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Geschäftsnummer: VB.1999.00344  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.03.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Reklameanlage: Bewilligungspflicht und Einordnung. Da die Bauherrin im vorinstanzlichen Verfahren materiell obsiegt hat, wird sie durch den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission nicht beschwert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2.2.1). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach mit dem Untergang einer Baute oder Anlage auch die sich auf diese beziehenden Baubewilligungen gegenstandslos werden und damit von selbst erlöschen. Eine neue Reklameanlage am gleichen Ort ist wiederum bewilligungspflichtig (E. 2.2.2). Zur Frage, ob ein Projekt der Bewilligungspflicht unterliegt, kann grundsätzlich ein Feststellungsentscheid der Baubehörde eingeholt werden. Gegenüber der Behörde ist das Feststellungsinteresse darzutun. Dies hat die Bauherrin im vorliegenden Fall zu wenig ausdrücklich getan. Überdies spricht auch die lange Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegen das behauptete Feststellungsinteresse (E. 2.2.3). Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde und Kognition der Rechtsmittelinstanzen bei der Anwendung von § 238 PBG (E. 3). Mit ihrer abweichenden Würdigung der umstrittenen Reklameanlage hat die Vorinstanz die offensichtliche Unvertretbarkeit der Bauverweigerung nicht dargelegt. Die Verweigerung der Bewilligungsbehörde erweist sich als vertretbar. Da die Baurekurskommission in unzulässiger Weise in den Ermessensspielraum der kommunalen Bewilligungsbehörde eingegriffen hat, erweist sich ihr Entscheid als rechtswidrig und ist aufzuheben (E. 4). Gutheissung (VB.1999.00344) bzw. Nichteintreten (VB.1999.00345)
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEWILLIGUNGSPFLICHT
FESTSTELLUNGSINTERESSE
FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
PLAKATWERBESTELLE
REKLAMEANLAGE
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 309 Abs. I lit. m PBG
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 44 S. 9
RB 2006 Nr. 71
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Amtsstelle für Reklameanlagen der Stadt Zürich (heute Amt für Städtebau der Stadt Zürich [Reklameanlagen]) verweigerte der C AG am 10. November 1998 die Bewilligung für eine doppelseitige, unbeleuchtete und rechtwinklig von der Fassade abstehende Reklameanlage von 1,35 m Höhe und 2,8 m Breite (Format B12) im Bereich des Erdgeschosses der Liegenschaft L-Strasse 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Zürich. Zugleich wurden die C AG und die Grundeigentümerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung verpflichtet, die Plakatwerbestellen bis zum 10. Dezember 1998 zu beseitigen.

Zuvor hatte die Bausektion II des Stadtrats Zürich der A AG am 9. Dezember 1983 die baurechtliche Bewilligung für einen Leuchtreklamekasten (1,32 m x 2,75 m x 0,2 m) erteilt, der rechtwinklig zur Nordfassade des Gebäudes entlang der L-Strasse in einer Höhe von 2,5 m über Grund angebracht werden sollte. Der doppelseitig für wechselnde Fremdwerbung im Format B12 nutzbare Kasten wurde offenbar nie mit elektrischem Strom ausgeleuchtet. Später übernahm die C AG die Bewirtschaftung der Anlage, entfernte den Leuchtreklamekasten und brachte an den bisherigen, horizontalen Trägern zwei Aluminiumwerberahmen im gleichen B12-Format an. Sie widersetzte sich der Aufforderung der städtischen Amtsstelle für Reklameanlagen vom 26. Juni bzw. 16. Juli 1998, hierfür ein Baugesuch einzureichen. Daraufhin erging die erwähnte Bauverweigerung.

II.  

Hiergegen gelangte die C AG mit Rekurs vom 14. Dezember 1998 an die Baurekurskommission I und beantragte, es sei festzustellen, dass die erfolgte Erneuerung der Plakatwerbestellen keiner Bewilligungspflicht unterliege. Eventuell sei die Anlage zu bewilligen und subeventuell sei die Amtsstelle für Reklameanlagen einzuladen, diese Bewilligung zu erteilen. Die Baurekurskommission I führte am 1. September 1999 einen Augenschein durch, hiess das Rechtsmittel am 30. September 1999 im Sinn der Erwägungen teilweise gut und lud die zuständige Behörde der Stadt Zürich ein, die baurechtliche Bewilligung für die Plakatwerbeanlage zu erteilen.

Aus ihren Erwägungen ist Folgendes festzuhalten: Im vorliegenden Fall stelle sich die – von den Parteien als "Pilotfall" betrachtete – Frage, ob der vorgenommene Austausch eines Werbeträgers als bewilligungsfreie Instandstellungsmassnahme oder als bewilligungspflichtiger Um- bzw. Neubau zu betrachten sei. Dabei komme es nicht allein darauf an, ob die frühere Anlage mit der Entfernung der alten Träger untergegangen sei. Denn wo eine gewöhnliche Renovation wirtschaftlich ausser Betracht falle, sei auch ein allein der Instandstellung dienender Ersatz von der Bestandesgarantie gedeckt. Im Übrigen sei es "eher praxisfremd", wenn für jeden Ersatz einer derartigen Anlage – wie etwa einer grösseren Satellitenantenne – erneut eine Baubewilligung eingeholt werden müsste. Die Frage nach der Bewilligungspflicht des Ersatzes zwecks reiner Instandstellung könne hier jedoch offen bleiben. Denn beim Austausch des Trägermaterials sei nicht ein gleicher oder wenigstens gleichartiger Plakatträger montiert worden; vielmehr habe man einen Reklamekasten abgebrochen und – im Hinblick auf das firmentypische Erscheinungsbild – durch zwei gewöhnliche Aluminiumrahmen ersetzt. Ein solcher Vorgang werde durch die Bestandesgarantie nicht mehr gedeckt und erfordere daher eine Baubewilligung.

Die Zulässigkeit der umstrittenen, rechtwinklig zur Gebäudefassade aufgehängten Werbeanlage richte sich nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Die Vorinstanz hielt gestützt auf ihre Wahrnehmungen am Augenschein fest, dass sich der Standort auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse, eine der meistfrequentierten Achsen von Zürich, sowie in unmittelbarer Nähe zur M-Strasse, welche zusätzlichen Verkehr vom und zum N-Quartier bringe, an verkehrsreicher Lage befinde. Die massgebliche bauliche Umgebung sei geprägt durch mannigfaltige Baustile, Gebäudeformen, Ausrüstungen, Ausstattungen und Farbelemente, die viele unterschiedliche und zum Teil auffällige Akzente setzten. In einem solchen baulichen Umfeld und an dieser Lage mit erheblichem Verkehrsaufkommen ordne sich die Werbeanlage ohne weiteres befriedigend ein. Zur gleichen Ansicht müsse 1983 auch die Baubehörde gekommen sein, als sie den Reklamekasten bewilligt habe. Seit diesem Zeitpunkt habe sich die Umgebung in relevanter Weise kaum positiv verändert. Wenn die Amtsstelle für Reklameanlagen nach eigenen Angaben rechtwinklig zur Gebäudefassade angebrachten Plakatwerbestellen seit einigen Jahren keine befriedigende Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG mehr zuerkenne, lasse sich diese Praxisänderung grundsätzlich nicht beanstanden. Im vorliegenden Fall trete die horizontale Aufhängevorrichtung jedoch kaum in Erscheinung, und die Werbeflächen befänden sich auf einer Höhe, in der sie ebenso gut auf vertikalen Ständern angebracht sein könnten. Angesichts der in jeder Hinsicht unruhigen Umgebung falle auch die von der Amtsstelle angeführte "Überinstrumentierung" der betreffenden Gebäudefassade nicht ins Gewicht. Es sei aus diesen Gründen nicht einzusehen, weshalb sich die Plakatwerbestellen nicht wenigstens befriedigend einordnen würden. Die Bauverweigerung komme einer Ermessensüberschreitung gleich, was zur Gutheissung des Subeventualantrags und Aufhebung der angefochtenen Verfügung führe.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. November 1999 (VB.1999.00344) beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch das nunmehrige Amt für Städtebau der Stadt Zürich (Reklameanlagen), dem Verwaltungsgericht:

"1.   In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission I […] vom 30. September 1999 aufzuheben und damit die Verfügung der Amtsstelle für Reklameanlagen vom 10. November 1999 [richtig 1998] zu bestätigen.

2.    Es sei ein Augenschein durchzuführen.

3.    Das Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistieren.

4.    Unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Gleichentags erhob auch die C AG mit folgenden Anträgen Beschwerde (VB.1999.00345):

"1.   Es sei festzustellen, dass die erfolgte Erneuerung der Plakatstelle nicht bewilligungspflichtig ist, und der Entscheid der Vorinstanz sei in diesem Sinne zu korrigieren.

2.    […]

3.    Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.    Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 1999 schloss die Baurekurskommission I auf Abweisung beider Beschwerden.

Die Beschwerdeantwort der C AG vom 10. Dezember 1999 enthält folgende Anträge:

"1.   Die Beschwerden beider Parteien seien zu vereinen.

2.    Das vereinigte Verfahren sei zu sistieren.

3.    Der Antrag Nr. 1 der Beschwerde sei abzuweisen.

4.    Auf einen Augenschein sei zu verzichten.

5.    […]

6.    Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.    Der Beschwerdegegnerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

Mit Präsidialverfügungen vom 14. Dezember 1999 sistierte das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren zunächst bis Ende März 2000. In der Folge wurden die Sistierungen wiederholt verlängert, gemäss Verfügungen vom 15. Juni 2005 letztmals bis Ende Oktober 2005. Inzwischen trat im Einverständnis der Prozessparteien die A AG anstelle der C AG in das Verfahren ein, wovon mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2001 Vormerk genommen wurde. Auf Begehren des Amts für Städtebau (Reklameanlagen) vom 30. November 2005 verfügte der Abteilungspräsident am 9. Dezember 2005 die Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeverfahren.

Am 31. Januar 2006 beantragte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich (Reklameanlagen) ebenfalls Abweisung der gegnerischen Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der A AG und Vereinigung der beiden Rechtsmittelverfahren.

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.

1.2 Die beiden gegen den Rekursentscheid vom 30. September 1999 gerichteten Beschwerden VB.1999.00344 und VB.1999.00345 betreffen dieselbe Reklameanlage und werfen materiell die gleichen Rechtsfragen auf, weshalb sie aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen sind.

2.  

2.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde berechtigt. In Streitigkeiten über die befriedigende Gesamtwirkung einer Baute bejaht das Verwaltungsgericht die Beschwerdebefugnis der Gemeinde in langjähriger Praxis (RB 1979 Nr. 10; Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 67; vgl. auch BGr, 16. Juni 2003, 1P.562/2002, und 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, www.bger.ch). Die im Rekursverfahren unterlegene Stadt Zürich ist daher legitimiert, die Bauverweigerung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu verteidigen.

2.2 Die A AG bzw. ihre Rechtsvorgängerin C AG hatte sich im Baubewilligungsverfahren gegenüber dem Amt für Städtebau der Stadt Zürich (Reklameanlagen) auf den Standpunkt gestellt, dass die vorgenommene Veränderung der Plakatstelle nicht bewilligungspflichtig sei. Im angefochtenen Bauabschlag verwarf die Amtsstelle für Reklameanlagen diesen Standpunkt und nahm zugleich die materielle Beurteilung vor. In gleicher Weise verfuhr die Baurekurskommission. Dabei ist die Bauherrin im Rekursverfahren zwar mit ihrem Hauptantrag auf Feststellung des Fehlens einer Bewilligungspflicht unterlegen, hingegen hat sie im Eventualstandpunkt obsiegt, wonach sich die Anlage rechtsgenügend einordne. Unter diesen Umständen fragt es sich, ob die A AG zur Beschwerde legitimiert sei.

2.2.1 Nach § 338a Abs. 1 Satz 1 PBG ist zu Rekurs und Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Das Erfordernis der formellen Beschwer ist erfüllt, wenn der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen, bei denen es sich nicht notwendigerweise um materielle zu handeln braucht, nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27).

Nachdem die Bauherrin im vorinstanzlichen Verfahren materiell obsiegt hat, wird sie durch den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission nicht beschwert. Auf ihre Beschwerde VB.1999.00345 ist daher nicht einzutreten.

2.2.2 In klärendem Sinn ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Bewilligungspflicht bereits mit unpubliziertem Entscheid vom 26. Oktober 1990 (VB 89/0197, E. 4a) dahingehend beantwortet hat, dass mit dem Untergang einer Baute oder Anlage auch die sich auf diese beziehenden Baubewilligungen gegenstandslos würden und damit von selbst erlöschten. Die neue Reklameanlage am gleichen Ort sei wiederum bewilligungspflichtig. Diese Auffassung wurde im ebenfalls nicht publizierten Entscheid vom 16. April 1999 (VB.98.00313, E. 2b) bestätigt. Das Gericht ging davon aus, dass mit der Demontage der vorherigen Plakatträger die bewilligte Anlage als solche untergegangen sei. Dass die als blosse Haltevorrichtungen dienenden Stützen noch vorhanden seien, sei ohne Belang, da diesen keine selbständige Bedeutung zukomme. – An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Da im vorliegenden Fall anstelle des abgebrochenen Leuchtreklamekastens zwei gewöhnliche, mit ihren Rückseiten aneinander montierte Aluminiumrahmen im Format B12 an die stehen gebliebene Haltevorrichtung angebracht wurden, hat die Vorinstanz deshalb im Ergebnis die Bewilligungspflicht nach § 309 Abs. 1 lit. m PBG zu Recht bejaht.

2.2.3 Anzumerken bleibt überdies, dass ein Bauherr über die Frage, ob ein Projekt der Bewilligungspflicht unterliegt, grundsätzlich einen Entscheid der Baubehörde einholen kann. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Feststellungsverfügung (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 162 ff.). Voraussetzung hierfür bildet ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 60; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 895). In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat dieser gegenüber der Behörde darzutun, dass und weshalb er an einem solchen Feststellungsentscheid interessiert ist. Dies hat die C AG hier zu wenig ausdrücklich getan, weshalb die Amtsstelle für Reklameanlagen nicht nur das Bewilligungserfordernis geprüft (und bejaht) hat, sondern überdies zur materiellen Beurteilung geschritten ist. Im Übrigen spricht auch die überaus lange Sistierung des Beschwerdeverfahrens klarerweise gegen das behauptete Feststellungsinteresse der Bauherrschaft. In einem Feststellungsgesuch müssten die Plakatanlage und der daran vorgesehene Eingriff klar definiert werden. Der von der Baubehörde auszufällende Entscheid über die Bewilligungspflicht würde sich ausschliesslich auf den betreffenden Sachverhalt beziehen. Selbstverständlich steht es einem Interessenten auch frei, im gleichen Gesuch alternativ die Bewilligungspflicht für verschiedene Projektvarianten prüfen zu lassen. Im Übrigen hat die Grenzziehung zwischen Bewilligungspflicht und Bewilligungsfreiheit für einen Gesuchsteller nicht derart einschneidende Folgen, wie die A AG behauptet. Im Anwendungsbereich des – vorliegend in Betracht fallenden – Anzeigeverfahrens gemäss § 13 ff. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) sind die Aufwendungen für einen Gesuchsteller vergleichsweise bescheiden. Dies dürfte um so mehr für den Fall der A AG zutreffen, deren Gesuche – zweckmässigerweise nach Absprache mit dem Amt für Städtebau – wohl in schematisierter, dem Massenfallrecht gebührend Rechnung tragender Weise abgefasst werden dürften. Der Entscheid, dass ein Bewilligungsverfahren sich erübrige, hat gemäss § 2 Abs. 1 BauVV lediglich formelle Auswirkungen; wie § 2 Abs. 2 BauVV klarstellt, entbindet die Befreiung von der Bewilligungspflicht einen Bauherrn jedoch nicht davon, die Vorschriften des materiellen Rechts zu beachten. Gerade im Anwendungsbereich von § 238 PBG kommt es – etwa im Fall einer ortsunüblichen Fassadenbemalung – gelegentlich vor, dass eine Baubehörde gegen nicht bewilligungspflichtige, materiell aber rechtsverletzende Vorkehrungen einschreitet.

3.  

In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin im Verfahren VB.1999.00344 vor, die Baurekurskommission habe der Reklameanlage zu Unrecht eine befriedigende Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG zugesprochen und damit in willkürlicher Weise ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Bewilligungsbehörde gesetzt.

3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Durchführung eines Augenscheins. – Im vorliegenden Fall hat bereits die Baurekurskommission am 1. September 1999 einen Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt aufgrund des vorinstanzlichen Augenscheins sowie der bei den Akten liegenden Fotografien mit hinreichender Deutlichkeit dokumentiert ist, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 45).

3.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Weil sich die Plakatwerbestellen an der L-Strasse 01 auf privatem Grund befinden, kommt nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz und der Parteien diese Vorschrift zum Zug.

Die Baurekurskommission hat die zu § 238 PBG entwickelte Rechtsprechung in ihrem Entscheid grundsätzlich zutreffend dargestellt (Rekursentscheid, E. 6), weshalb nach § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass die Beurteilung, ob eine Plakatwerbestelle den Anforderungen von § 238 PBG entspricht, nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen hat (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch).

3.3 Den kommunalen Baubehörden kommt bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu, und entsprechend verfügen die Gemeinden insoweit über Autonomie (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 2, www.bger.ch). Die Baurekurskommission hat sich trotz umfassender Kognition (vgl. § 20 VRG) bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, das heisst, beruht er auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so hat sie diesen zu respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vor­instanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (VGr, 8. Februar 2006, VB.2005.00515, E. 2; 11. Februar 2004, VB.2003.00275, E. 3, jeweils unter www.vgrzh.ch; vgl. auch schon RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Im Gegensatz zur Vorinstanz kommt dem Verwaltungsgericht, namentlich auch für die Beurteilung von ästhetischen Belangen, nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde aufgehoben, so kann vor Verwaltungsgericht geltend gemacht werden, die Rekursinstanz habe ermessensüberschreitend im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. c VRG in die qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit der Gemeinde eingegriffen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78). Es überprüft dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde für offensichtlich nicht mehr vertretbar halten durfte. Es ist indes nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; in diesem Fall würde es in willkürlicher Weise seine eigene Kognition überschreiten und damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie verletzen (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4, www.bger.ch).

Im Folgenden geht es somit einzig um die Frage, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der streitigen Plakatwerbestellen durch die städtische Baubehörde, die zur Verweigerung der Bewilligung führte, zu Recht für unvertretbar halten durfte; eine eigene umfassende Beurteilung der Einordnung hat das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen.

4.  

4.1 Das Amt für Städtebau hält – gestützt auf die Argumente in der Verweigerungsverfügung und der Rekursvernehmlassung – den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, dass sich die umstrittenen Plakatwerbestellen in einem bautypologisch heterogenen, durch die L-Strasse begrenzten Wohnquartier befänden. Die drei- bis sechsgeschossigen Einzelbauten stiessen mehrheitlich nicht direkt an das Trottoir an, sondern würden durch einen kleinen Vorgartenbereich von diesem getrennt. Die freistehenden und teilweise die Strassenecken markierenden Bauten könnten von verschiedenen Seiten betrachtet werden. Auch das Gebäude L-Strasse 01 betone die Strassenecke und enthalte nur wenige auskragende, gestalterisch jedoch in die Architektursprache des Gebäudes integrierte Bauteile. Die übereck angebrachten Balkone folgten dem Gebäudegrundriss. Im Unterschied zu den innen liegenden Loggien an der L-Strasse seien es aus der Volumenmasse auskragende Bauteile, die parallel zum Hauptvolumen verliefen. Durch ihren "Übereckverlauf" unterstützten sie die städtebaulich-architektonischen Absichten des Baukörpers und verliehen dem Gebäude an dieser Lage einen gewissen Repräsentationscharakter. Daher störe die unmittelbar neben der Hausecke angebrachten und so als Gebäudeteil wirkenden Plakatwerbestellen wegen ihrer Stellung, Form und Grösse. Die Reklameanlage habe gestalterisch mit dem Gebäude nichts zu tun; sie verhalte sich zu diesem "konkurrenzierend und desintegrierend". All diese Umstände habe die Baurekurskommission nicht gewürdigt. Weil es auf die heutigen Verhältnisse ankomme, tue der im Jahr 1983 an der gleichen Stelle zugelassene Reklamekasten nichts zur Sache. Die vom Amt für Städtebau ins Feld geführte "Überinstrumentierung" spiele entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl eine Rolle. Weil das Erdgeschoss des streitbetroffenen Gebäudes als Restaurant genutzt werde, seien an der Fassade bereits verschiedene Reklametafeln, Storenvolants, Fähnchengirlanden und Leuchtkästen angebracht, die auf das Lokal hinwiesen. Diese Werbeeinrichtungen und die Plakatwerbestellen konkurrenzierten einander und führten zu einer Überladung des Erdgeschosses mit Werbeelementen. Aus diesen Gründen habe die Baurekurskommission ihr Ermessen in willkürlicher Weise anstelle jenes der Baubehörde gesetzt.

4.2 Nach Auffassung der Baurekurskommission hat die städtische Baubehörde bei der Beurteilung der befriedigenden Einordnung der Plakatwerbestellen den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Keines der von ihr angeführten Argumente lässt jedoch die Beurteilung der städtischen Baubehörde als offensichtlich unvertretbar erscheinen und drängt im Hinblick auf eine befriedigende Einordnung die Bewilligung der Plakatwerbestellen an der streitbetroffenen Örtlichkeit auf. – Die von der Baubehörde geänderte Praxis, solche waagrecht von Fassaden abstehenden Plakatwerbestellen nicht mehr zu bewilligen, hat bereits die Vorinstanz richtigerweise als innerhalb des Ermessensspielraums der Baubehörde liegend betrachtet. Bejaht man die Bewilligungspflicht für die neue Reklameanlage, so ist diese auch hinsichtlich ihrer Einordnung neu und ohne Rückgriff auf frühere Ansichten zu prüfen. Dass der abgebrochene Reklamekasten 1983 einmal bewilligt wurde, darf somit keine Rolle spielen. Die Vorinstanz hat sich mit der Einordnung der Plakatwerbestellen am Gebäude L-Strasse selbst kaum auseinandergesetzt. Sie zog bloss in Erwägung, dass die geltend gemachte "Überinstrumentierung" der fraglichen Gebäudefassade nicht ins Gewicht falle, da die Umgebung (optisch) ohnehin unruhig sei. Die Bewilligungsbehörde hat jedoch, wie die Bilder zeigen, den Standort aufgrund der zum Restaurant gehörenden Werbeeinrichtungen zu Recht als überladen angesehen. Und ihre Auffassung, der waagrecht von der Fassade abstehende Werbeträger wirke in architektonischer Hinsicht als Fremdkörper am Gebäude, ist ebenfalls vertretbar, auch wenn die unmittelbare Umgebung verkehrsreich und baulich heterogen sein mag.

4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei dieser Sach- und Rechtslage eine Überschreitung des der Beschwerdeführerin Nr. 1 zustehenden qualifizierten Ermessens nicht ersichtlich ist. Die Bauverweigerung erweist sich als vertretbar und mithin als rechtmässig. Die Baurekurskommission hat die bei der Überprüfung dieses Entscheids gebotene Zurückhaltung vermissen lassen und in unzulässiger Weise in das Ermessen der Vorinstanz eingegriffen. Der Entscheid der Baurekurskommission ist demnach rechtsverletzend. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin Nr. 1 bzw. die Beschwerdeführerin Nr. 2 kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr deshalb von vornherein nicht zu. Die Beschwerdeführerin Nr. 1 hat kein Entschädigungsbegehren gestellt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Beschwerden VB.1999.00344 und VB.1999.00345 werden vereinigt;

2.    Auf die Beschwerde VB.1999.00345 wird nicht eingetreten;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde VB.1999.00344 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 30. September 1999 wird insoweit aufgehoben, als damit die zuständige Behörde der Stadt Zürich eingeladen wurde, die baurechtliche Bewilligung zu erteilen, und die Verfügung des Amts für Städtebau vom 10. November 1998 vollumfänglich wiederhergestellt.

       Die streitgegenständlichen Plakatwerbestellen sind bis spätestens einen Monat nach Rechtskraft dieses Entscheids zu beseitigen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'700.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin Nr. 1 bzw. der Beschwerdeführerin Nr. 2 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …