{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2000-05-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2000-00046_2000-05-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105446&W10_KEY=13823309&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c1169be7cf52466bd180a9c7f24842d0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2000.00046"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.05.2000  VB.2000.00046"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.05.2000  VB.2000.00046"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.05.2000  VB.2000.00046"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befehl zur Beendigung der Bauarbeiten | Beendigung von bereits zehn Jahre andauernden Bauarbeiten Die Vornahme eines Augenscheins ist angesichts des umfangreichen Dossiers unn\u00f6tig (E. 1b). Dass die Beh\u00f6rden bei Einreichung des Baugesuchs eine Bauzeit von 10 Jahren gebilligt h\u00e4tten, ist nicht nachgewiesen. Die Berufung auf Treu und Glauben vermag den Beschwerdef\u00fchrenden zudem deshalb nicht zu helfen, weil inzwischen 10 Jahre verstrichen sind (E. 2b). Es liegt ein Unterbruch der Bauarbeiten im Sinn von \u00a7 328 Abs. 1 PBG vor, da deren Dauer in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis mehr zum Umfang der auszuf\u00fchrenden Arbeiten steht (E. 3a, b). Dass die Bauarbeiten st\u00f6rende Immissionen verursachen, ist gerichtsnotorisch. Der Befehl zu deren Beendigung ist rechtm\u00e4ssig (E. 3c). Eine allf\u00e4llige Ersatzvornahme hat sich auf jene Vorkehren zu beschr\u00e4nken, die aus baupolizeilichen oder \u00e4sthetischen Gr\u00fcnden erforderlich sind (E. 3e). Die Vorinstanz h\u00e4tte auch auf den Rekurs bez\u00fcglich der Modalit\u00e4ten des Befehlsvollzugs eintreten sollen. Diese Anordnungen sind aber rechtm\u00e4ssig (E. 3f). Die angefochtene Verf\u00fcgung liesse sich zus\u00e4tzlich auf das Bundesumweltschutzrecht st\u00fctzen, da von einer erheblichen St\u00f6rung im Sinn von Art. 15 USG auszugehen ist und der Beendigungsbefehl verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ist (E. 3g)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:11:08", "Checksum": "bf78bd0390bb0e7b677bd8ff2efb6f40"}