{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.08.2000", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2000-00159_29-08-2000.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105657&W10_KEY=4467150&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "20e45102ff3cc3b5706f5b75ef41e8a7"}, "Num": [" VB.2000.00159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 00..2.29.0  VB.2000.00159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 00..2.29.0  VB.2000.00159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 00..2.29.0  VB.2000.00159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Finanzierung einer akademischen Zweitausbildung? Die Vorinstanz ist zu Recht auf einen Rekurs nicht eingetreten, soweit Sozialhilfeleistungen f\u00fcr eine fr\u00fchere Zeitspanne geltend gemacht werden: Teils waren n\u00e4mlich solche Leistungen nie konkret beantragt worden, teils lag ein Verzicht darauf vor (E. 2). Grundlagen f\u00fcr die Entrichtung von Sozialhilfeleistungen, insbes. Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung. Beitr\u00e4ge an eine Zweitausbildung nur, wenn mit Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung erreicht werden kann (E. 3 b). Die ausgebildete Hauswirtschaftslehrerin (geboren 1964) hat sich bereits vor Jahren entschlossen, sich neu zu orientieren und 1998 die Matura erworben, bevor die famili\u00e4ren Probleme (Scheidung) eingetreten sind. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der Unterst\u00fctzung namentlich unter Ber\u00fccksichtigung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (ohne bzw. mit der angestrebten Ausbildung) sowie der Kosten f\u00fcr die Sozialhilfe, welche durch diese Ausbildung verursacht werden, zu w\u00fcrdigen. R\u00fcckweisung (E. 3 e). Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erf\u00fcllt (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:19:15", "Checksum": "803c8434e92329e76e6555acedd20498"}