{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-1999-00344_2006-03-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205785&W10_KEY=13823289&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ef98b985b425f45fc3cca93b9129d575"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.1999.00344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.03.2006  VB.1999.00344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.03.2006  VB.1999.00344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.03.2006  VB.1999.00344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Reklameanlage: Bewilligungspflicht und Einordnung. Da die Bauherrin im vorinstanzlichen Verfahren materiell obsiegt hat, wird sie durch den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission nicht beschwert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2.2.1). Best\u00e4tigung der Rechtsprechung, wonach mit dem Untergang einer Baute oder Anlage auch die sich auf diese beziehenden Baubewilligungen gegenstandslos werden und damit von selbst erl\u00f6schen. Eine neue Reklameanlage am gleichen Ort ist wiederum bewilligungspflichtig (E. 2.2.2). Zur Frage, ob ein Projekt der Bewilligungspflicht unterliegt, kann grunds\u00e4tzlich ein Feststellungsentscheid der Baubeh\u00f6rde eingeholt werden. Gegen\u00fcber der Beh\u00f6rde ist das Feststellungsinteresse darzutun. Dies hat die Bauherrin im vorliegenden Fall zu wenig ausdr\u00fccklich getan. \u00dcberdies spricht auch die lange Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegen das behauptete Feststellungsinteresse (E. 2.2.3). Ermessensspielraum der kommunalen Baubeh\u00f6rde und Kognition der Rechtsmittelinstanzen bei der Anwendung von \u00a7 238 PBG (E. 3). Mit ihrer abweichenden W\u00fcrdigung der umstrittenen Reklameanlage hat die Vorinstanz die offensichtliche Unvertretbarkeit der Bauverweigerung nicht dargelegt. Die Verweigerung der Bewilligungsbeh\u00f6rde erweist sich als vertretbar. Da die Baurekurskommission in unzul\u00e4ssiger Weise in den Ermessensspielraum der kommunalen Bewilligungsbeh\u00f6rde eingegriffen hat, erweist sich ihr Entscheid als rechtswidrig und ist aufzuheben (E. 4). Gutheissung (VB.1999.00344) bzw. Nichteintreten (VB.1999.00345)"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:00:25", "Checksum": "e13b1904c3efee128ff8192444248805"}