{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.12.2000", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2000-00348_08-12-2000.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105841&W10_KEY=4467149&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "07499d114b387c0b6a8911f81cd33b89"}, "Num": [" VB.2000.00348"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 00..2.08.1  VB.2000.00348"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 00..2.08.1  VB.2000.00348"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 00..2.08.1  VB.2000.00348"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Unterst\u00fctzung einer Zweitausbildung durch F\u00fcrsorgeleistungen Auf die Beschwerde gegen einen R\u00fcckweisungsentscheid ist einzutreten. Wegen einer sich stellenden Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung hat die Kammer zu entscheiden (E. 1). Wegen des Bedarfsdeckungsprinzips durfte das Gesuch nicht zum vornherein deshalb abgewiesen werden, weil der Ansprecher seine Notlage willentlich herbeigef\u00fchrt hat (E. 2b). In einem Spannungsverh\u00e4ltnis dazu steht das Subsidiarit\u00e4tsprinzip (E. 2c). Der angefochtene Entscheid hat nicht zur Folge, dass Auszubildende generell einen Anspruch auf Sozialhilfe erhalten (E. 2d). Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens widerspricht dem Bedarfsdeckungsprinzip und l\u00e4uft auf einen Verschuldensvorwurf hinaus. Es ist deshalb bei der erstmaligen Pr\u00fcfung des Hilfeanspruchs vom tats\u00e4chlichen Sachverhalt auszugehen (E. 2e). Erstmalige Gesuchsteller werden damit verfahrensm\u00e4ssig den bisherigen Unterst\u00fctzungsbez\u00fcgern gleichgestellt. Damit wird bei auszubildenden Personen vermieden, dass sie bis zum rechtskr\u00e4ftigen Entscheid \u00fcber die Unterst\u00fctzung in Not geraten (E. 2f). Stipendienbez\u00fcgern darf die Auflage gemacht werden, Eigenleistungen in H\u00f6he des stipendienrechtlich zumutbaren zu erbringen (E. 2g)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:19:30", "Checksum": "335064ef478d52102b1c6daf3a14ad89"}