{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.12.2000", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2000-00303_21-12-2000.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105869&W10_KEY=4467149&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8fab80b114dc1a3d24322e5ac661fd00"}, "Num": [" VB.2000.00303"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 00..2.21.1  VB.2000.00303"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 00..2.21.1  VB.2000.00303"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 00..2.21.1  VB.2000.00303"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung als Psychotherapeutin | Anspruch einer Psychologin mit Universit\u00e4tsabschluss auf Zulassung nach den Richtlinien der Gesundheitsdirektion Rechtsmittel gegen die Verf\u00fcgung der Gesundheitsdirektion ist die Beschwerde (E. 1b). Die aufschiebende Wirkung hat nicht zur Folge, dass die Beschwerdef\u00fchrerin vorl\u00e4ufig als selbst\u00e4ndige Psychotherapeutin arbeiten darf (E. 1c). Eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Bewilligungspflicht besteht. Die Kriterien f\u00fcr die Bewilligungserteilung sind f\u00fcr eine beschr\u00e4nkte Zeit den Richtlinien der Direktion zu entnehmen. Es liegen keine Verst\u00f6sse gegen die Wirtschafts- und die Wissenschaftsfreiheit vor (E. 3). Die Anforderungen der Direktion an die Spezialausbildung sind sinnvoll und richtig (E. 4a). Die von der Beschwerdef\u00fchrerin absolvierte Ausbildung weist Defizite punkto Theorievermittlung auf (E. 4b). Offen bleiben kann, ob diese Ausbildung sich auf eine gen\u00fcgende Grundlage in Metatheorie st\u00fctzt (E. 4c). Einen gravierenden Mangel stellt der fehlende Einbezug der Selbsterfahrung dar (E. 4d). Die von der Beschwerdef\u00fchrerin daneben absolvierten einzelnen Weiterbildungsveranstaltungen k\u00f6nnen eine ausreichende integrale Spezialausbildung nicht ersetzen (E. 4e). Nicht massgebend sind die Anerkennung der Beschwerdef\u00fchrerin durch die F\u00f6deration der schweizerischen Psychologen und die Mitgliedschaft ihrer Ausbildungsinstitution bei der Schweizerischen Gesellschaft f\u00fcr Psychiatrie und Psychotherapie. Irrelevant ist ebenso die Anerkennung dieser Spezialausbildung durch andere Kantone (E. 5). Es besteht kein Anlass f\u00fcr eine Sistierung des Verfahrens (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:19:32", "Checksum": "6abb44c230ca61a02d2ad6621ab5779d"}