{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.01.2001", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2000-00296_24-01-2001.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105935&W10_KEY=4467149&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8148ce152fa24245ece749d78756447b"}, "Num": [" VB.2000.00296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01..2.24.0  VB.2000.00296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01..2.24.0  VB.2000.00296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01..2.24.0  VB.2000.00296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | VB.2000.00296+00297: Vereinbarkeit einer Um- bzw. Einzonung mit Art. 15 RPG Die Legitimation der Gemeinde ergibt sich aus \u00a7 338a PBG. Offen bleiben kann, wie weit sich die Legitimation der privaten Beschwerdef\u00fchrenden erstreckt (E. 1b). Streitgegenstand ist die gesamte Zonenplanrevision. Die Genehmigung der Umzonung eines Grundst\u00fccks durch den Regierungsrat beruhte auf einem Versehen (E. 1d). Einzonungen m\u00fcssen in erster Linie Art. 15 RPG gen\u00fcgen. Die dabei zu stellende Bedarfsprognose richtet sich grunds\u00e4tzlich nach der Trendmethode. Weitere Faktoren, insbesondere die bisherige oder angestrebte Bev\u00f6lkerungsentwicklung, k\u00f6nnen eine Korrektur erfordern (E. 3a). Ausschlaggebend ist eine Gesamtw\u00fcrdigung. Eine Neueinzonung trotz bestehender \u00dcberkapazit\u00e4ten kann durch besonders gewichtige Gr\u00fcnde gerechtfertigt sein (E. 3b). Die Lage des streitbetroffenen Gebiets im Siedlungsgebiet des kantonalen Richtplans hat nicht ohne Weiteres dessen Zuweisung zur kommunalen Bauzone zur Folge (E. 3c). Bei der Berechnung der Baulandreserven sind die Mischzonen vollumf\u00e4nglich einzubeziehen (E. 4a). Bei der Ermittlung des Baulandverbrauchs in der Vergangenheit ist auf eine Zeit von 15 Jahren und ausschliesslich auf die Wohn- und Mischzonen abzustellen. Ob dabei auf die allerneuesten Zahlen abzustellen ist, ist fraglich, hat aber ohnehin keine entscheidenden Auswirkungen (E. 4b). Aus dem Entscheid RB 1996 Nr. 64 verm\u00f6gen die Beschwerdef\u00fchrenden nichts zu eigenen Gunsten abzuleiten (E. 5a). Unwesentlich ist, in welchem Verh\u00e4ltnis die streitbetroffene Fl\u00e4che zur gesamten Baulandfl\u00e4che und zum j\u00e4hrlichen Verbrauch in der Gemeinde steht (E. 5b). Die Beschwerdef\u00fchrenden bringen keine \u00fcberzeugenden Argumente vor, die vorliegend eine Einzonung geb\u00f6ten. Es gen\u00fcgt nicht, sich auf das Planungsermessen der Gemeinde zu berufen (E. 5c). Auch aus den Hinweisen auf die planerische Vorgeschichte ergeben sich keine Argumente gegen den angefochtenen Entscheid (E. 5d). Offensichtlich unzutreffend ist dasVorbringen, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf eine isolierte Betrachtung des betroffenen Ortsteils gest\u00fctzt (E. 5e)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:19:39", "Checksum": "537aafd203a0d5a7d4618101177b4491"}