{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2000-05-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2000-00072_2000-05-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105484&W10_KEY=13823309&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "af648141832159abbaac1c2dc9008c51"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2000.00072"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.05.2000  VB.2000.00072"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.05.2000  VB.2000.00072"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.05.2000  VB.2000.00072"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Bemessung der Haushaltsentsch\u00e4digung; gemeinsamer Haushalt von unterst\u00fctzten und nicht unterst\u00fctzten Personen Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als mehr verlangt wird als vor der Vorinstanz (E. 1b). Die Beschwerdegegnerin durfte der Beschwerdef\u00fchrerin eine Haushaltsentsch\u00e4digung als Einkommen anrechnen, da sie den Sohn ihres Lebenspartners tags\u00fcber allein betreut und auch sonst aufgrund der Verh\u00e4ltnisse davon auszugehen ist, dass sie den \u00fcberwiegenden Teil der Haushaltsarbeit leistet (E. 2b). Bei der Festlegung des Grundbedarfs I ist von der gesamten Haushaltsgr\u00f6sse auszugehen, gleichg\u00fcltig, ob alle Mitglieder unterst\u00fctzt werden oder nicht (E. 2c). Die Wohnungskosten sind aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts festzulegen und nicht anhand der Mietzinse vergleichbarer Wohnungen in der Umgebung (E. 2d). Tatsachen, die sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, sind i.c. nicht zu ber\u00fccksichtigen (E. 2e). Die Festlegung des Grundbedarfs II ist trotz der Zahl der unterst\u00fctzten Personen nicht zu beanstanden, da die Kinder der Beschwerdef\u00fchrerin noch klein sind (E. 2f). Die Noven der Beschwerdegegnerin sind ebenfalls nicht zu ber\u00fccksichtigen (E. 3). Die Beschwerdef\u00fchrerin wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gew\u00e4hrt, da das Rechtsmittel aussichtslos war (E. 4b)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:11:15", "Checksum": "47fc983e3227e0ab2f3157fb110c01a6"}