{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.04.2000", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2000-00033_13-04-2000.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105464&W10_KEY=4467151&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6c10071d68e19915140306415a460803"}, "Num": [" VB.2000.00033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 00..2.13.0  VB.2000.00033"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 00..2.13.0  VB.2000.00033"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 00..2.13.0  VB.2000.00033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Befehl | Eigenm\u00e4chtige Ersetzung einer abstandswidrigen Schwimmbad\u00fcberdachung. Auf den Baurekurs eines Nachbarn, der sich bei der Gemeindeverwaltung gegen eine eigenm\u00e4chtig erstellte Baute wehrt und eine \"rekursf\u00e4hige Verf\u00fcgung\" verlangt, ist auch dann einzutreten, wenn er im nachtr\u00e4glichen Baubewilligungsverfahren w\u00e4hrend der Auflagefrist nicht nochmals um Zustellung des baurechtlichen Entscheids ersucht (E. 1). Trotz dem strengen Wortlaut von \u00a7 341 PBG ist bei baurechtswidrigen Bauten auf die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands zu verzichten, wenn die Abweichung von den Bauvorschriften gering ist und die ber\u00fchrten \u00f6ffentlichen Interessen den Schaden, der dem Eigent\u00fcmer durch den Abbruch entst\u00fcnde, nicht zu rechtfertigen verm\u00f6gen. Im Fall einer erheblichen Abweichung von den materiellen Bauvorschriften k\u00f6nnen demgegen\u00fcber nur Gr\u00fcnde des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands f\u00fchren (E. 3a). Vertrauensschutz setzt eine von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde geschaffene Vertrauensgrundlage voraus. Mit der Duldung einer fr\u00fcheren baurechtswidrigen Baute wird keine Vertrauensgrundlage f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Ersatzbaute geschaffen. Mit der Beseitigung der fr\u00fcheren Baute lebt der Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung des Grenzabstands wieder auf (E. 3c)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:18:53", "Checksum": "70d496ab2a5b3016ff4a23ee124dc500"}