{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.06.2000", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2000-00101_07-06-2000.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105557&W10_KEY=4467150&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fb8301b950508daaabc492c0ea62da21"}, "Num": [" VB.2000.00101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 00..2.07.0  VB.2000.00101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 00..2.07.0  VB.2000.00101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 00..2.07.0  VB.2000.00101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | . Die Tatsache allein, dass der er\u00f6ffnete Vergabeentscheid keine ausreichende Begr\u00fcndung enth\u00e4lt, f\u00fchrt noch nicht zu einer vom Unterliegerprinzip abweichenden Kostenregelung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens k\u00f6nnen nur dann als durch die mangelhafte Begr\u00fcndung verursacht gelten, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erf\u00fcllt sind: - Der Vergabeentscheid war bei seiner Er\u00f6ffnung nicht mit einer ausreichenden Begr\u00fcndung versehen; - der abgewiesene Anbieter hat die Vergabestelle im Sinn von \u00a7 33 Abs. 2 SubmV rechtzeitig um Bekanntgabe der wesentlichen Entscheidgr\u00fcnde ersucht, von der Beh\u00f6rde jedoch vor dem Einreichen der Beschwerde nicht rechtzeitig eine ausreichende Begr\u00fcndung erhalten;  - der Beschwerde f\u00fchrende Anbieter hat die massgeblichen Entscheidgr\u00fcnde danach im Verlauf des Beschwerdeverfahrens (im Rahmen des Schriftenwechsels oder aus eingereichten Unterlagen) erfahren; - und er hat seine Beschwerde gest\u00fctzt auf die f\u00fcr ihn neuen Entscheidgr\u00fcnde zur\u00fcckgezogen.  Wo diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, erscheint eine Kostenbefreiung des Beschwerdef\u00fchrers trotz R\u00fcckzugs der Beschwerde gest\u00fctzt auf \u00a7 13 Abs. 2 VRG als gerechtfertigt. Auch die Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung an den Beschwerdef\u00fchrer ist in einer Situation dieser Art denkbar (E. 2b)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:19:00", "Checksum": "c836bb29bfbbf73e4635fc24986f1125"}