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I. Gestützt auf die notwendige Ausnahmebewilligung der Baudirektion erstellte A 1999 auf den Grundstücken Kat.Nrn. 01, 02 und 03 des B und dem Grundstück Kat.Nr. 04 des C ausserhalb der Bauzone einen Pferdestall mit Auslauf und Zufahrt zur Quartierstrasse ”X”. Nordwestlich der Anlage verläuft ein Flurweg Kat. Nr. 10, der im gemeinschaftlichen Eigentum von (unter anderen) Z steht. Da letztere sich weigerte, C und B ein Fuss- und Fahrwegrecht zum Pferdestall über diesen Flurweg zu gewähren, ersuchten diese beiden Grundeigentümer am 21. Mai 1999 den Gemeinderat Y, ihren Grundstücken Kat. Nrn. 01, 04 und 02 das landwirtschaftliche Wegrecht am Flurweg Kat.Nr. 10 gegen angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Gemeinderat Y wies das Gesuch am 25. Oktober 1999 ab, da der Zugang bereits hinreichend über die Quartierstrasse ”X” gewährleistet sei.
II. Den dagegen von B und C erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat am 21. September 2000 vollumfänglich ab. Er erwog, die Pflicht zur zwangsweisen Einräumung eines Wegrechtes bestehe nur, wenn das öffentliche Wohl dies erheische und eine gesetzliche Grundlage dafür gegeben sei. Zudem müsse niemand mehr von seinem Eigentum abtreten oder zur Verfügung stellen, als dies der Zweck erfordere. Es fehle an den Voraussetzungen für eine zwangsweise Einräumung eines Wegrechtes nach § 111 Abs. 2 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LandwirtschaftsG), da die Pferdehaltungsanlage keine landwirtschaftliche Nutzung darstelle und zudem verkehrsmässig bereits erschlossen sei.
III. Gegen diesen Beschluss erhoben B und C am 24. Oktober 2000 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, der Rekursentscheid sei aufzuheben und das ersuchte Wegrecht gegen angemessene Entschädigung einzuräumen, eventuell sei die Sache an den Bezirksrat zur ergänzenden Untersuchung zurückzuweisen.
Der Bezirksrat beantragte am 1. November 2000 die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Von den vom Gemeinderat Y zur freigestellten Vernehmlassung eingeladenen Flurwegeigentümern äusserte sich einzig Z, und beantragte mit Eingabe vom 30. November 2000, die Beschwerde sei abzulehnen. Ausserdem sei festzustellen, auf welchem Grundstück der Pferdestall tatsächlich stehe und die Beschwerdeschrift allenfalls als nichtig zu erklären. Der Gemeinderat Y erstattete seine Rekursantwort am 9. Januar 2001 und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Beschwerde ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zulässig, unabhängig davon, ob der Bezirksrat die Rekurslegitimation der Beschwerdeführer zu Recht bejaht habe (dazu Erwägung 2a), sowie unabhängig davon, ob der von den Beschwerdeführern angerufene § 111 Abs. 2 LandwirtschaftsG zum kantonalen öffentlichen Recht oder zu dem den Kantonen in den Art. 5 Abs. 1 und Art. 695 des Zivilgesetzbuchs vorbehaltenen Privatrecht gehört (dazu Erwägung 2b; zum Ganzen vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 96; dazu Erwägung 2a).
2. a) Zum Rekurs berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a VRG). Ein schutzwürdiges Interesse besteht im materiellen Nutzen, den der erfolgreiche Rekurs den Beschwerdeführern eintragen würde; dabei genügt es, wenn die Beeinträchtigung rein tatsächlicher Interessen geltend gemacht wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). Die Beschwerdeführer sind von der Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung eines landwirtschaftlichen Wegrechts als Eigentümer der unmittelbar an die Wegparzelle angrenzenden Grundstücke betroffen. Der Umstand, dass sie wegen dieser Abweisung nach ihrer Darstellung eine ungünstigere verkehrsmässige Erschliessung in Kauf zu nehmen hätten, begründet ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse.
b) Die Frage, ob § 111 Abs. 2 LandwirtschaftsG dem kantonalen Privatrecht zuzurechnen ist, berührt zwar die Zulässigkeit der Beschwerde nicht (vgl. E. 1). Sie ist indessen insofern von Bedeutung, als bei deren Bejahung die Zuständigkeit sowohl des Gemeinderates als auch des Bezirksrates ohne weiteres entfiele (§ 1 VRG), wenn nicht eine besondere gesetzliche Bestimmung diese Zuständigkeit anders ordnete (§ 3 VRG). Da gemäss § 111 Abs. 3 LandwirtschaftsG über die Wegrechte Dritter an Flurwegen der Gemeinderat zu entscheiden hat, liegt eine derartige Spezialbestimmung vor. Damit ist, selbst wenn in § 111 Abs. 2 LandwirtschaftsG ein privates Wegrecht geregelt sein sollte, die Zuständigkeit des Bezirksrates gemäss § 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 ebenfalls gegeben.
Der Bezirksrat ist daher zu Recht auf den Rekurs eingetreten.
3. Die Qualifikation der fraglichen Bestimmung – öffentliches Recht oder kantonales Privatrecht – könnte sodann entscheidend dafür sein, nach welchen Kriterien die Norm auszulegen und anzuwenden ist. Als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung unterläge das nachbarliche Wegrecht den Anforderungen und Einschränkungen von Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), insbesondere auch der Voraussetzung eines öffentlichen Interesses und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, welche Punkte die beiden Vorinstanzen zur Abweisung des Begehrens veranlassten. Demgegenüber orientiert sich die Anwendung einer Bestimmung des kantonalen Privatrechtes grundsätzlich an anderen Kriterien, insbesondere den in Art. 1 ZGB genannten (vgl. § 275 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911, EG zum ZGB). Die Frage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da die Beschwerde ohnehin aus Gründen abzuweisen ist, die unabhängig davon massgebend sind, ob § 111 Abs. 2 LandwirtschaftsG dem kantonalen Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (nachfolgend Erwägung 4). Immerhin sei darauf hingewiesen, dass § 180 EG zum ZGB die Bestimmungen über die Flur- und Feldwege sowie diejenigen zur Förderung der Landwirtschaft vorbehält. Dies mag darauf hindeuten, dass das im Landwirtschaftsgesetz geregelte nachbarliche Flurwegrecht trotz seiner Einbettung in einen öffentlichrechtlichen Erlass privatrechlicher Natur ist, ähnlich wie etwa das in § 229 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) geregelte Hammerschlagsrecht, welches das Verwaltungsgericht ebenfalls dem Immobiliarsachenrecht zuordnet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 22; VGr, 26. Oktober 1990, VB.1990.00078; vgl. allerdings § 218 Abs. 1 PBG).
4. a) Nach § 111 Abs. 2 LandwirtschaftsG können Eigentümer, deren Grundstücke in der Nähe eines Flurweges liegen, verlangen, dass ihnen gegen angemessene Entschädigung ein land- und forstwirtschaftliches Wegrecht eingeräumt wird; es ist im Grundbuch anzumerken. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird nicht verlangt, dass dieses Grundstück ein landwirtschaftliches zu sein hat, jedoch beschränkt die Bestimmung den Anspruch in der Weise, als nicht irgendein Wegrecht, sondern nur ein land- oder forstwirtschaftliches Wegrecht verlangt werden kann. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich demnach klar, dass das nachbarliche Recht gemäss § 111 Abs. 2 LandwirtschaftsG inhaltlich auf die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücksnutzung beschränkt ist. Von diesem Verständnis von § 111 Abs. 2 LandwirtschaftsG ist auch der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid zu Recht ausgegangen. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer, wonach das Wegrecht zu jeder – auch nicht landwirtschaftlichen – Grundstücksnutzung berechtige, wenn das in der Nähe des Flurwegs gelegene Grundstück nur ausserhalb der Bauzone liege und sich grundsätzlich für die landwirtschaftliche Nutzung eigne, findet weder im Wortlaut noch im Zweck der Bestimmung eine Stütze.
b) Aufgrund der Akten ist anzunehmen, dass die fraglichen Grundstücke heute nicht landwirtschaftlich beworben sind, sondern gesamthaft einer von der Baudirektion als nicht landwirtschaftszonenkonform beurteilten Pferdehaltungsanlage mit Weiden und Auslaufgehege dienen. Die Beschwerdeführer wollen das strittige Wegrecht auch gar nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken, sondern tatsächlich nur für die Bewirtschaftung dieser Pferdehaltungsanlage beanspruchen. In ihrem Begehren haben sie explizit ausgeführt, für die sachgerechte Erschliessung des Pferdestalls auf das anbegehrte Wegrecht angewiesen zu sein. Zur Illustration ihrer Interessenlage führen sie auch in der Beschwerdebegründung aus, der bestehende Zufahrtsweg sei im Winter höchstens mit einem Traktor, nicht aber mit Pferdetransportern befahrbar. Auch die Nutzung der Grundstücke Kat.Nrn. 04 und 01 als Wiesland steht offensichtlich im Zusammenhang mit der Pferdehaltungsanlage, die ihrerseits nicht etwa zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehört. Dass die Beschwerdeführer, die selber nicht Landwirte sind, diese Wiesen zur Bewirtschaftung tatsächlich auch mit landwirtschaftlichen Maschinen befahren, haben sie jedenfalls nicht behauptet. Nichts anderes ergibt sich übrigens auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer die Einschränkung akzeptierten, wie sie der Kanton Zürich als Eigentümer eines Grundstückes für die Rechtsgewährung formuliert hatte. Dessen Zustimmung war zwar ausdrücklich auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der berechtigten Grundstücke beschränkt, jedoch war die Finanzdirektion dabei offenbar gerade irrtümlich davon ausgegangen, die Bewirtschaftung des Stalls auf dem Grundstück Kat.Nr. 02 stelle eine solche landwirtschaftliche Nutzung dar.
c) Die Abweisung des Gesuches durch den Gemeinde- und den Bezirksrat ist daher rechtens. Deshalb liegt auch im Umstand, dass der Bezirksrat ohne weitere Abklärung der Verhältnisse und insbesondere ohne Durchführung eines Augenscheins entschieden hat, von vornherein keine Gehörsverletzung. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
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Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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