{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.11.2000", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2000-00324_16-11-2000.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105785&W10_KEY=4467149&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "211b42555c52b574a1b0e6606a299014"}, "Num": [" VB.2000.00324"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 00..2.16.1  VB.2000.00324"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 00..2.16.1  VB.2000.00324"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 00..2.16.1  VB.2000.00324"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kehrichtabfuhr | Inwieweit besteht eine Pflicht der Gemeinden zur Abholung des Kehrichts direkt bei den Liegenschaften? Da dem Hauptbegehren der Beschwerdef\u00fchrenden kein Streitwert zukommt, hat die Kammer zu entscheiden (E. 1). Der Bezirksrat ist in seinem Entscheid von den richtigen Rechtsgrundlagen ausgegangen, n\u00e4mlich Art. 31b und 32a USG, \u00a7 35 Abs. 1 AbfallG sowie AbfallV und darauf gest\u00fctzte VollziehungsV der Gemeinde (E. 2a). Die \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse werden aus den Akten hinreichend ersichtlich (E. 2b). Aus dem eidgen\u00f6ssischen und kantonalen Recht ergibt sich kein Anspruch der Privaten auf Abholung des Kehrichts unmittelbar bei ihren Liegenschaften. Ein solcher k\u00f6nnte sich aus dem kommunalen Recht ergeben, Art. 3 Ziff. 6 AbfallVV wird aber durch das Projekt \"Optimierung der Kehrichttour\" derogiert (E. 2d). F\u00fcr die Verk\u00fcrzung der Kehrichttour sprechen sachliche Gr\u00fcnde, insbes. der Umstand, dass sich die Liegenschaft der Beschwerdef\u00fchrenden abgelegen ausserhalb der Bauzone befindet, von der Massnahme nur drei Haushalte betroffen sind und deren Bedienung mit Schwierigkeiten verbunden ist (E. 2e). Eine Besitzstandsgarantie f\u00fcr bisher gebotene Dienstleistungen besteht nicht. Auch k\u00f6nnen sich die Beschwerdef\u00fchrenden mangels Dispositionen nicht auf Vertrauensschutz berufen (E. 2f). Zul\u00e4ssig w\u00e4re die Massnahme auch aufgrund einer ver\u00e4nderten Auslegung von Art. 3 Ziff. 6 AbfallVV (E. 2g). Die Leistungseinschr\u00e4nkung begr\u00fcndet keinen Anspruch der Beschwerdef\u00fchrenden auf Reduktion der Entsorgungsgeb\u00fchren (E. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:18:15", "Checksum": "635239ce7485c7a13b22f0651c851f6c"}