{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2000-05-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2000-00105_2000-05-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105489&W10_KEY=13823309&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a6687b675271abb7eadfc786bf3524d3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2000.00105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.05.2000  VB.2000.00105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.05.2000  VB.2000.00105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.05.2000  VB.2000.00105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren f\u00fcr Abfallentsorgung | Pauschale Kehrichtentsorgungs-Grundgeb\u00fchr f\u00fcr Gewerbebetriebe Ein Feststellungsanspruch besteht i.c. nicht, da der Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin sich in ein Leistungsbegehren umdeuten l\u00e4sst (E. 1c). Das Verwaltungsgericht ist auf Rechtskontrolle beschr\u00e4nkt. Der Bezirksrat hat seine Ermessens\u00fcberpr\u00fcfung zur\u00fcckhaltend vorzunehmen, da die Anwendung kommunalen Rechts im Streit liegt (E. 2). Entsorgungsgeb\u00fchren stellen Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren dar und bed\u00fcrfen einer gesetzlichen Grundlage. Sie haben dem Kostendeckungs- und dem \u00c4quivalenzprinzip zu gen\u00fcgen sowie dem Willk\u00fcrverbot und dem Rechtsgleichheitsgebot standzuhalten (E. 3a und b). Die streitige Grundgeb\u00fchr st\u00fctzt sich auf Art. 32a Abs. 2 USG und \u00a7 37 des kantonalen Abfallgesetzes (E. 3c). Es besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 3d). Die Grundgeb\u00fchr deckt die durch die mengenabh\u00e4ngigen Geb\u00fchren nicht gedeckten Kosten (E. 4a). Nach Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerin hat der Begriff des \"Betriebs\" einen Bezug zur einzelnen Liegenschaft bzw. dem einzelnen Geb\u00e4ude mit gewerblicher Nutzung (E. 4b). Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin stellt ein Betrieb eine Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel zu einem wirtschaftlichen Zweck dar (E. 4c). Der Wortlaut der Norm spricht gegen die Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerin; die Auslegung der Beschwerdegegnerin stellt aber nicht die einzig m\u00f6glich dar (E. 5a). Nach dem Normzweck und unter Ber\u00fccksichtigung des Verursacherprinzips stellt auch eine Einheit einen Betrieb dar, die zwar keine wirtschaftlich unabh\u00e4ngige Existenz f\u00fchrt, aber r\u00e4umliche und organisatorische Eigenst\u00e4ndigkeit aufweist (E. 5b). Aus einer systematischen Auslegung kann keine der Parteien etwas f\u00fcr sich ableiten (E. 5c). Angesichts des nicht eindeutigen Ergebnisses kommt der teleologischen Auslegung das entscheidende Gewicht zu (E. 5d). Die beiden Standorte der Beschwerdegegnerin sind als eigenst\u00e4ndige Betriebe zu behandeln (E. 6a). Die Beschwerdef\u00fchrerin kann sich zus\u00e4tzlich auf die Gemeindeautonomie berufen (E. 6b)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:11:25", "Checksum": "2cfecdfd82fdbb22a32807e5ff1fcc81"}