{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.12.2000", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2000-00351_21-12-2000.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105870&W10_KEY=4467149&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "369792f79bf361cfdc7f265301f4e709"}, "Num": [" VB.2000.00351"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 00..2.21.1  VB.2000.00351"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 00..2.21.1  VB.2000.00351"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 00..2.21.1  VB.2000.00351"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung als Psychotherapeut | Anspruch eines Psychologen mit Universit\u00e4tsabschluss auf Zulassung nach den Richtlinien der Gesundheitsdirektion Massgebend sind zur Zeit die Richtlinien der Direktion. Dass diese mit dem Erfordernis der integralen Spezialausbildung vom fr\u00fcheren Konzept abweichen, spielt keine Rolle (E. 3a). Das \u00dcbergangsrecht ist weder rechtsungleich noch willk\u00fcrlich. Es gibt dem Beschwerdef\u00fchrer keinen Zulassungsanspruch allein gest\u00fctzt auf seine Erstausbildung (E. 3b). Die Direktion st\u00fctzt sich auf quantitative und qualitative Kriterien ab. Die Richtlinien bewerten zu Recht die von den Gesuchstellern besuchten Ausbildungsinstitutionen und nicht die individuelle Ausbildung (E. 4b). Die Direktion anerkennt zu Recht die von der Charta anerkannten Ausbildungsg\u00e4nge. Bei allen nicht anerkannten Institutionen ist eine eigene Beurteilung der Direktion jedoch unumg\u00e4nglich (E. 4c). Es ist zul\u00e4ssig, von den Institutionen ein breiteres Ausbildungsangebot zu verlangen, als es vom einzelnen Absolventen im Minimum belegt werden muss (E. 4d). Die vom Beschwerdef\u00fchrer absolvierten Ausbildungsg\u00e4nge bei kantonalen Psychiatriediensten stellen keine rechtsgen\u00fcgende Spezialausbildung dar. M\u00e4ngel sind insbesondere hinsichtlich Theorievermittlung und Selbsterfahrung festzustellen. Dass derselbe Ausbildungsgang den Medizinern zum FMH-Titel verhilft, ist nicht massgebend (E. 5b). Die Ausbildung in k\u00f6rperorientierter Psychotherapie weist deutliche Defizite vor allem bez\u00fcglich Theorie auf (E. 5c). Beim Lehrgang in Paar- und Familientherapie fehlt neben dem ungen\u00fcgenden Theorieangebot der Einbezug der Selbsterfahrung (E. 5d). Auch eine Bewilligung unter Auflagen kommt i.c. nicht in Frage (E. 5e)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:19:32", "Checksum": "bb716750f4fae2dbf43fdab6ea60908c"}