I. Die Sozialbehörde C. beschloss am 20.
Januar 1999, die Sozialhilfeleistungen für A. B. würden per
1. Januar 1999 eingestellt. Sie stützte die sich dabei auf eine
Bedarfsrechnung, die einen Überschuss von Fr. 138.30 monatlich ergab.
II. Dagegen erhob A. B. am 25. Februar
1999 Rekurs an den Bezirksrat F.. Sie verlangte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit
der Weisung, die Bedarfsrechnung neu zu erstellen und der Beschwerdeführerin
Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 1'575.20 monatlich rückwirkend ab dem
1. Januar 1999 zuzusprechen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 28. Januar
2000 teilweise gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und legte die
monatliche Hilfe auf Fr. 238.70 fest. Der Bezirksrat erwog im
Wesentlichen, im Unterschied zum angefochtenen Entscheid seien die auf den
gemeinsamen Sohn von A. B. und G. H. entfallenden Anteile an
allgemeinen Lebenshaltungs‑, Wohnungs‑ und Gesundheitskosten nur
zur Hälfte Herrn H. zu belasten, zur anderen Hälfte aber ins Unterstützungsbudget
aufzunehmen. Im Übrigen erweise sich die Rechnung der Sozialbehörde C. als
korrekt, was die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung, die Höhe der Wohnkosten
sowie die Festlegung von Grundbedarf I und II betreffe.
III. A. B. wandte sich am 28. Februar
2000 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss
des Bezirksrats F. sei aufzuheben, es sei eine neue Bedarfsrechnung im Sinn
der nachstehenden Erwägungen zu erstellen und ihr Sozialhilfe im Umfang von
Fr. 2'154.70 monatlich rückwirkend ab 1. Januar 1999 zuzusprechen.
Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verfahrensrechtlich
verlangte sie die Ausrichtung einer Parteientschädigung, eventualiter die Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege.
Der Bezirksrat F. beantragte am 9. März
2000 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Sozialbehörde C. mit
Beschwerdeantwort vom 5. April 2000. Diese wies zusätzlich darauf hin,
dass die Prämienverbilligungsbeiträge für die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder per 1999 auf Fr. 3'360.‑ festgelegt worden seien und ihr
Lebenspartner, G. H., die Vaterschaft für ihren Sohn I. anerkannt habe,
aber ein Unterhaltsvertrag noch ausstehe. Für Herrn H. sei ein erhöhter
Anteil am Unterhalt für I. festgelegt worden, da in einem stabilen Konkubinat
Einkommen und Vermögen des nichtunterstützten Partners angemessen
berücksichtigt werden dürften.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerde gegen den Beschluss des
Bezirksrats F. ist nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Verwaltungsgericht
grundsätzlich auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Da die Beschwerdeführerin
monatliche Leistungen in Höhe von Fr. 2'154.70 an Stelle solcher von
Fr. 238.70 beantragt, beläuft sich der Streitwert entsprechend der Praxis
des Verwaltungsgerichts, bei periodischen Leistungen komme es in der Regel auf
deren Summe innerhalb eines Jahrs an (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21), auf
12*(2'154.70-238.70)=Fr. 22'992.‑. Somit hat nach § 38 VRG die
Kammer zu entscheiden.
b) Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel
jedoch insoweit, als die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht mehr
verlangt als die Fr. 1'575.20 monatlich, mit denen sie sich vor der
Vorinstanz noch begnügen wollte. Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des
Verfahrenszugs nur einschränken, nicht aber ausdehnen (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19-28 Rz. 86; § 52 N. 3).
2. a) Gemäss § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 16 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht
aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Grundlage der Bemessung der
Unterstützung stellen nach § 17 SHV die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, zur Zeit in der Fassung von
November 1998) dar. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.
Die Beschwerdeführerin bemängelt die
Einkommens‑ und Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin, auf die sich
deren Beschluss vom 20. Januar 1999 stützt, in mehreren Punkten.
b) Sie bringt erstens vor, die
Beschwerdegegnerin habe ihr zu Unrecht eine Entschädigung von Fr. 700.‑
für die Führung des Haushalts ihres Partners und des gemeinsamen Sohns als
Einkommen angerechnet. Herr H. erbringe selbst den auf ihn entfallenden
Anteil an der Hausarbeit.
Die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung
stützt sich auf § 16 Abs. 3 SHV. Bei deren Festlegung ist zu
berücksichtigen, dass die zuständige Behörde aus naheliegenden Gründen nicht
feststellen kann, in welchem Verhältnis sich die hilfesuchende Person und deren
Lebenspartner im konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus
§ 7 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von
Amts wegen abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Beschwerdegegnerin war
deshalb darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien
abzuschätzen. Von Bedeutung ist dabei insbesondere, inwieweit die Beteiligten
aufgrund ihrer Berufstätigkeit in der Lage erscheinen, Haushaltsarbeiten selbst
zu erledigen. Im vorliegenden Fall arbeitet der Partner der Beschwerdeführerin
vollzeitlich, während die Beschwerdeführerin selbst nicht erwerbstätig ist.
Daraus durfte die Beschwerdegegnerin den Schluss ziehen, dass die
Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil der Haushaltsarbeit, und zwar auch
zugunsten ihres Partners, leiste (vgl. ZeSo 1998, S. 173). Insbesondere
aber hat die Beschwerdeführerin tagsüber die Betreuungsarbeit für den
gemeinsamen Sohn I. allein zu erbringen. Aus diesen Gründen war die
Beschwerdegegnerin berechtigt, ihr einen Entschädigungsbetrag als Einkommen
anrechnen. Bei dessen Festlegung verfügt die Behörde über ein erhebliches
Ermessen. Gemäss F.5.2 der SKOS-Richtlinien beträgt die Entschädigung in einem
Zweipersonenhaushalt zwischen Fr. 550.‑ und Fr. 900.‑
monatlich. In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Partner der
Beschwerdeführerin auch deren Betreuungsarbeit für I. abzugelten hat, ist der
Betrag von Fr. 700.‑ monatlich durchaus angemessen, insbesondere,
weil der durch die SKOS-Richtlinien gesetzte Rahmen für Zweipersonenhaushalte
gilt, in denen keine Kinder zu betreuen sind. Jedenfalls aber liegt kein
Ermessensmissbrauch im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. c VRG vor,
weshalb das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt
nicht ändern kann (§ 50 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 70 ff.). Anzumerken ist überdies, dass die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mit der Aufnahme des halben Bedarfs von I. ins
Unterstützungsbudget bereits entgegengekommen ist, obwohl dies durchaus
nicht zwingend war, da der eine Elternteil für den Unterhalt des Kinds allein
aufzukommen hat, falls der andere nicht leistungsfähig ist (vgl. Cyril Hegnauer,
Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N.20.02). An der Aufteilung
der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, da das Verwaltungsgericht nach
§ 63 Abs. 2 VRG den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin abändern darf.
c) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor,
die Beschwerdegegnerin habe den Grundbedarf I gemäss B.2.2.
SKOS-Richtlinien falsch berechnet. Sie habe nicht von einem
Sechspersonenhaushalt ausgehen dürfen, da der Partner der Beschwerdeführerin
nicht und der gemeinsame Sohn I. nur hälftig unterstützt werde. Diese
Auffassung trifft nicht zu. Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht den gesamten
Haushalt als Unterstützungseinheit behandelt hat, war es richtig, von einem
Sechspersonenhaushalt auszugehen. Die Rechtfertigung der degressiven Skala
gemäss SKOS-Richtlinien liegt darin, dass ein grösserer Haushalt
Kosteneinsparungen ermöglicht, die Kosten pro zusätzliches Mitglied somit
sinken. Diese Ersparnismöglichkeit besteht gleichermassen, ob nun alle
Haushaltsmitglieder unterstützt werden oder nicht (vgl. VGr, 15. April 1999,
VB.99.00035 E. 2; 23. November 1998, VB.98.00317 E. 4; Felix
Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien
1999, S. 158 ff.; SKOS F.5.1). Die Berechnungsweise der Vorinstanz ist
somit insoweit nicht zu beanstanden.
d) Gegen die Berechnung der Wohnungskosten
bringt die Beschwerdeführerin vor, es könne gar nicht zutreffen, dass für eine
Siebenzimmerwohnung nur ein Mietzins von Fr. 1'500.‑ zu bezahlen
sei, und sucht dies mit Zeitungsinseraten zu belegen, in denen Wohnungen in
der Umgebung von C. angeboten werden. Die Fr. 1'500.‑ stellten
vielmehr ihren Anteil an den gesamten Wohnkosten dar. Bei Vermietung des ganzen
Hauses würde der Mietzins Fr. 3'000.‑ betragen.
Es erscheint zwar durchaus glaubhaft, dass
die Marktmiete für eine Siebenzimmerwohnung in der Gegend von C.
Fr. 3'000.‑, jedenfalls aber mehr als Fr. 1'500.‑ ausmacht.
Die Beschwerdeführerin trug jedoch weder vor Bezirksrat noch jetzt vor Verwaltungsgericht
hinreichend zur Erstellung des hier massgebenden konkreten Sachverhalts bei.
Bei den Akten liegt nur der Mietvertrag, den sie mit ihrem Partner
abgeschlossen hat. In welcher Eigenschaft dieser den Vertrag einging, ob als
Eigentümer oder seinerseits als Mieter, und wie hoch die gesamten Kosten für
die ganze Wohnung sind, ist in keiner Weise belegt. Die Beschwerdeführerin kam
somit bisher ihrer sich aus § 18 SHG und § 28 SHV ergebenden
Mitwirkungspflicht nicht in genügender Weise nach. Eingewandt werden könnte allenfalls,
dass der Bezirksrat entweder der Beschwerdeführerin hätte Gelegenheit einräumen
sollen, die gesamten Wohnungskosten in rechtsgenügender Weise zu belegen, oder
die Angelegenheit zu ergänzender Untersuchung an die Beschwerdegegnerin hätte
zurückweisen müssen. Dies führt aber nicht dazu, dass der angefochtene
Entscheid in diesem Punkt aufzuheben wäre: Spätestens durch den
bezirksrätlichen Entscheid hätte der anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführerin klar werden müssen, dass ihr Beitrag zur Sachverhaltsermittlung
bisher ungenügend war. Trotzdem begnügte sie sich auch vor Verwaltungsgericht
damit, mit Inseraten auf das angebliche Mietzinsniveau in der Gegend von C.
hinzuweisen. Es ist deshalb vom aktenkundigen Sachverhalt auszugehen, bis die
Beschwerdeführerin vollständige Unterlagen über ihre Wohnungskosten einreicht.
Angemerkt werden kann immerhin, dass auch ein
Mietzins von Fr. 3'000.‑ nicht unbedingt dazu führen würde, dass
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin anweisen könnte, eine
günstigere Unterkunft zu suchen. Massgebend bei der Prüfung der Angemessenheit
der Kosten ist der durch die Beschwerdegegnerin zu tragende Teil, wobei es dem
Partner der Beschwerdeführerin als nicht Unterstütztem frei steht, einen
grösseren Anteil als den arithmetisch auf ihn entfallenden zu übernehmen.
e) Die Beschwerdeführerin weist darauf hin,
dass sie seit dem 1. Januar 2000 nicht mehr Kinderzulagen in der Höhe von
Fr. 650.‑ monatlich, sondern nur noch solche von Fr. 300.‑
erhalte. Eine Berücksichtigung dieser Noven dränge sich deshalb auf, weil sie
andernfalls bei der beschwerdegegnerischen Sozialbehörde erneut ein
Abänderungsbegehren stellen müsse.
Das Verwaltungsgericht hat zwar Noven im
Allgemeinen zu berücksichtigen (§ 52 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 9 ff.), doch ist nur ausnahmsweise auf Tatsachen abzustellen, die sich
nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung verwirklicht haben. Solche Ausnahmen
sind aus wichtigen prozessökonomischen Gründen zuzulassen (Kölz/Bosshart/ Röhl,
§ 52 N. 16 f.). Vorliegendenfalls ist indessen absehbar, dass
die Beschwerdegegnerin für das angebrochene Jahr 2000 eine neue Bedarfsrechnung
erstellen wird, in der sie den von Herrn H. zu tragenden Unterhaltsbeitrag
für seinen Sohn I. neu festlegen und die inzwischen feststehenden
Prämienverbilligungsbeiträge berücksichtigen will. Ohnehin hat sie nach
§ 33 SHV ihre Leistungen regelmässig, mindestens aber einmal jährlich zu
überprüfen. Es erübrigt sich deshalb, die offenbar eingetretene ‑ trotz
entsprechender Ankündigung allerdings nicht belegte ‑ Änderung zu
berücksichtigen. Eine Berücksichtigung ist auch deswegen nicht nötig, weil
die von den Parteien vorgebrachten Noven sich in ihrer finanziellen Wirkung
beinahe aufheben.
f) Schliesslich bemängelt die
Beschwerdeführerin die Bemessung des Grundbedarfs II durch die
Beschwerdegegnerin. Diese hätte wegen der Haushaltsgrösse und den hohen
Lebenshaltungskosten im Wirtschaftsraum Zürich den Maximalbetrag gewähren
müssen.
Zwar ist der eine Einwand der Vorinstanz, bei
der Festlegung des Grundbedarfs II komme es nicht auf die Familiengrösse
an, angesichts der abgestuften Skala in SKOS B.2.4 wenig überzeugend. Jedoch
dient der Betrag dazu, eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben
zu erleichtern. Aus diesem Grund kann durchaus darauf abgestellt werden, dass
die Kinder der Beschwerdeführerin mehrheitlich noch klein sind und deshalb nur
in bescheidenem Mass entsprechende kostenverursachende Bedürfnisse haben. Jedenfalls
hat die Beschwerdegegnerin auch hier ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht,
so dass das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 2 VRG nicht
korrigierend eingreifen kann.
3. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in
der Beschwerdeantwort sind insbesondere aus zwei Gründen nicht von Bedeutung:
Einerseits ist nur ausnahmsweise ‑ und vorliegendenfalls gar nicht
(vgl. E. 2e) ‑ auf Tatsachen abzustellen, die sich erst nach
der erstinstanzlichen Verfügung ergeben haben. Anderseits darf das Gericht den
angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abändern
(vgl. E. 2b unten).
4. a) ...
b) Eventualiter verlangt die
Beschwerdeführerin die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die
Voraussetzung der Mittellosigkeit nach § 16 Abs. 1 VRG kann zwar im
vorliegenden Fall als erfüllt gelten, da die Einkünfte der Beschwerdeführerin
den Notbedarf kaum übersteigen und sie kein Vermögen besitzt. Zusätzlich setzt
die unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass das Begehren der gesuchstellenden
Person nicht offensichtlich aussichtslos ist. Daran fehlt es im vorliegenden
Fall, erwiesen sich doch sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nach
kurzer Prüfung als nicht stichhaltig. Der Vertreter der Beschwerdeführerin
hätte als Rechtsanwalt die mangelnden Aussichten seiner Vorbringen erkennen
müssen, da die Festlegung des Haushaltsbeitrags nach § 16 Abs. 3 SHV
und des Grundbedarfs II weitgehend Ermessenssache sind, es bei der Ermittlung
des Grundbedarfs I aufgrund der Rechtfertigung der degressiven Skala auf
die gesamte Haushaltsgrösse ankommen muss, die von der Beschwerdeführerin
behaupteten Wohnkosten nicht rechtsgenügend belegt sind und die
Berücksichtigung von Tatsachen, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid
ergeben haben, die Ausnahme darstellt. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
Sofern die Beschwerdeführerin auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG erreichen wollte, scheitert dies an
derselben Voraussetzung.
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
Das Gesuch um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. ...