{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.12.2000", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2000-00359_21-12-2000.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105864&W10_KEY=4467149&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "82e370dff027d9aed69896bc08037566"}, "Num": [" VB.2000.00359"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 00..2.21.1  VB.2000.00359"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 00..2.21.1  VB.2000.00359"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 00..2.21.1  VB.2000.00359"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung als Psychotherapeut | Anspruch eines Psychologen mit Universit\u00e4tsabschluss auf Zulassung nach den Richtlinien der Gesundheitsdirektion Massgebend sind zur Zeit die Richtlinien der Direktion. Dass diese mit dem Erfordernis der integralen Spezialausbildung vom fr\u00fcheren Konzept abweichen, spielt keine Rolle (E. 3a). Das \u00dcbergangsrecht ist weder rechtsungleich noch willk\u00fcrlich. Es gibt dem Beschwerdef\u00fchrer keinen Zulassungsanspruch allein gest\u00fctzt auf seine Erstausbildung (E. 3b). Die Direktion st\u00fctzt sich auf quantitative und qualitative Kriterien ab. Die Richtlinien bewerten zu Recht die von den Gesuchstellern besuchten Ausbildungsinstitutionen und nicht die individuelle Ausbildung (E. 4b). Die Direktion anerkennt zu Recht die von der Charta anerkannten Ausbildungsg\u00e4nge. Bei allen nicht anerkannten Institutionen ist eine eigene Beurteilung der Direktion jedoch unumg\u00e4nglich (E. 4c). Es ist zul\u00e4ssig, von den Institutionen ein breiteres Ausbildungsangebot zu verlangen, als es vom einzelnen Absolventen im Minimum belegt werden muss (E. 4d). Ob das theoretische Ausbildungsangebot der vom Beschwerdef\u00fchrer absolvierten Institution den Richtlinien gen\u00fcgt, bedarf weiterer Abkl\u00e4rungen (E. 5b). Die daneben vom Beschwerdef\u00fchrer besuchten Veranstaltungen stellen keine integrale Spezialausbildung im Sinn der Richtlinien dar (E. 5c)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:19:32", "Checksum": "da36d8e7d153d8230265510e412213fb"}