{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.01.2001", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2000-00368_24-01-2001.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105910&W10_KEY=4467149&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "45307cc332495951e4baffcdbc0383db"}, "Num": [" VB.2000.00368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01..2.24.0  VB.2000.00368"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01..2.24.0  VB.2000.00368"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01..2.24.0  VB.2000.00368"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abwassergeb\u00fchr | Meteorwassergeb\u00fchr f\u00fcr ein Grundst\u00fcck, das gem\u00e4ss der Stadtz\u00fcrcher BZO von 1992 in eine andere Wohnzone umgezont werden sollte. Wegen der aufgeworfenen Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung hat die Kammer zu entscheiden (E. 1). Der Streitgegenstand wird beschr\u00e4nkt durch die Antr\u00e4ge, die der Beschwerdef\u00fchrer im ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht gestellt hat (E. 2). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs vor (E. 3). Dass die Beschwerdegegnerin die urspr\u00fcnglichen Geb\u00fchrenrechnungen nicht mehr vorlegen kann, f\u00fchrt nicht zum Rechtsverlust. Auch sind die Forderungen weder verwirkt noch verj\u00e4hrt (E. 4). F\u00fcr Grundst\u00fccke, die in einer Bauzone liegen und darin verbleiben sollen, ist eine Meteorwassergeb\u00fchr geschuldet. Zur Bestimmung des Gewichtungsfaktors darf die Beschwerdegegnerin auf die alte BZO von 1963 abstellen (E. 5b). Eine Aufteilung des Grundst\u00fccks in mehrere Teile ist weder geboten noch praktikabel (E. 5c). Auch ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdef\u00fchrers ergibt sich, dass kein Grund f\u00fcr eine Abweichung von der pauschalen Regelberechnungsweise besteht. Ebensowenig kann nach der Wasserdurchl\u00e4ssigkeit der unbefestigten Oberfl\u00e4chenarten unterschieden werden (E. 5d). Geb\u00fchrenschuldner ist ausschliesslich der Eigent\u00fcmer der Liegenschaft. Dem \u00f6ffentlichen Prozessrecht ist das Institut der Streitverk\u00fcndung fremd (E. 5e). Nichts zu eigenen Gunsten ableiten kann der Beschwerdef\u00fchrer aus mangelhafter Aktenf\u00fchrung der Beschwerdegegnerin, da allf\u00e4llige Unkorrektheiten sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt haben (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:19:38", "Checksum": "69a069767e600f4b50c77e04cce2bcd0"}