletze Abstandsvorschriften, zu Recht verworfen.

 

      c) Das Baugrundstück liegt in der Dorfzone D2, die zu­sammen mit den Kernzonen K 3/4 und K 3 zu den sogenannten Ortsbildschutzzonen gehört (vgl. Art. 1 lit. a BZO). In letzteren sind laut Art. 8 BZO Bauten bezüglich Grösse, ku­bischer Gestaltung, Gliederung der Fassade, Dächer, Fenster und Türen sowie Farb‑ und Materialwahl so zu gestalten, dass sie sich in die das Ortsbild prägende Ueberbauung einordnen (Abs. 1). "Sinngemäss Gleiches" gilt für Umschwünge und un­überbaut bleibende Flächen hinsichtlich Mauern, Geländever­lauf und Bepflanzung (Abs. 2). ‑ Wie die Baurekurskommis­sion III zutreffend erwogen hat, ist die Dorfzone D2 eine Kernzo­ne im Sinn von § 50 Abs. 1 PBG, die schutzwürdige Ortsbilder wie Stadt‑ und Dorfkerne und in ihrer Eigenart erhaltenswer­te Gebäudegruppen umfasst. Daher muss das in dieser Zone projektierte Vorhaben den qualifizierten Gestal­tungsanforde­rungen von § 238 Abs. 2 PBG entsprechen. Gegen­über dieser Bestimmung kommt Art. 8 BZO keine selbständige Bedeutung zu, weil die dort formulierten Anforderungen nicht über jene nach § 238 Abs. 2 PBG hinausgehen. Auch diesbezüg­lich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer­den. Zu­treffend dargelegt hat die Baurekurskommission III ferner Inhalt und Tragweite von § 238 Abs. 1 PBG, wonach Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und ihrem Zusammen­hang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im gan­zen und in ihren einzelnen Teilen, auch bezüglich Materia­lien und Far­ben, so zu gestalten sind, dass eine befriedi­gende Gesamt­wirkung erreicht wird (vgl. RB 1980 Nr. 122), sowie von § 238 Abs. 2 PBG, wonach auf Objekte des Natur‑ und Heimat­schutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist (vgl. RB 1982 Nr. 144 = BEZ 1983 Nr. 5). Auch insoweit kann daher auf die vorinstanzlichen Urteilsgründe verwiesen werden.

 

      Zur gestalterischen Wirkung der Sammelstelle hat die Vorinstanz erwogen, der kommunale Gesamtplan bezeichne die Kreuzung D mit eini­gen Bauten (E, F, ver­schiedene Flarzhäuser) als schützenswert. Der Standort der streitigen Sammelstelle auf dem nordwestlichen Teil des Grundstücks Kat.Nr. 02 liege jedoch nicht in der Nach­barschaft dieser Bauten, sondern unmittelbar am westlichen Rand der Dorfzone des Ortsteils G. Die bauliche Umge­bung sei heterogen gestaltet; die Bauten im Nahbereich des Vorhabens (Buswarte­unterstand, Feuerwehrdepot, Mehrfamilien­häuser) unterschie­den sich durch ihren Baustil, insbesondere bezüglich Grund­risse und Dachformen. An die Einordnung dürf­ten daher keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Wohl setze die streitige Sammelstelle einen neuen Akzent; wegen ihrer ge­ringen Grösse und Höhe seien jedoch die optischen Auswirkun­gen eng begrenzt; sie verun­stalte die Umgebung nicht. Es gelte zu beachten, dass das Erscheinungsbild der Sammelstel­le weitgehend durch ihre Funktion bestimmt werde und auf­grund der Verwendung von in­dustriell vorgefertigten Contai­nern kaum Gestaltungsmöglich­keiten bestünden. Würden hier überspitzte Anforderungen ge­stellt, müssten solche Anlagen gestützt auf § 238 PBG prak­tisch an jedem Ort verweigert werden, was nicht im Sinn die­ser Gestaltungsvorschrift lie­ge. Wegen ihrer Plazierung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks Kat.Nr. 02 und dank der vorgesehenen Abschir­mung in südwestlicher/südöstlicher Richtung durch eine Hecke sei die Anlage nur noch von der C-Strasse und von der im Westen anstossenden Wohnzone W3 her einsehbar. Insgesamt halte das Bauvorhaben vor § 238 Abs. 2 PBG stand; jedenfalls habe die Baubehörde das ihr diesbezüglich zustehende Ermes­sen nicht überschritten.

 

      Diese aufgrund der Akten und des gerichtlichen Augen­scheins nachvollziehbaren Erwägungen vermag der Beschwerde­führer nicht zu entkräften. Dass eine derartige Sammelstelle von vornherein nicht in eine Ortsbildschutzzone gehöre, ist unzutreffend; die Vorinstanz hat dem Umstand, dass das Pro­jekt in dieser Zone und namentlich in der Nähe des schüt­zenswerten Ensembles an der Kreuzung D liegt, durch Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG mit den gegenüber Abs. 1 grundsätzlich verschärf­ten An­forderungen (gute statt bloss befriedigende Gesamtwir­kung) Rechnung getragen. Angesichts ihrer zutreffenden Fest­stel­lung, dass der vorgesehene Standort nicht im Nahbereich der genannten Kreuzung liegt, kann man sich sogar fragen, ob das Vorhaben nur den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG ge­nügen müsste. Jedenfalls hält die Würdigung der Rekurskom­mission, wonach die Sammelstelle § 238 Abs. 2 PBG nicht ver­letzt, der dem Verwaltungsgericht diesbezüglich einzig zu­stehenden Rechtskontrolle (RB 1981 Nr. 20 und 1984 Nr. 106) stand. Auch in einer Kern‑ bzw. Dorfzone kann unter dem Ge­sichtswinkel von § 238 Abs. 2 PBG nicht mehr verlangt wer­den, als es der Charakter der Umgebung gebietet. Wie der Augenschein gezeigt hat, ist der Nahbereich des streitigen Vorhabens verschiedenartig gestaltet und können dem nord­west­lich an die Sammelstelle anschliessenden Mehrfamilien­haus­quartier keine besonderen gestalterischen Qualitäten zuer­kannt werden.

 

      Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Beschwerdefüh­rers auf den schützenswerten Bereich des H-Hügels. Die Dorfzone D2 G liegt in erheblicher Entfernung vom H-Hügel bzw. vom anstossenden, der Freihaltezone zuge­wiesenen Gürtel und dient nicht in erster Linie dessen Schutz, auch wenn der Hügel vom Kern des Ortsteils G und insbesondere vom Baugrundstück aus eingesehen werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich schliesslich der Vorwurf unbegründet, dass der Vorste­her der Abeilung Hochbau Uster aufgrund der Interessenkolli­sion, die bei Erteilung einer Baubewilligung an die Stadt Uster beste­he, das ihm bei der Anwendung von § 238 PBG zu­stehende Er­messen zugunsten der Bauherrschaft überschritten habe.

 

      d) Die Baurekurskommission III hat den Einwand, das Projekt für die Sammelstelle sehe keine hinreichenden Zu­fahr­ten und Parkierungsmöglichkeiten für die Benützer und Be­treiber der Anlage vor, bzw. die mit diesem Einwand sinn­ge­mäss erhobene Rüge der Verletzung von § 237 Abs. 1 PBG (Zu­gänglichkeit) und § 240 PBG (Verkehrssicherheit) verwor­fen; es kann diesbezüglich auf ihre schlüssigen Erwägungen 8a ‑ c verwiesen werden (§ 71 VRG in Verbindung mit § 161 GVG).

 

      Nach dem dezentralen Entsorgungskonzept der Stadt Uster sollen die einzelnen Quartiersammelstellen einen mög­lichst grossen Benutzerkreis in die Lage versetzen, die wie­derverwertbaren Wertstoffe ohne Benutzung von Motorfahrzeu­gen zur Sammelstelle zu bringen. Der Beschwerdeführer hält dieser von der Vorinstanz hervorgehobenen Zielsetzung nicht ohne eine gewisse Berechtigung entgegen, dass sie sich nicht durchsetzen lasse. Immerhin spricht für ihre Reali­sierbar­keit der von der Baubehörde beigebrachte Bericht des mit dem Konzept befassten Architekturbüros "I" vom 4. No­vember 1994, wonach die bereits in Betrieb stehende, nicht mit dem Auto zugängliche Neben‑Sammelstelle J-Strasse 07 eine durchschnittliche Sammelmenge aufweise. Da solche Anla­gen zur Anfahrt mit Fahrzeugen nicht einladen sollen, ist es  ‑ wie die Vorinstanz zutreffend festhält ‑  konzeptionell folgerichtig, dass bei der Standortevaluation nicht auf gün­stige Zugänglichkeit mit Motorfahrzeugen geachtet wird. Dass bei der streitbetroffenen Sammelstelle eine entsprechende Möglichkeit wenigstens insofern besteht, als auf der gegen­überliegenden Seite der C-Strasse in rund 30 m Entfernung  ‑ in dem mit einem Parkier‑ jedoch nicht mit einem Anhalte­verbot signalisierten Bereich ‑  Fahrzeuge zum Zweck des Gü­terumschlags abgestellt werden können, bestreitet der Be­schwerdeführer nicht mehr; er bezeichnet jedoch diese von der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit ebenfalls als unreali­stisch und hält an seinem Bedenken fest, wonach die motori­sierten Benützer der Sammelstelle ihr Fahrzeug verbotener­weise auf dem Garagevorplatz seiner Mehrfamilienhausliegen­schaft Kat.Nr. 03 abstellen würden. Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass die Gefahr eines derartigen un­er­laubten Verhaltens bzw. der Missachtung eines entsprechen­den audienzrichterlichen Verbots eine Verweigerung der Sam­mel­stelle am vorgesehenen Standort nicht rechtfertigt. Soll­ten inskünftig polizeiwidrige Zustände auftreten, hätte der Stadtrat Uster gestützt auf § 358 PBG Abhilfe zu schaffen.

 

      Der Beschwerdeführer hält ferner seinen Einwand auf­recht, die Leerung der Container unter Verwendung von Fahr­zeugen des öffentlichen Dienstes schaffe verkehrswidrige Zustände; das Entsorgungsfahrzeug müsse im Bereich der süd­östlich anstossenden Bushaltestelle abgestellt werden, was Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und Art. 18 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) widerspreche. ‑ Gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder auf­gestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Laut Art. 18 Abs. 3 VRV ist das Halten näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbe­triebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen nur erlaubt zum Ein‑ und Aussteigenlassen von Personen; öf­fentliche Verkehrmittel und die Feuerwehr dürfen nicht be­hindert werden. Wie die Beschwerdegegner zutreffend einwen­den, wird Art. 18 Abs. 3 VRV beim Entleeren der Container der streitbetroffenen Sammelstelle schon deswegen nicht ver­letzt, weil die angrenzende Bushaltestelle durch eine rund 35 m lange Strassenerweiterung gesichert ist; die die Sam­melstelle bedienenden Entsorgungsfahrzeuge können so abge­stellt werden, dass sie zur Mitte des für den Bus reservier­ten Streifens eine Distanz von mehr als 10 m wahren. Abgese­hen davon ist es mit dem Sinngehalt von Art. 18 Abs. 3 VRV durchaus vereinbar, wenn für öffentliche Verkehrsbetriebe geschaffene Fahrbahnverbreiterungen auch von den Fahrzeugen anderer öffentlicher Dienste  ‑ hier von Entsorgungsfahrzeu­gen ‑  benutzt werden.

 

      3. Zusammengefasst erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers gegen die vom Abteilungsvorsteher Hochbau der Stadt Uster erteilte und von der Baurekurskommission III bestätigte Baubewilligung für die Sammelstelle als unbegrün­det, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Aus­gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Rechtsmit­telkläger aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG), dem als Unterlie­genden von vornherein keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG in der Fassung vom 6. September 1987).

 

 

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

 

 

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

   Fr. 2'000.‑‑; die übrigen Kosten betragen:

   "      34.70  Barauslagen,

   "      30.‑‑  Zustellungskosten,

   Fr. 2'064.70  Total der Kosten.

 

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

 

5. Mitteilung an:

   a) die Parteien;

   b) die Baurekurskommission III;

   c) den Regierungsrat.

 

                          Im Namen des Verwaltungsgerichts,

                                 Der Vizepräsident:

 

 

                                   Der Sekretär:

 

 

 

 

Versandt: