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I. A. Die Baukommission X erteilte der Stadt
X am 20. Oktober 1998 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung
von Parkplätzen auf den Grundstücken Kat.Nrn. 01, 02 und 03 sowie
zum Abbruch der Wohnhäuser Q-weg. Gleichzeitig wurden die beiden Wohnhäuser
Q-weg aus dem einstweiligen kommunalen Inventar der schutzwürdigen Objekte
entlassen. Den hiergegen erhobenen Rekurs der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz
(Zürcher Heimatschutz; ZVH) wies die Baurekurskommission II am
4. Mai 1999 ab. B. Mit Entscheid vom 24. November 1999
hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Zürcher Heimatschutzes
teilweise gut, hob den Entscheid der Baurekurskommission II vom
4. Mai 1999 auf und wies die Akten zur weiteren Untersuchung und zur
Neuentscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das Gericht
kam zum Schluss, dass den beiden streitbezogenen Holzbauhäusern grundsätzlich
Schutzobjektsqualität zuzuerkennen sei. Prozessentscheidend sei, ob deren
Renovation/Sanierung verhältnismässig sei. Dies wiederum hänge davon ab, ob
wegen der Lärmsituation (Staatsstrasse und Bahn) und unter Berücksichtigung
der elektrostatischen "Immissionen" durch den nahen Bahnverkehr
überhaupt ein Umbau möglich sei, der unter diesen Gesichtspunkten wohnhygienischen
Anforderungen genüge. Die Umbaukosten bemässen sich nach den hierfür zu
ergreifenden Massnahmen sowie denjenigen von statischen und umbaumässigen
Anordnungen, welche getroffen werden müssten, damit ein Bauprojekt heutigen
Bedürfnissen - auch bezüglich Raumgrösse und Raumhöhe - entspreche.
Anzufügen sei, dass die beiden Häuser nicht nur als Wohnbauten genutzt werden
könnten, sondern grundsätzlich auch eine Nutzung als Atelier, Café/Restaurant,
Ladenlokal oder dergleichen in Frage komme. Den Instandstellungskosten seien
sodann die erzielbaren Mietzinse gegenüber zu stellen. Erst aufgrund solcher
Erhebungen lasse sich die Verhältnismässigkeit einer Unterschutzstellung
rechtsgenügend beantworten. Der Sachverhalt sei in dieser Hinsicht nicht
genügend geklärt worden. Die aufgeworfenen Fragen müssten durch eine Expertise
beantwortet werden. Der angefochtene Entscheid sei unvollständig und
rechtsverletzend und damit aufzuheben. Die Akten seien zur weiteren
Untersuchung und zur Neuentscheidung im Sinn dieser Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. II. Die Baurekurskommission II zog im
zweiten Rechtsgang von der Stadt X Aufnahmepläne der Gebäude Q-weg bei und
beauftragte den Referenten, Z, mit der Erstellung eines Fachberichts. Gestützt
hierauf kam die Baurekurskommission II mit Entscheid vom 27. Juni
2000 zum Schluss, dass die vom Zürcher Heimatschutz anbegehrte Unterschutzstellung
der strittigen Bauten unverhältnismässig sei. Demgemäss wies die Rekurskommission
den Rekurs ab und bestätigte den Beschluss der Baukommission X vom
20. Oktober 1998 im beurteilten Umfang. III. Mit Beschwerde vom 14. September 2000 beantragte der Zürcher Heimatschutz dem Verwaltungsgericht:
"1. Der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission sei aufzuheben.
2. Es sei der Beurteilung durch den Zürcher Heimatschutz in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2000 an die Baurekurskommission Rechnung zu tragen.
3. Es sei eine Kosten-Nutzen-Beurteilung durch das Architekturbüro G, in X, insbesondere über den Sanierungsaufwand einzuholen.
4. Es sei ein Gutachten der Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) einzuholen.
5. Es sei ein Augenschein mit dem Fachexperten K durchzuführen.
6. Es sei ein 2. Schriftenwechsel zu eröffnen."
Der Stadtrat X beantragte am 2. Oktober
2000 Abweisung der Beschwerde und Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Die
Baurekurskommission II schloss mit Eingabe vom 13. Oktober 2000
ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die Ausführungen der Parteien werden - soweit rechtserheblich - in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht hat in seinem
Entscheid vom 24. November 1999 den beiden Holzbauhäusern Q-weg
grundsätzlich Schutzobjektsqualität zuerkannt. Im Hinblick auf diesen Umstand
erübrigt sich damit ein Augenschein oder ein Gutachten der - kantonalen -
Natur- und Heimatschutzkommission (NHK). Soweit die Beschwerdeführerin mit
seinen Beweisanträgen den von der Vorinstanz durch Z erstellten Fachbericht
über die Kosten einer fachgerechten Sanierung der beiden Häuser in Frage
stellen will, ist darauf nachfolgend unter Ziff. 2 einzugehen. b) Laut § 54 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) muss die
Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. In der
Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid nach
Auffassung der Beschwerdeführerin an einem der in §§ 50 und 51 VRG
genannten Mängel leidet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 54 N. 7, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Hinweis auf
Eingaben, die die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gemacht hat,
kann die Beschwerdebegründung nur dann ersetzen, wenn der angefochtene Rekursentscheid
inhaltlich dem anderen Entscheid gleich ist, mit dem sich jene frühere Eingabe
der Beschwerdeführerin befasst. Da sich die Baurekurskommission II in
ihrem Entscheid vom 27. Juni 2000 neu auf die vom Verwaltungsgericht
verlangte weitere Sachverhaltsuntersuchung bezieht, kann die Stellungnahme
der Beschwerdeführerin zum Fachbericht von Z nicht zum Bestandteil der
Beschwerdebegründung erklärt werden. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, die
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2000 an die
Baurekurskommission II sei Bestandteil der Beschwerde, ist daher unbeachtlich.
c) Nach § 58 Satz 2 VRG
"kann" das Verwaltungsgericht einen weiteren Schriftenwechsel
anordnen. Unter Vorbehalt des Gehörsanspruchs steht es im Ermessen des Gerichts,
ob ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 58 N. 9 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeantwort keine neuen und
erheblichen Gesichtspunkte enthält, zu denen sich die Beschwerdeführerin noch
nicht äussern konnte oder mit denen sie nicht rechnen musste, ist kein zweiter
Schriftenwechsel anzuordnen (BGE 114 Ia 307 E. 4b). d) Die Beschwerdeführerin stellt weiter in
Frage, ob ein "Baurichter", welcher als Mitglied einer Baurekurskommission
entscheide, auch eine "Expertise federführend ohne Gegenoffertenvorschlag
der klagenden Partei einholen" dürfe. Sie rügt damit sinngemäss, dass die
Baurekurskommission II die vom Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom
24. November 1999 verlangten Ergänzungen des Sachverhalts nicht durch
einen externen Experten vornahm. Diese Rüge ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anspruch darauf, dass die Sachverhaltsabklärung durch eine verwaltungsextern in Auftrag gegebene Expertise erfolgt. Ein Recht auf Durchführung externer Expertisen lässt sich weder aus der Offizialmaxime noch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableiten (BGE 104 Ia 69 E. 3a, auch zum Folgenden). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Baurekurskommissionen zur Abklärung des Sachverhalts und zur sachkundigen Würdigung desselben ihre eigenen Mitglieder beiziehen, sofern diese über das nötige Fachwissen und über die allenfalls erforderlichen technischen Mittel verfügen. Als Bauingenieur und diplomierter Baumeister war der Referent der Vorinstanz, Z, unstreitig eine geeignete Fachperson, um die Sanierungskosten zu ermitteln.
2. a) Die in § 7 VRG festgelegte
Untersuchungsmaxime verpflichtet die Behörden, den entscheidrelevanten
Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Sie dürfen grundsätzlich alle Beweise
erheben, die zur umfassenden Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen.
Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Rekursverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N. 12). Die Baurekurskommission II durfte daher für die vom
Verwaltungsgericht verlangten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen einerseits
von der Stadt X Aufnahmepläne mit Grundrissen, Höhen, Setzungsdifferenzen u.a.
der beiden Gebäude Q-weg verlangen; anderseits war es - wie
gesehen - auch zulässig, dass die Rekurskommission den Referenten Z mit
der Erstellung eines Fachberichts über den Zustand der beiden Gebäude, die Kosten
einer Sanierung bzw. eines Neubaus samt dazugehörigen Renditeberechnungen betraute.
Zu diesen ergänzenden Sachverhaltsabklärungen konnten die Parteien Stellung
nehmen. Im Verwaltungs- und
Verwaltungsrechtspflegeverfahren gilt nach § 7 Abs. 4 VRG der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die freie Würdigung des
Untersuchungsergebnisses erfährt insoweit eine Einschränkung, als Gutachten
und sachkundige Behördenauskünfte nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf
zutreffenden Rechtsgrundlagen beruhen und ob sie vollständig, klar sowie
gehörig begründet und widerspruchslos sind. Ausserdem muss die sachverständige
Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen
haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 78; vgl. auch RB 1997
Nr. 9, mit Hinweisen). Dies hat auch für Fachberichte zu gelten, welche
- wie hier - von Mitgliedern der Baurekurskommissionen selber
erstellt werden. Ob ein solcher Fachbericht zu ergänzen oder zu erläutern sei,
entscheidet die betreffende Behörde innerhalb eines weiten Beurteilungsspielraums
(RB 1985 Nr. 47). Zu weiteren Sachverhaltsabklärungen, beispielsweise
durch eine extern in Auftrag gegebene Expertise, wäre die Baurekurskommission
II vorliegend nur dann verpflichtet gewesen, wenn der Fachbericht den
obengenannten Grundsätzen widerspräche (vgl. RB 1998 Nr. 19). b) aa) Zu den erforderlichen
Sanierungsmassnahmen hielt die Baurekurskommission II in ihrem Entscheid
vom 27. Juni 2000 zur Hauptsache fest, die Bauten hätten sich teilweise
stark gesenkt. Gemäss den von der Stadt X erstellten Plänen wiesen die Böden ein
Gefälle von 1% - 7% in verschiedenen Richtungen auf. Insbesondere das
eine Gebäude sei im westlichen Bereich stark abgesunken (5% - 7%).
Aufgrund des Setzungs- und Rissbilds sei davon auszugehen, dass seinerzeit auf
eine "jungfräuliche Aufschüttung" ohne Vorbelastung oder
Pfahlfundation gebaut wurde. Die beiden Bauten seien keineswegs stabil und
eine Unterfangung sei unerlässlich. Die für die Isolation, Lärmdämmung sowie
Dämmung des Elektrosmogs notwendigen, relativ schweren Platten brächten
zusätzliche Belastungen und führten damit ohne Fundationssanierung zu weiteren
Setzungen. Es sei nicht substanziert bestritten, dass allein durch die
Sondierung, die Pfählung mit Injektionsbohrpfählen, das Unterfangen und
Richten der Gebäude, das Erstellen einer Bodenplatte bzw. das Auffüllen Kosten
in Höhe von knapp Fr. 680'000.- anfielen. Weiter sei die Gebäudehülle
dringend sanierungsbedürftig. Dabei wären u.a. die zum Teil verfaulten Holzbalken
und die Schindeln zu ersetzen, das Dach zu sanieren usw. Zudem wären insbesondere
auch die schutzwürdigen Holzsägearbeiten an den Nordostfassaden zu
restaurieren. Unbestrittenermassen wären auch Wärmedämm-Massnahmen sowie
angesichts der Lage der Baute zwischen der stark befahrenen Strasse und der
Bahnlinie Lärmdämm-Massnahmen erforderlich. Weiter müssten Platten zur
Isolierung gegen die von den Fahrleitungen der Bahnlinie ausgehenden
elektromagnetischen Strahlung angebracht werden. Insgesamt komme die
Sanierung inklusive Unterfangung der Bauten auf ca. Fr. 1'700'000.- zu
stehen. Diesen Instandstellungskosten seien die
erzielbaren Mietzinse gegenüber zu stellen. Nutzungen durch
Dienstleistungsbetriebe, Gastwirtschaften, Handwerksbetriebe und Ladengeschäfte
seien - aus im Rekursentscheid näher dargelegten Gründen - allein in
dem 33,7 m2 grossen Werkstattraum im Erdgeschoss des Gebäudes
Q-weg denkbar. In den übrigen Geschossen stünde die Nutzung zu Wohnzwecken im
Vordergrund. Die in der Expertise erwähnten Mietzinseinnahmen von
Fr. 38'800.-/Jahr würden nicht in Frage gestellt. Die Renditeberechnung
zeige, dass unter Berücksichtigung der vollen Anlagekosten von
Fr. 2'150'000.- (inkl. Land, Anpassung und Gestaltung der Umgebung sowie
Erschliessung) eine effektive Rendite von bloss 1,8% erzielt werden könnte.
Die Unterschutzstellung der schutzwürdigen Bauten erweise sich damit
insgesamt klar als unverhältnismässig. Ein derartiges Missverhältnis zwischen
den entstehenden Kosten und der zu erwartenden Rendite widerspreche im
vorliegenden Fall krass dem Gebot des haushälterischen Umgangs mit
öffentlichen Mitteln. bb) Diesen Ausführungen hält die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. September 2000 entgegen, es
sei unbestritten, dass die Holzhäuser zu sanieren seien. Die Rekurskommission
gehe von einer erforderlichen Pfählung oder Unterfangung aus, ohne aber einen
Beleg für deren Notwendigkeit zu erbringen. Sie vermute eine Aufschüttung
ohne Vorbelastung oder Pfahlfundation. Tatsache sei, dass die Gebäude jetzt
noch gut stünden und auch den Sturm "Lothar" ohne Schaden überstanden
hätten. Das geltend gemachte Gefälle bis zu 7% bei den Böden sei ein Wert, der
in der Hauptsache nicht zutreffe. Das Gefälle schwanke je nach Lage zwischen
1-2%, was bei älteren Gebäuden häufig vorkomme. So gebe es am nicht
unterfangenen Gebäude in N Gefälle, die über 10% lägen. Zur Zeit würden bei diesem
unter kantonalem Schutz stehenden Haus verfaulte Balken auf dem Erdboden,
welcher das Fundament gegen den Weg bilde, mit einer "kleinen"
Unterfangung ersetzt. Dort hänge eine Decke um 1,5 m durch und werde jetzt
auf rund 0,5 m Durchhang korrigiert. Die Kosten für die Stabilisierung
des erwähnten Gebäudes betrügen rund Fr. 300'000.-, was belege,
"dass man es günstiger haben" könne. Aufgrund der Erfahrungen die Beschwerdeführerin
fielen Kosten von Fr. 680'000.- für Bodenplatten und Auffüllung weg, weil
es wesentlich bessere und kostengünstigere Lösungen gebe. Die Einwände der
Beschwerdeführerin bezüglich der Annahme zu hoher Kosten durch die
Baurekurskommission II gälten auch für die Ersetzung verfaulter Balken
und die Dachsanierung sowie für die Ersetzung der Schindeln, besonders wenn
diese von unten her ohne Dachabdeckung eingeschoben werden könnten. Das als
Expertenbüro genannte G, in X, habe die Renovation des barocken Mehrfamilienhauses
in U wesentlich günstiger offeriert sowie durchgeführt als die Stadt X, welche
mit unverhältnismässig höheren Kosten gerechnet habe. Deshalb werde die
gerichtliche Einholung einer "Kosten- und Nutzungsexpertise" von diesem
Büro verlangt. Der vorgeschlagene Ingenieur K sei am Augenschein des
Verwaltungsgerichts beim Haus "...." in L dabei gewesen, wo
ebenfalls die Stabilität bestritten worden sei. Im Sommer 2000 sei auch die
Renovation dieses Hauses abgeschlossen worden. Ausgehend von wesentlich
niedrigeren Baukosten dürfte die Renditeberechnung um 5% liegen. Es sei
schliesslich darauf hinzuweisen, dass beim alten Gemeindehaus in E die
Ersatzbaukosten mit Fr. 1,1 Mio. bewilligt worden seien; ein erster
Kostenvoranschlag habe noch bei ca. Fr. 1,4 Mio. gelegen, während die
Renovationskosten schliesslich Fr. 950'000.- ausgemacht hätten. c) aa) Der Fachbericht von Z kommt zum
Schluss, die Sanierung der Häuser in der vorhandenen Bausubstanz und Geometrie
erfordere primär eine Fundamentverstärkung. Der Baugrund bestehe aus
künstlichem Auffüllungsmaterial, Seeablagerungen wie Seekreide, Schlemm- und
Feinsand, Torfeinlagen und Schluff. Aufgrund des Setzungs- und Rissbilds sei
davon auszugehen, dass auf die Aufschüttung ohne Vorbelastung oder Pfahlfundation
gebaut worden sei. Auf eine Holzschwellenlage aus Eichenholz sei offensichtlich
ebenso verzichtet worden wie auf ein massives Keller- oder Sockelgeschoss. Eine
lokale Unterfangung mit Schachtelementen bringe nur einen sehr geringen bis
keinen Nutzen. Eine Fundation mit Injektionsmikropfählen, auf entsprechende
Tiefe abgetäuft, dürfte die wirtschaftlichste und technisch angemessenste
Lösung sein. Aufgrund von Richtofferten ermittelte Z für die Arbeiten am
Fundament einen Investitionsbedarf von total ca. Fr. 380'000.- (Sondierung
Fr. 19'208.-; Pfählung mit Injektionsbohrpfählen Fr. 120'000.-;
Unterfangung, Ausrichten und Auffüllen Fr. 240'000.-). Diesen Ausführungen tritt die
Beschwerdeführerin nicht substanziert entgegen. Der Hinweis, die Gebäude hätten
den Sturm "Lothar" ohne Schaden überstanden, ist ungeeignet, die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in Frage zu ziehen. Gleiches gilt für
den allgemeinen Hinweis, es gäbe "wesentlich bessere und kostengünstigere
Lösungen". Der Hinweis auf das Gebäude in N ist ebenfalls unbehelflich,
weil dort ganz andere Verhältnisse bezüglich des Untergrunds gegeben waren und
auf jeden Fall - nicht wie hier - auf aufgeschüttetem Konzessionsland
gebaut wurde. Die Ausführungen des Fachberichts über die Notwendigkeit der
Fundamentverstärkung sind überzeugend. Die Aufnahmepläne des Stadtrats X
zeigen, dass sich beide Häuser gesetzt haben, das eine Haus gegen die Mitte
hin, das andere Haus gegen den öffentlichen Parkplatz hin. Die Setzungen
betragen beim einen Haus 2-3%, beim anderen Haus 2-7%. Dass die Sanierung der
Häuser unter diesen Umständen primär eine Fundamentverstärkung erfordert,
ist einleuchtend und überzeugend. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht
ansatzweise auf, welche "wesentlich bessere und kostengünstigere Lösungen"
in Frage kämen als die vom Sachverständigen Z erwähnte Fundation mit Injektionsmikropfählen.
bb) Für die Sanierung der Holzkonstruktion
(Fassaden, Dach) sowie für die Wärme- und Schallisolation ermittelte Z gestützt
auf das Richtangebot der S, in X, Kosten von Fr. 660'000.-, für die
Elektrosmog-Isolation Fr. 75'000.- sowie für den Rohbau 2 (Fenster,
Türen, Heizung, Sanitär, Innenausbau, Honorare usw.) Kosten von ca.
Fr. 585'000.-, total mithin Fr. 1'320'000.-. Auch diese Kostenermittlung stellt die
Beschwerdeführerin lediglich pauschal in Frage, ohne jedoch konkret
aufzuzeigen, in welcher Hinsicht der Fachbericht falsch sei. Allein bezüglich
der Ersetzung der Schindeln schlägt die Beschwerdeführerin vor, diese könnten
"von unten her ohne Dachabdeckung eingeschoben werden". Die in der
Richtofferte der S mit Fr. 100'000.- veranschlagte totale Ersetzung der
Schindeln bezieht sich indessen auf die Sanierung der Fassaden auf drei
Seiten und nicht auf die Dachschindeln. Wiederum ist der Verweis auf eine
andere Renovation (Mehrfamilienhaus in U) sowie der Umstand, dass dort das von
der Beschwerdeführerin als "Expertenbüro genannte Architekturbüro"
die Renovation wesentlich günstiger offeriert und durchgeführt habe, als die
Stadt X gerechnet habe, für den vorliegenden Fall unbehelflich. cc) Der Fachbericht ermittelte schliesslich
bei Anlagekosten von Fr. 2'150'000.- und möglichen Mieteinnahmen von
Fr. 38'800.- pro Jahr eine effektive Rendite von 1,8%. Diesbezüglich führt
die Beschwerdeführerin lediglich aus, die Rendite würde bei wesentlich
niedrigeren Baukosten ca. 5% betragen. Um eine solche Rendite zu erzielen,
müssten indessen die Anlagekosten oder zumindest die Sanierungskosten auf ca.
Fr. 775'000.- gesenkt werden. Die Beschwerdeführerin vermag aber nicht
einmal ansatzweise darzulegen, wie die im Fachbericht ermittelten Baukosten
von total Fr. 1'700'000.- um rund 1 Mio. gesenkt werden könnten. d) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass
sich der Fachbericht von Z vollumfänglich als überzeugend erweist. Die
Baurekurskommission II durfte ohne Rechtsverletzung für ihre
Entscheidfindung auf den Fachbericht von Z abstellen und war nicht gehalten,
die darin behandelten Sachverhaltsfeststellungen von einem weiteren (externen)
Gutachter überprüfen zu lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die
möglichen Mieteinnahmen die Anlagekosten zu lediglich 1,8% verzinsen. Wenn
die BaurekurskommissionII unter diesen Umständen zum
Schluss kam, das (Miss-)Verhältnis zwischen den entstehenden Kosten und der zu
erwartenden Rendite widerspreche im vorliegenden Fall krass dem Gebot des
haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln und die Unterschutzstellung
der beiden Bauten Q-weg erweise sich damit insgesamt klar als
unverhältnismässig, so war dies nicht rechtsverletzend. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an den Stadtrat X sind nicht gegeben (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche würde ohnehin lediglich für den Aufwand im Beschwerdeverfahren entrichtet und, da die Stadt X den Rekursentscheid nicht angefochten hat, nicht auch für das Rekursverfahren. Die Umtriebsentschädigung würde auch nicht zur Deckung der vom Stadtrat erwähnten Kosten ausserhalb des Verfahrens (Zunageln von Einbruchstellen, Entsorgen von illegal auf dem Grundstück deponiertem Kehricht und Sperrgut) ausgesprochen; für derartige Schadenersatzansprüche ist das Verwaltungsgericht von vornherein nicht zuständig.
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. ...
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