{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.05.2000", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2000-00066_11-05-2000.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105483&W10_KEY=4467150&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "440dbb5e2d1e5068ee5fc6b2d43eccd0"}, "Num": [" VB.2000.00066"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 00..2.11.0  VB.2000.00066"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 00..2.11.0  VB.2000.00066"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 00..2.11.0  VB.2000.00066"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur Verteilung von Unterlagen | Verteilung von Patienteninformationen in der Psychiatrischen Universit\u00e4tsklinik Die Rekursschrift enthielt einen Antrag und eine gen\u00fcgende Begr\u00fcndung. Die Gesundheitsdirektion ist somit zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten (E. 2). Das Verwaltungsgericht entscheidet vorliegend in der Sache selbst. Auf die Beschwerde ist aber nicht einzutreten, soweit der Beschwerdef\u00fchrer mehr verlangt als die Verteilung des strittigen Briefs mit Beilagen, datums- und personalienm\u00e4ssig aktualisiert (E. 3). Gesetzliche Grundlage der fraglichen Grundrechtseinschr\u00e4nkung ist \u00a7 4 Abs. 1 lit. b AHO. Die Kriterien f\u00fcr den Bewilligungsentscheid sind der Verfassung und der EMRK zu entnehmen (E. 4b). Der Beschwerdef\u00fchrer kann sich auf die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit berufen. Da Brief und Unterlagen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Patienten nicht mehr zu beanstanden sind, hat die Vorinstanz das Gesuch zu Unrecht abgewiesen (E. 4c). Dem Begehren des Beschwerdef\u00fchrers steht auch der Grundsatz nicht entgegen, dass die Freiheitsrechte in der Regel keinen Anspruch auf staatliche Leistungen umfassen (E. 4d). Das Verwaltungsgericht hat nicht anzuordnen, wie die durch den Staat zu tragenden Kosten intern zu verbuchen sind (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:18:22", "Checksum": "750aeb280a025efc1ddba7a6b4af126e"}