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Entscheid
VB 94/0165 der III. Kammer
Sitzung vom 19. Dezember 1994
Anwesend: Vizepräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), die Verwaltungsrichter Emil Dietsch, Walter Peter, Theodor H. Loretan und Bea Rotach Tomschin, sowie Sekretär Christian Mäder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. Abteilungsvorsteher Hochbau der S t a d t U s t e r ,
2. S t a d t U s t e r , vertreten durch die Gesundheitsbehörde, Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I. Der Abteilungsvorsteher Hochbau bewilligte der Stadt Uster am 26. Januar 1994 unter Nebenbestimmungen die Errichtung einer Altstoff‑Nebensammelstelle, bestehend aus neun Oekowab‑Containern für Altöl, Aluminium, Kleinmetall, Weissblech und Glas, sowie die zugehörige Reklameanlage, bestehend aus Informationstafel und Sammelstellen‑Symbol bei der Liegenschaft C-Strasse 01 auf dem Grundstück Kat.Nr. K 02. Vorbehalten wurde unter anderem die Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion bezüglich der Einhaltung der Vorschriften über die Luftreinhaltung und den Lärmschutz, welche am 25. März 1994 erteilt und in der Folge nicht angefochten wurde. Der vorgesehene Standort befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Uster vom 4. Juni 1984 (BZO) in der Dorfzone D2; das Baugrundstück ist bereits mit einem Feuerwehrdepot und einem Buswarteunterstand überstellt.
II. Hiergegen erhob A, Eigentümer des Grundstücks Kat.Nr. 03 mit den Mehrfamilienhäusern Vers.Nrn. 04 und 05, das vom Baugrundstück nur durch die Wegparzelle Kat.Nr. 06 getrennt ist, am 28. Februar 1994 Rekurs, womit er Aufhebung der Bewilligung beantragte. Er machte geltend, das Vorhaben sei nicht standortgebunden, verletze den Grenzabstand gegenüber der Wegparzelle Kat.Nr. 06, ordne sich nicht in die das Ortsbild prägende Ueberbauung ein, verursache Lärm, Gerüche und Unordnung und verfüge nicht über rechtsgenügende Zufahrten und Parkierungsmöglichkeiten.
Nach Durchführung eines Augenscheins wies die Baurekurskommission III das Rechtsmittel am 28. September 1994 ab, soweit sie darauf eintrat.
III. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 1994 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid vom 28. September 1994 sowie die Verfügung des Abteilungsvorstehers Hochbau der Stadt Uster vom 26. Januar 1994 aufzuheben, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. Verfahrensmässig ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins. Die Vorinstanz beantragte am 7. November 1994 Abweisung der Beschwerde. Das Hochbauamt der Stadt Uster beantragte namens des Abteilungsvorstehers Hochbau und der Gesundheitsbehörde am 31. Oktober/7. November 1994, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
IV. Am 5. Dezember 1994 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts mit den Parteien einen Augenschein am vorgesehenen Standort der Sammelstelle mit nachfolgender Schlussverhandlung durch.
Auf die Begründung des angefochtenen Rekursentscheids, die Parteivorbringen sowie die Feststellungen am Lokaltermin ist, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückzukommen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Als Eigentümer des Grundstücks Kat.Nr. 03 mit den Mehrfamilienhäusern Vers.Nrn. 04 und 05 sowie aufgrund der vorgebrachten Rügen ist A nach § 338a Abs. 1 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975/ 20. Mai 1984 (PBG) unbestrittenermassen zu Rekurs und Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
b) Nach § 339 PBG in der Fassung vom 1. September 1991 hindern Rechtsmittel gegen eine baurechtliche Bewilligung den Baubeginn und Baufortgang nur insoweit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann (Abs. 1). Ueber den Umfang der aufschiebenden Wirkung entscheidet auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen der Präsident der Rekurs‑ oder Beschwerdeinstanz endgültig (Abs. 2). Der vorliegenden Beschwerde kommt nach § 339 Abs. 1 PBG klarerweise aufschiebende Wirkung zu. Eine diesbezügliche Feststellungsverfügung nach § 339 Abs. 2 PBG erübrigt sich, weil über das Rechtsmittel ohne Verzug entschieden werden kann.
2. a) Wie die Baurekurskommission III zutreffend erwogen hat, muss das Projekt nicht "standortgebunden" in dem Sinn sein, dass der kantonale oder regionale Richtplan eine solche Festlegung trifft. Soweit der Rechtsmittelkläger den vorgesehenen Standort als generell ungeeignet rüge, stelle er das im Baubewilligungsverfahren nicht zu überprüfende Entsorgungskonzept der Stadt Uster in Frage. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren habe die Rekurskommission einzig zu prüfen, ob die Sammelstelle am vorgesehenen Standort den massgeblichen Baurechtsvorschriften entspreche. Diese Erwägungen treffen vollumfänglich zu (vgl. RB 1993 Nr. 54 = URP 1994, 167 = BEZ 1994 Nr. 6), weshalb nach § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) darauf verwiesen werden kann.
Der Beschwerdeführer hält dem einzig entgegen, am Lokaltermin der Rekurskommission habe sich ergeben, dass die Bauherrschaft verschiedene andere Standorte evaluiert und damit seine Ausführungen bestätigt habe, wonach die Anlage aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ohne weiteres auch anderswo verwirklicht werden könnte. Das Protokoll der Baurekurskommission III über ihren Delegationsaugenschein vom 22. Juli 1994 enthält keinerlei Hinweise über die Standortevaluation und stützt insoweit die Behauptung des Beschwerdeführers nicht. Allerdings kann hieraus nicht geschlossen werden, die Stadt Uster habe beim Aufstellen des Konzepts überhaupt keine Standortevaluation ‑ unter Einbezug und Abwägung von Alternativvarianten ‑ vorgenommen. Dem ist jedoch aus den erwähnten Gründen nicht weiter nachzugehen. Im übrigen nennt der Rechtsmittelkläger keinen einzigen Standort, der seiner Meinung nach ‑ unter dem Gesichtswinkel der anwendbaren baupolizeilichen oder anderen baurelevanten Normen ‑ "geeigneter" wäre.
b) Nach Auffassung der Baurekurskommission III ist die Sammelstelle kein Gebäude im Sinn der Legaldefinition von § 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977/25. September 1991 (ABauV), weshalb sie die Abstandsvorschriften, die nur auf Gebäude (und nicht auf sonstige Bauten oder Anlagen) anwendbar seien (§§ 260 Abs. 1 und 270 Abs. 1 PBG), nicht einzuhalten brauche. Gemäss § 2 Abs. 1 ABauV sind Gebäude Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen. Das Verwaltungsgericht hat es im Urteil VB 93/0102 vom 20. Dezember 1993 (BEZ 1994 Nr. 6) als fraglich bezeichnet, ob eine Sammelstelle mit mehreren Containern nach dieser Legaldefinition ein Gebäude sei. Die damals nicht abschliessend beantwortete Frage ist im heutigen Verfahren mit der Vorinstanz zu verneinen, und zwar aus den bereits im erwähnten früheren Urteil angeführten Gründen: Die Ausgestaltung der Container berücksichtigt die Interessen des Lärmschutzes wie jene des rationellen Sammelns und Umladens der Stoffe; deren Schutz gegen Witterung ist ‑ anders als bei Räumen, die dem Schutz von darin sich aufhaltenden Menschen oder gelagerten Sachen dienen ‑ weder beabsichtigt noch nötig. Was der Beschwerdeführer gegen diese Auslegung vorbringt, hält nicht stich; abwegig ist namentlich der Einwand, der vorgesehene Standort liege in einem "grundwassergefährdeten" Gebiet, weshalb die Altstoffe vor Witterungseinflüssen geschützt werden müssten, was die entsprechende Anlage als Gebäude kennzeichne. Demnach hat die Baurekurskommission III die Rüge, die geplante Sammelstelle verletze Abstandsvorschriften, zu Recht verworfen.
c) Das Baugrundstück liegt in der Dorfzone D2, die zusammen mit den Kernzonen K 3/4 und K 3 zu den sogenannten Ortsbildschutzzonen gehört (vgl. Art. 1 lit. a BZO). In letzteren sind laut Art. 8 BZO Bauten bezüglich Grösse, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassade, Dächer, Fenster und Türen sowie Farb‑ und Materialwahl so zu gestalten, dass sie sich in die das Ortsbild prägende Ueberbauung einordnen (Abs. 1). "Sinngemäss Gleiches" gilt für Umschwünge und unüberbaut bleibende Flächen hinsichtlich Mauern, Geländeverlauf und Bepflanzung (Abs. 2). ‑ Wie die Baurekurskommission III zutreffend erwogen hat, ist die Dorfzone D2 eine Kernzone im Sinn von § 50 Abs. 1 PBG, die schutzwürdige Ortsbilder wie Stadt‑ und Dorfkerne und in ihrer Eigenart erhaltenswerte Gebäudegruppen umfasst. Daher muss das in dieser Zone projektierte Vorhaben den qualifizierten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG entsprechen. Gegenüber dieser Bestimmung kommt Art. 8 BZO keine selbständige Bedeutung zu, weil die dort formulierten Anforderungen nicht über jene nach § 238 Abs. 2 PBG hinausgehen. Auch diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Zutreffend dargelegt hat die Baurekurskommission III ferner Inhalt und Tragweite von § 238 Abs. 1 PBG, wonach Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen, auch bezüglich Materialien und Farben, so zu gestalten sind, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (vgl. RB 1980 Nr. 122), sowie von § 238 Abs. 2 PBG, wonach auf Objekte des Natur‑ und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist (vgl. RB 1982 Nr. 144 = BEZ 1983 Nr. 5). Auch insoweit kann daher auf die vorinstanzlichen Urteilsgründe verwiesen werden.
Zur gestalterischen Wirkung der Sammelstelle hat die Vorinstanz erwogen, der kommunale Gesamtplan bezeichne die Kreuzung D mit einigen Bauten (E, F, verschiedene Flarzhäuser) als schützenswert. Der Standort der streitigen Sammelstelle auf dem nordwestlichen Teil des Grundstücks Kat.Nr. 02 liege jedoch nicht in der Nachbarschaft dieser Bauten, sondern unmittelbar am westlichen Rand der Dorfzone des Ortsteils G. Die bauliche Umgebung sei heterogen gestaltet; die Bauten im Nahbereich des Vorhabens (Buswarteunterstand, Feuerwehrdepot, Mehrfamilienhäuser) unterschieden sich durch ihren Baustil, insbesondere bezüglich Grundrisse und Dachformen. An die Einordnung dürften daher keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Wohl setze die streitige Sammelstelle einen neuen Akzent; wegen ihrer geringen Grösse und Höhe seien jedoch die optischen Auswirkungen eng begrenzt; sie verunstalte die Umgebung nicht. Es gelte zu beachten, dass das Erscheinungsbild der Sammelstelle weitgehend durch ihre Funktion bestimmt werde und aufgrund der Verwendung von industriell vorgefertigten Containern kaum Gestaltungsmöglichkeiten bestünden. Würden hier überspitzte Anforderungen gestellt, müssten solche Anlagen gestützt auf § 238 PBG praktisch an jedem Ort verweigert werden, was nicht im Sinn dieser Gestaltungsvorschrift liege. Wegen ihrer Plazierung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks Kat.Nr. 02 und dank der vorgesehenen Abschirmung in südwestlicher/südöstlicher Richtung durch eine Hecke sei die Anlage nur noch von der C-Strasse und von der im Westen anstossenden Wohnzone W3 her einsehbar. Insgesamt halte das Bauvorhaben vor § 238 Abs. 2 PBG stand; jedenfalls habe die Baubehörde das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen nicht überschritten.
Diese aufgrund der Akten und des gerichtlichen Augenscheins nachvollziehbaren Erwägungen vermag der Beschwerdeführer nicht zu entkräften. Dass eine derartige Sammelstelle von vornherein nicht in eine Ortsbildschutzzone gehöre, ist unzutreffend; die Vorinstanz hat dem Umstand, dass das Projekt in dieser Zone und namentlich in der Nähe des schützenswerten Ensembles an der Kreuzung D liegt, durch Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG mit den gegenüber Abs. 1 grundsätzlich verschärften Anforderungen (gute statt bloss befriedigende Gesamtwirkung) Rechnung getragen. Angesichts ihrer zutreffenden Feststellung, dass der vorgesehene Standort nicht im Nahbereich der genannten Kreuzung liegt, kann man sich sogar fragen, ob das Vorhaben nur den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG genügen müsste. Jedenfalls hält die Würdigung der Rekurskommission, wonach die Sammelstelle § 238 Abs. 2 PBG nicht verletzt, der dem Verwaltungsgericht diesbezüglich einzig zustehenden Rechtskontrolle (RB 1981 Nr. 20 und 1984 Nr. 106) stand. Auch in einer Kern‑ bzw. Dorfzone kann unter dem Gesichtswinkel von § 238 Abs. 2 PBG nicht mehr verlangt werden, als es der Charakter der Umgebung gebietet. Wie der Augenschein gezeigt hat, ist der Nahbereich des streitigen Vorhabens verschiedenartig gestaltet und können dem nordwestlich an die Sammelstelle anschliessenden Mehrfamilienhausquartier keine besonderen gestalterischen Qualitäten zuerkannt werden.
Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Beschwerdeführers auf den schützenswerten Bereich des H-Hügels. Die Dorfzone D2 G liegt in erheblicher Entfernung vom H-Hügel bzw. vom anstossenden, der Freihaltezone zugewiesenen Gürtel und dient nicht in erster Linie dessen Schutz, auch wenn der Hügel vom Kern des Ortsteils G und insbesondere vom Baugrundstück aus eingesehen werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich schliesslich der Vorwurf unbegründet, dass der Vorsteher der Abeilung Hochbau Uster aufgrund der Interessenkollision, die bei Erteilung einer Baubewilligung an die Stadt Uster bestehe, das ihm bei der Anwendung von § 238 PBG zustehende Ermessen zugunsten der Bauherrschaft überschritten habe.
d) Die Baurekurskommission III hat den Einwand, das Projekt für die Sammelstelle sehe keine hinreichenden Zufahrten und Parkierungsmöglichkeiten für die Benützer und Betreiber der Anlage vor, bzw. die mit diesem Einwand sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung von § 237 Abs. 1 PBG (Zugänglichkeit) und § 240 PBG (Verkehrssicherheit) verworfen; es kann diesbezüglich auf ihre schlüssigen Erwägungen 8a ‑ c verwiesen werden (§ 71 VRG in Verbindung mit § 161 GVG).
Nach dem dezentralen Entsorgungskonzept der Stadt Uster sollen die einzelnen Quartiersammelstellen einen möglichst grossen Benutzerkreis in die Lage versetzen, die wiederverwertbaren Wertstoffe ohne Benutzung von Motorfahrzeugen zur Sammelstelle zu bringen. Der Beschwerdeführer hält dieser von der Vorinstanz hervorgehobenen Zielsetzung nicht ohne eine gewisse Berechtigung entgegen, dass sie sich nicht durchsetzen lasse. Immerhin spricht für ihre Realisierbarkeit der von der Baubehörde beigebrachte Bericht des mit dem Konzept befassten Architekturbüros "I" vom 4. November 1994, wonach die bereits in Betrieb stehende, nicht mit dem Auto zugängliche Neben‑Sammelstelle J-Strasse 07 eine durchschnittliche Sammelmenge aufweise. Da solche Anlagen zur Anfahrt mit Fahrzeugen nicht einladen sollen, ist es ‑ wie die Vorinstanz zutreffend festhält ‑ konzeptionell folgerichtig, dass bei der Standortevaluation nicht auf günstige Zugänglichkeit mit Motorfahrzeugen geachtet wird. Dass bei der streitbetroffenen Sammelstelle eine entsprechende Möglichkeit wenigstens insofern besteht, als auf der gegenüberliegenden Seite der C-Strasse in rund 30 m Entfernung ‑ in dem mit einem Parkier‑ jedoch nicht mit einem Anhalteverbot signalisierten Bereich ‑ Fahrzeuge zum Zweck des Güterumschlags abgestellt werden können, bestreitet der Beschwerdeführer nicht mehr; er bezeichnet jedoch diese von der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit ebenfalls als unrealistisch und hält an seinem Bedenken fest, wonach die motorisierten Benützer der Sammelstelle ihr Fahrzeug verbotenerweise auf dem Garagevorplatz seiner Mehrfamilienhausliegenschaft Kat.Nr. 03 abstellen würden. Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass die Gefahr eines derartigen unerlaubten Verhaltens bzw. der Missachtung eines entsprechenden audienzrichterlichen Verbots eine Verweigerung der Sammelstelle am vorgesehenen Standort nicht rechtfertigt. Sollten inskünftig polizeiwidrige Zustände auftreten, hätte der Stadtrat Uster gestützt auf § 358 PBG Abhilfe zu schaffen.
Der Beschwerdeführer hält ferner seinen Einwand aufrecht, die Leerung der Container unter Verwendung von Fahrzeugen des öffentlichen Dienstes schaffe verkehrswidrige Zustände; das Entsorgungsfahrzeug müsse im Bereich der südöstlich anstossenden Bushaltestelle abgestellt werden, was Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und Art. 18 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) widerspreche. ‑ Gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Laut Art. 18 Abs. 3 VRV ist das Halten näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen nur erlaubt zum Ein‑ und Aussteigenlassen von Personen; öffentliche Verkehrmittel und die Feuerwehr dürfen nicht behindert werden. Wie die Beschwerdegegner zutreffend einwenden, wird Art. 18 Abs. 3 VRV beim Entleeren der Container der streitbetroffenen Sammelstelle schon deswegen nicht verletzt, weil die angrenzende Bushaltestelle durch eine rund 35 m lange Strassenerweiterung gesichert ist; die die Sammelstelle bedienenden Entsorgungsfahrzeuge können so abgestellt werden, dass sie zur Mitte des für den Bus reservierten Streifens eine Distanz von mehr als 10 m wahren. Abgesehen davon ist es mit dem Sinngehalt von Art. 18 Abs. 3 VRV durchaus vereinbar, wenn für öffentliche Verkehrsbetriebe geschaffene Fahrbahnverbreiterungen auch von den Fahrzeugen anderer öffentlicher Dienste ‑ hier von Entsorgungsfahrzeugen ‑ benutzt werden.
3. Zusammengefasst erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers gegen die vom Abteilungsvorsteher Hochbau der Stadt Uster erteilte und von der Baurekurskommission III bestätigte Baubewilligung für die Sammelstelle als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Rechtsmittelkläger aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG), dem als Unterliegenden von vornherein keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG in der Fassung vom 6. September 1987).
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.‑‑; die übrigen Kosten betragen: " 34.70 Barauslagen, " 30.‑‑ Zustellungskosten, Fr. 2'064.70 Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Baurekurskommission III; c) den Regierungsrat.
Im Namen des Verwaltungsgerichts, Der Vizepräsident:
Der Sekretär:
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