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I. Der "Zweckverband D" eröffnete
mit Ausschreibung vom 12. Mai 2000 ein Submissionsverfahren für die
Vergabe der Planung, Projektierung und Koordination des Ausbaus der
Kläranlage. Bis zum Eingabetermin gingen acht Offerten
ein. Mit Beschluss der Kläranlagenkommission vom 21. September 2000 wurde
der Auftrag an die Ingenieurgemeinschaft G vergeben. Den nicht
berücksichtigten Anbietern, darunter der Firma A, wurde der Entscheid mit
Schreiben vom 19. Oktober 2000 eröffnet. II. Gegen den Vergabeentscheid des
Zweckverbands D erhob die Firma A am 2. November 2000 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte zur Hauptsache, der Zuschlag sei aufzuheben
und der Auftrag ihr zu erteilen. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin wurde der
Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 29. November 2000 die aufschiebende
Wirkung erteilt. Mit Beschwerdeantworten vom 24. November
2000 beantragten der Zweckverband D sowie die Ingenieurgemeinschaft G die Beschwerde
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit Replik und Duplik hielten die Parteien
sowie die Mitbeteiligten an ihren Standpunkten fest. Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 41 N. 22). Der vorliegend als Vergabestelle
auftretende kommunale Zweckverband untersteht als Träger kommunaler Aufgaben
denselben Regeln (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt; § 1 Abs. 3 der
Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 [SubmV]). Die Beschwerde ist daher
zulässig. Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2. Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, dass die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien zu ihrem Nachteil einseitig gehandhabt habe.
a) Nach § 31 Abs. 1 SubmV erfolgt
der Zuschlag - sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des
niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt -
auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist
das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere
die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Termine,
Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweckmässigkeit,
technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur.
Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden
von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags
festgelegt. Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Um die
notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens zu gewährleisten, sind die
Zuschlagskriterien den Interessenten zu Beginn des Verfahrens in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (§ 17 Abs. 1 lit. i
SubmV), und aus der Bekanntgabe muss ersichtlich sein, welches Gewicht den
einzelnen Kriterien zukommt. Um die relative Bedeutung der einzelnen Kriterien
ersichtlich zu machen, müssen diese zumindest in der Reihenfolge ihrer
Bedeutung bekannt gegeben werden (vgl. zum Ganzen RB 1999 Nr. 62 = BEZ
1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999, S. 372). Bei der Beurteilung der Angebote anhand der
Zuschlagskriterien steht der Vergabestelle ebenfalls ein Ermessensspielraum
zur Verfügung, in welchen das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB), nicht
eingreift. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch
des Ermessens (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a). b) Der Beschwerdegegner hat entsprechend dem
im Pflichtenheft zur Ausschreibung bekanntgegebenen Vorgehen die Offertsteller
zuerst anhand der nachstehenden Eignungskriterien beurteilt
(Eignungsbeurteilung): - Qualifikation und Referenzen der
zwei Schlüsselpersonen im Bereich kommunaler Kläranlagen auf den Gebieten
Sanierungen und Erweiterungen, verfahrenstechnische Optimierungen und
Energieanalysen/ - Referenzen vergleichbarer Objekte der Firma oder der Bietergemeinschaft (kommunale ARA, Sanierungen, seit 1990 abgeschlossen) - Bei Bietergemeinschaften: Erfahrung in der Zusammenarbeit - Kenntnis der lokalen Verhältnisse - Personelle Leistungsfähigkeit zur erfolgreichen Abwicklung des vorgesehenen Projekts - Instrumentelle Leistungsfähigkeit
zur erfolgreichen Abwicklung des vorgesehenen Projekts Von den acht offerierenden Anbietern schloss der Beschwerdegegner drei Bewerber vom Verfahren aus und liess fünf Offertsteller mit Durchschnittsnoten zwischen 3,4 - 4,5 zum Zuschlagsvergleich zu. Der Zuschlag erfolgte aufgrund einer Beurteilung der fünf Angebote anhand der folgenden Zuschlagskriterien:
Aufgrund dieser Auswertung erzielte die
Beschwerdeführerin somit die selbe Gesamtzahl von 4.4 Punkten wie die
Ingenieurgemeinschaft G. Der Zuschlag an die Letztere erfolgte aufgrund der
sehr guten Kenntnisse der lokalen Verhältnisse sowie der bisherigen
langjährigen bewährten Zusammenarbeit. c) Liegen nach der Auswertung der
Zuschlagskriterien zwei Bewerber gleichauf, so darf die Vergabestelle gemäss
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nach ihrem Ermessen zwischen den
beiden Angeboten wählen (VGr, 2. November 2000, VB.2000.00044 E. 5g).
Ob das vom Beschwerdegegner in dieser Situation angewandte Auswahlkriterium
(lokale Kenntnisse und bisherige Zusammenarbeit) das Zweckmässigste gewesen sei,
muss nicht beurteilt werden; jedenfalls bedeutete dessen Anwendung weder eine
Überschreitung noch einen Missbrauch des Ermessens. Die Beschwerdeführerin
vermag daher mit ihrer Beschwerde nur zu obsiegen, wenn sich ergibt, dass ihr
Angebot höher als dasjenige der Mitbeteiligten hätte bewertet werden müssen. d) Beim Eignungsvergleich erhielt die
Beschwerdeführerin die Durchschnittsnote 3,9 gegenüber 4,5 für die
berücksichtigte Ingenieurgemeinschaft G.
Der Vergleich der sechs "Eignungskriterien" erfolgte aufgrund
verschiedener, genau umschriebener und gewichteter Unterkriterien und einer
detaillierten Beurteilung der einzelnen Offerten. Die Einwände der
Beschwerdeführerin erschöpfen sich weitgehend in einer allgemeinen Kritik der
ihr zugeteilten Noten im Vergleich zur Benotung der berücksichtigten
Ingenieurgemeinschaft. Ihre Vorbringen sind kaum geeignet aufzuzeigen,
inwiefern der Beschwerdegegner bei dieser - von einem beigezogenen
Ingenieurbüro vorgeschlagenen - Bewertung das ihm zustehende Ermessen
überschritten hat. Diese Frage kann jedoch letztlich offenbleiben, weil sich
- wie nachstehend zu zeigen sein wird - die Benotung des Zuschlagskriteriums
"Preis" als offenkundig unhaltbar erweist. e) aa) Die bereinigten Offerten der zugelassenen Anbieter ergaben folgende Angebotssummen:
Dabei hat der Beschwerdegegner zu Recht
Unternehmervarianten der Beschwerdeführerin und der Firma K nicht
berücksichtigt; andernfalls hätte er auch den andern Anbietern Gelegenheit
bieten müssen, ihr Angebot im Hinblick auf die geänderte Umschreibung des
Leistungsinhalts zu ergänzen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25
E. 8c). Dem Zuschlagskriterium des Preises kommt eine Gewichtung von 40% zu. Die Bewertung erfolgte anhand einer Benotung mit einer Skala von 1 (= sehr schlecht) bis 5 (= sehr gut). Der Beschwerdegegner ermittelte für die Benotung zuerst das arithmetische Mittel der drei günstigsten zum Zuschlagsvergleich zugelassenen Offerten, d.h. jene der Beschwerdeführerin, der Firma I sowie der Firma M. Diesem arithmetischen Mittel von Fr. 1'286'435.- wurde die Note 5 zugeteilt. Die Abstufung für höhere Offerten erfolgte linear derart, dass einem Offertpreis von 200% (100% über dem arithmetischen Mittel) die Note 1 zugeteilt wurde. Gestützt auf diese Berechnungsmethode wurden bezüglich dem Zuschlagskriterium "Preis" die Angebote wie folgt bewertet:
Der Beschwerdegegner begründete diese
Gewichtung damit, dass nicht nur der bb) Wichtiges (nicht aber einziges) Kriterium
zur Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots ist der Angebotspreis
(Peter Gauch/ Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes ‑ Vergabethesen
1999, Freiburg 1999, Ziff. 11.5). Vorliegend wurde dem
Zuschlagskriterium "Preis" denn auch eine Gewichtung von 40% beigemessen.
Die vom Beschwerdegegner gewählte Benotung des Preises führt indessen zu Ergebnissen,
welche die Bedeutung dieses Zuschlagskriteriums verwischt. Indem alle Offerten,
welche nicht höher als das arithmetische Mittel der drei günstigsten
zugelassenen Offerten liegen, die Note 5 erhalten, werden die Offerten
nivelliert und die günstigste Offerte ohne sachgerechten Grund benachteiligt.
Dies zeigt sich besonders deutlich im hier zu beurteilenden Fall: Obwohl das
Angebot der Firma I preislich 35% über jenem der Beschwerdeführerin liegt,
erhielten beide Anbieter die gleiche Benotung (5.0). Die gewählte Bewertungsmethode
bevorzugt auch jene Anbieter, deren Angebot über dem umschriebenen arithmetischen
Mittel liegt, gegenüber dem günstigsten Anbieter. Die Firma M oder die
mitbeteiligte Ingenieurgemeinschaft beispielsweise haben ein Angebot
eingereicht, welches 43% bzw. 45% teurer ist als dasjenige der
Beschwerdeführerin; deren Benotung mit je 4,4 entspricht aber einer um nur 12%
tieferen Bewertung der Höchstnote. Im Ergebnis hätte damit die
Beschwerdeführerin auf jeden Fall die gleiche Gesamtbewertung erlangt, wenn
sie das arithmetische Mittel (= Fr. 1'286'435.-), also einen um rund
Fr. 265'000.- oder 26% höheren Preis offeriert hätte, obschon der Preis
als Zuschlagskriterium mit 40% gewichtet wurde. Geht man davon aus, dass die
Benotung der Firma I mit 5,0 korrekt ist (und dieser nach den
Bewertungskriterien des Beschwerdegegners nicht eher die Note 4,8 zugekommen
wäre), so hätte die Beschwerdeführerin sogar mit einem um 35% höheren Angebot
noch die gleiche Punktzahl beim Zuschlagskriterium "Preis" erhalten.
Dass die gewählte Bewertungsmethode offenkundig nicht mehr sachgerecht ist,
zeigt sich aber nicht nur in der Benachteiligung der günstigsten Offerten. Die
Firma K hat ein Angebot mit einem praktisch doppelt so hohem Preis (197%)
eingereicht wie jener der Beschwerdeführerin. Gleichwohl wurde dieses Angebot
noch mit der Note 2,8 bewertet. Indem das sehr hohe Preisangebot der Firma K im
mittleren Bereich der Notenskala eingestuft wurde, wurde im Ergebnis das
Kriterium "Preis" deutlich weniger stark gewichtet als in den
Submissionsunterlagen angekündigt. Die Gewichtung des Preises erweist sich
auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtswidrig. Der Einwand des Beschwerdegegners, mit der
gewählten Benotung habe man vermeiden wollen, dass die höchste Offerte
automatisch als sehr schlecht (Note 1) und die tiefste Offerte als sehr
gut (Note 5) eingestuft werde, ist nur teilweise begründet. Es ist
richtig, dass bei kleineren Angebotsdifferenzen die Benotungsunterschiede
verzerrt ausfallen können, wenn das tiefste Angebot mit der Note 5 und
das höchste Angebot mit der Note 1 bewertet wird. Dies zwingt aber
keineswegs zum hier gewählten Vorgehen, kann doch ohne Weiteres die (lineare)
Abstufung anders gewählt werden, beispielsweise indem die Note 1 einem
Angebotspreis zugeordnet wird, welcher dem Doppelten des tiefsten Offertpreises
entspricht. Es ist nicht Sache des auf die Überprüfung
von Missbrauch und Ermessensüberschreitung beschränkten Verwaltungsgerichts,
für die Bewertung des Angebotspreises die Bewertungsmethode festzulegen. Dies
ist jedoch für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch nicht
entscheidend. Denn eine in korrekter Ermessensausübung ergangene Bewertung muss
auf jeden Fall eine Abstufung ergeben, welche eine grössere Bewertungsdifferenz
zwischen der Offerte der Beschwerdeführerin und jener der mitbeteiligten Ingenieurgemeinschaft
als 0,6 ergibt. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin auf jeden Fall
die höchste Gesamtbewertung erzielt. Aufgrund der Bewertungsmatrix ist der
Auftrag daher an die Beschwerdeführerin und nicht an die Mitbeteiligten zu
vergeben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 3. Erweist sich die Beschwerde als begründet
und ist der Vertrag mit dem bevorzugten Anbieter noch nicht abgeschlossen, so
wird der angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben. Gemäss Art. 18 IVöB
kann das Verwaltungsgericht sodann in der Sache selbst entscheiden oder sie
- allenfalls mit verbindlichen Anordnungen - an die vergebende Behörde
zurückweisen. Aufgrund des Ergebnisses des vorliegenden Verfahrens kommt nur die Beschwerdeführerin als Empfängerin des Zuschlags in Frage. Da dem Gericht jedoch nicht bekannt ist, ob mit dem Zuschlag allenfalls Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Regelungen - z.B. mit Bezug auf die durch das Beschwerdeverfahren verzögerte Terminplanung - zu verbinden sind (vgl. dazu VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 5b), wäre es nicht zweckmässig, den Zuschlag unmittelbar mit dem Beschwerdeentscheid zu erteilen. Die Sache ist vielmehr mit einer entsprechenden Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Selbstverständlich dürfen der Beschwerdeführerin aber mit dem Zuschlag keine Auflagen gemacht werden, die von der Sache her nicht gerechtfertigt sind oder dem von der Vergabestelle bevorzugten Anbieter unter gleichen Voraussetzungen nicht auferlegt würden.
4. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Vergabeentscheid des Zweckverbands D aufgehoben. Die Sache wird an den Zweckverband Kläranlage D zurückgewiesen, um den Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen.
2. ...
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