{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.01.2001", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2000-00213_25-01-2001.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105931&W10_KEY=4467149&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7a0dfcea0bf064eccb6b9ae533753b64"}, "Num": [" VB.2000.00213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01..2.25.0  VB.2000.00213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01..2.25.0  VB.2000.00213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01..2.25.0  VB.2000.00213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erschliessung eines Einkaufszentrums. Die Erteilung von Baubewilligungen ist je nachdem nicht nur von der Erschliessung und der Zonenkonformit\u00e4t abh\u00e4ngig, sondern kann weiteren Voraussetzungen des Bundesrechts und des bundesrechtskonformen kantonalen Rechts unterworfen sein. Die Kantone k\u00f6nnen demnach ohne Verletzung des Bundesrechts zus\u00e4tzliche Bauvoraussetzungen statuieren. Der zweite Satz von \u00a7 237 Abs. 1 PBG, wonach bei gr\u00f6sseren \u00dcberbauungen die Erreichbarkeit mit dem \u00f6ffentlichen Verkehr gew\u00e4hrleistet sein muss, ist eine solche vom Bundesrecht vorbehaltene selbst\u00e4ndige Bauvoraussetzung (E. 2a; vgl. auch VGr, 2. November 2000, VB.2000.00111, E. 5c/bb).  Liegt das Bauvorhaben in einem seit langem \u00fcberbauten Gebiet, und hat es das Gemeinwesen vers\u00e4umt, jenes mit dem \u00f6ffentlichen Verkehr zu erschliessen, wird die Bauherrschaft zwar nicht von vornherein von der Einhaltung der genannten Bauvoraussetzung dispensiert. Hier ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass das in Frage stehende Industriegebiet schon heute beinahe vollst\u00e4ndig mit Einkaufszentren und anderen publikumsintensiven Anlagen \u00fcberstellt ist und die hier beurteilte Baute eine der letzten f\u00fcr diesen Zweck zur Verf\u00fcgung stehenden Fl\u00e4chen nutzt. Mit einer erheblichen Zunahme derartiger Betriebe ist in der Zone nicht mehr zu rechnen. Bei dieser Sachlage w\u00e4re es unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, die Baubewilligung wegen der ungen\u00fcgenden Erreichbarkeit mit dem \u00f6ffentlichen Verkehr zu verweigern (E. 2d). Zur Beurteilung der zul\u00e4ssigen Parkplatzzahl (E. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:19:40", "Checksum": "3eb4f2a3b66779f70f6e6c81ee115bc9"}