{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.12.2000", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2000-00325_21-12-2000.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105863&W10_KEY=4467149&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "81aef08992c0f8bfa2edc229ea331f24"}, "Num": [" VB.2000.00325"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 00..2.21.1  VB.2000.00325"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 00..2.21.1  VB.2000.00325"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 00..2.21.1  VB.2000.00325"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Abwassergeb\u00fchren | Vereinbarkeit einer Geb\u00fchrennachforderung f\u00fcr urspr\u00fcnglich nicht erfasste Wasserbez\u00fcge mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Das Verh\u00e4ltnis zwischen Versorgungsbetrieb und Bez\u00fcgerin untersteht vorliegend dem \u00f6ffentlichen Recht (E. 1b). Nicht mehr Streitgegenstand ist der Wasserverbrauch der Jahre 1989-1994 (E. 1d). Die Rechnungen der Beschwerdegegnerin stellten keine Verf\u00fcgungen dar, die in Rechtskraft erwachsen konnten (E. 2b). Rechnungen k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich Vertrauensgrundlagen darstellen (E. 2c aa). Die Angabe der abgelesenen Z\u00e4hler stellt keinen Vorbehalt bez\u00fcglich nicht erfasster Wasserbez\u00fcge dar (E. 2c bb). Der massgebende Sachverhalt hat sich vor der allf\u00e4lligen Vertrauenbet\u00e4tigung der Beschwerdef\u00fchrerin nicht ge\u00e4ndert. Vielmehr sind die Parteien lange Zeit \u00fcbereinstimmend von einem falschen Sachverhalt ausgegangen (E. 2c cc). Der Beschwerdef\u00fchrerin kann nicht unterstellt werden, sie habe die fehlerhafte Installation veranlasst oder gekannt. Hingegen h\u00e4tte sie als professionelle Liegenschaftenverwalterin bemerken m\u00fcssen, dass die urspr\u00fcnglich erfassten und fakturierten Wasserverbrauchsh\u00f6hen unrealistisch tief waren (E. 2c dd). Der nicht erfasste Verbrauch ist nachtr\u00e4glich zu sch\u00e4tzen (E. 3a). Die Verbrauchssch\u00e4tzungen der Beschwerdegegnerin anhand der nachtr\u00e4glichen Messungen sind nicht zu korrigieren (E. 3b, c). Ein h\u00f6herer Leerwohnungsbestand in den fraglichen Jahren ist bei der Sch\u00e4tzung zu ber\u00fccksichtigen (E. 3d). Entsprechende Verbrauchsminderungen werden dadurch kompensiert, dass die Sch\u00e4tzung der Beschwerdegegnerin den h\u00f6heren (Kalt-)Wasserverbrauch dieser Jahre nicht ber\u00fccksichtigt (E. 3e). Die Beschwerdef\u00fchrerin kann der -gegnerin nicht entgegenhalten, sie habe einen Teil des nicht erfassten Wasserverbrauchs an eine Dritte weitergeleitet (E. 3f)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:19:32", "Checksum": "4d9308db114fda6264a27de440e5a6e4"}