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Mit Beschluss vom 9. Mai 2000 erteilte
der Gemeinderat X Herr A die nachgesuchte Baubewilligung unter der Auflage,
dass das Dach auf der Westseite des Gebäudes so zu gestalten sei, dass dieses
den gesetzlichen Anforderungen von Art. 7 der Bau- und Zonenordnung vom
22. April 1997/5. Mai 1998 (BZO) entspreche. II. Hiergegen erhob Herr A am 28. Mai
2000 Rekurs an die Baurekurskommission IV und beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2000 hiess
die Rekurskommission den Rekurs gut, hob den Beschluss des Gemeinderats X vom
9. Mai 2000 vollumfänglich auf und lud diesen ein, die nachgesuchte
Baubewilligung mit den allenfalls erforderlichen Nebenbestimmungen zu
erteilen. Im Weiteren nahm die Rekurskommission davon Vormerk, dass die
Baudirektion das Bauvorhaben ortsbildschutzrechtlich bereits bewilligt habe.
Zur Begründung führte die Rekurskommission zur Hauptsache aus, das
Bauvorhaben befinde sich in einem kantonal geschützten Ortsbild und betreffe
ein im Inventar der kantonalen Denkmalpflegeobjekte verzeichnetes
Einzelobjekt. Gemäss Ziff. 1.4.1.3/4 Anhang BauVV bedürften Bauvorhaben
im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung bzw. eines
überkommunalen Inventars betreffend Ortsbildschutz und Denkmalpflege neben oder
anstelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde einer
Bewilligung der Baudirektion. Die Beurteilungskompetenz der Baudirektion
erstrecke sich hierbei auf alle gestalterischen Belange eines Bauvorhabens,
welche das fragliche Schutzobjekt beeinträchtigen könnten. Dazu gehörten
zunächst die Kubaturen der Bauten und ihre Anordnung auf dem Baugrundstück.
Diese Gestaltungsmerkmale habe die Baudirektion nach Massgabe von § 238
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und
allenfalls anhand besonderer Vorschriften der Schutzanordnung zu überprüfen.
Aber auch die Überprüfung der Detailgestaltung falle in die Kompetenz der
Baudirektion, seien doch auch Elemente wie Fassadengestaltung, Farbgebung,
Fassadenverputz, Fenstereinrahmungen, Rolläden oder fehlende Fenstersprossen
durchaus geeignet, das Bauvorhaben im Ortsbild störend erscheinen zu lassen.
Bei der Beurteilung der Detailgestaltung habe die Baudirektion auch die
massgeblichen kommunalen Kernzonenvorschriften zu beachten, weil diese
Bestimmungen näher ausführten, welche Gestaltungselemente im jeweiligen schützenswerten
Ortsbild typisch oder gar unerlässlich seien. Im Perimeter eines überkommunal
geschützten Ortsbildes sei die Baudirektion somit umfassend für die
Beurteilung der Einordnung und der Einhaltung der massgeblichen
Gestaltungsvorschriften zuständig. Vorliegend habe die Baudirektion
kompetenzgemäss die entsprechende Bewilligung im Anzeigeverfahren erteilt.
In der Folge habe der Gemeinderat X das Bauvorhaben ohne Beurteilungskompetenz
nochmals in gestalterischer Hinsicht beurteilt und den positiven Entscheid der
Baudirektion sinngemäss durch eine Bauverweigerung mit entsprechender Beseitigungsanordnung
ersetzt. Diese Sachverfügung sei demnach in Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung
erfolgt. Damit sei der angefochtene Beschluss rechtswidrig und aufzuheben. III. Mit Beschwerde vom 13. November 2000 beantragte die Gemeinde X dem Verwaltungsgericht: "1. Im Perimeter eines überkommunal geschützten Ortsbildes ist die örtliche Baubehörde im Rahmen des koordinierten Baubewilligungsverfahrens umfassend für die Beurteilung der Einordnung und der Einhaltung der massgeblichen Gestaltungsvorschriften, unter Anwendung der massgeblichen Kernzonenvorschriften der kommunalen Bau- und Zonenordnung zuständig. 2. Die Zuständigkeit der Baudirektion im Rahmen des koordinierten Baubewilligungsverfahrens für Bauvorhaben, welche sich im Perimeter eines überkommunal geschützten Ortsbildes befinden, beschränkt sich, gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG und § 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz und über kommunale Erholungsflächen (Natur- und Heimatschutzverordnung), unter Anwendung von § 7 PBG und Ziffer 1.4.1.3 Anhang zur Bauverfahrensverordnung, auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. 3. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen."
Die Baurekurskommission IV beantragte
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der private
Beschwerdegegner stellte ebenfalls den Antrag auf Abweisung des Rechtsmittels,
unter Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben:
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 21 lit. b in Verbindung
mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) ist eine Gemeinde zur Beschwerde legitimiert, wenn
sie sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts
wehrt oder einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- oder
Ermessensfreiheit geltend macht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 62 und 66). Diese Rechtsmittelbefugnis
kommt der Gemeinde X hier umso mehr zu, als sie sich gegen eine Beschneidung
ihrer Zuständigkeit bei der Anwendung ihrer kommunalen Bau- und Zonenordnung zur
Wehr setzt. 2. a) Gemäss § 318 PBG entscheidet die
örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes
bestimmt ist. Nach § 359 Abs. 1 PBG erlässt der Regierungsrat die
erforderlichen Verordnungen, insbesondere über das baurechtliche Verfahren
(lit. l). In Anwendung dieser Bestimmung hat der Regierungsrat die
Bauverfahrensverordnung erlassen, welche laut dessen § 7 im Anhang
Vorhaben auflistet, die "neben oder anstelle der baurechtlichen
Bewilligung der örtlichen Baubehörde der Beurteilung (Bewilligung, Konzession
oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen" bedürfen. Das streitige Baugrundstück liegt gemäss
Zonenordnung der Gemeinde X in der Kernzone. Diese beruht auf dem im kantonalen
Richtplan festgelegten schutzwürdigen Ortsbild. Das Gebäude Vers.Nr. 01
ist zudem im Inventar der kantonalen Denkmalpflegeobjekte als schutzwürdiges
Objekt von regionaler Bedeutung aufgeführt. Ziff. 1.4.1 des Anhangs zur
BauVV statuiert im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder
im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend Ortsbildschutz
eine Zuständigkeit der Baudirektion. Deren Entscheid ergeht gemäss § 19
BauVV, d.h. es gilt eine abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für
Vorhaben, die keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im
ordentlichen Verfahren behandelt werden (Abs. 1). In diesen Fällen gibt
die kantonale Leitstelle den Gesuchstellenden und der örtlichen Baubehörde das
Datum bekannt, an welchem die Behandlungsfrist endet (Abs. 2). Wenn die
zuständige Stelle innert dieser Frist keine andere Anordnung trifft, gilt ihre
Zustimmung als erteilt (§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 BauVV). In welchem Umfang die Baudirektion bei der Prüfung eines
Bauvorhabens im Geltungsbereich eines überkommunal geschützten Ortsbildes
bezüglich des Ortsbildschutzes zuständig ist, ist verordnungsmässig nicht
geregelt. Nach Auffassung der Vorinstanz erstreckt sich die Beurteilungskompetenz
der Baudirektion in solchen Fällen umfassend auf die Beurteilung der Einordnung
und der Einhaltung der massgeblichen Gestaltungsvorschriften einschliesslich
der kommunalen Kernzonenvorschriften (vgl. auch BRKE IV, 30. März 2000,
BEZ 2000 Nr. 30). b) Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom
22. Juni 1979 (RPG) begründet eine direkte bundesrechtliche
Bewilligungspflicht für die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen
(vgl. hierzu Alexander Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,
Zürich 1999, Art. 22 N. 3 ff.; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,
Rz. 512). Diese dient der präventiven Kontrolle, d.h. der behördlichen
Erklärung, dass einem baulichen Vorhaben keine Hindernisse aus dem anwendbaren
Baurecht entgegenstehen (§ 320 PBG). Korrelat hierzu ist eine behördliche
Prüfungspflicht. Die Funktion der Baubewilligung verlangt, dass die
zuständige Behörde die entsprechende materielle Prüfung vornimmt, d.h. in Form
einer Verfügung entscheidet, ob die massgebenden Vorschriften eingehalten sind
(vgl. Ruch, Art. 22 N. 6 ff., 48 f.). Das Ortsbild von
X ist nicht nur kantonal geschützt, sondern es ist auch im Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt. Es stellt mithin ein
schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung dar (vgl. Verordnung über das
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS] vom
9. September 1981). Dieses Inventar ist nicht nur laut § 3 der
(kantonalen) Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 bei
Fragen des Natur- und Heimatschutzes beizuziehen, sondern bindet nach heutiger
Rechtsauffassung die Kantone auch bei der Erfüllung rein kantonaler Aufgaben
(Jörg Leimbacher, Bundesinventare, VLP-Schriftenfolge Nr. 71, Bern 2000,
S. 18 f., 68 ff.; OGr SH, 30. März 1998, URP 1998,
S. 546). Nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz ist die Baudirektion im
Perimeter eines überkommunal geschützten Ortsbildes umfassend für die
Beurteilung der Einordnung und der Einhaltung der massgeblichen Gestaltungsvorschriften
zuständig (vgl. BRKE IV, 30. März 2000, BEZ 2000 Nr. 30). Da deren
Entscheid - wie gesehen - in Anwendung von § 19 BauVV ergeht,
hätte dies zur Folge, dass die Beurteilung von Bauprojekten selbst in national
geschützten Ortsbildern dadurch abgeschlossen werden könnte, dass nach Ablauf
von 30 Tagen die Zustimmung/Bewilligung der kantonalen Baudirektion als
erteilt zu gelten hätte. Dies widerspricht klar der bundesrechtlich
statuierten Bewilligungs- und Prüfungspflicht der Behörden im Sinn von
Art. 22 RPG. Bereits im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 24
RPG hatte das Bundesgericht festgehalten, es bestehe bei allen im Sinn von
Art. 22 RPG bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen eine
bundesrechtliche Prüfungspflicht (BGE 115 Ib 400 E. 4a-b), welchem
das damals im Kanton Zürich festgelegte Meldeverfahren (anstelle des
Genehmigungsverfahrens) nicht genügte (Haller/Karlen, 2. A., Zürich 1992,
Rz. 840; Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen [Art. 24
RPG], Grüsch 1989, S. 114, N. 153). Es ist mit Art. 22
Abs. 2 und 3 RPG unvereinbar, eine Bewilligung als erteilt
anzunehmen, wenn die Bewilligungsbehörde innert einer bestimmten Frist keine
Anordnung trifft (vgl. Ruch, Art. 25 N. 24). Ob dies auch für
untergeordnete Bauvorhaben zutrifft, kann offen bleiben. Das in der
Bauverfahrensverordnung vorgesehene Verfahren für Bewilligungen im
Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im Geltungsbereich
eines überkommunalen Inventars betreffend Ortsbildschutz garantiert keine im
Sinn von Art. 22 RPG bundesrechtlich vorgeschriebene materielle Prüfung.
Somit ist ausgeschlossen, dass mit der Zustimmung der kantonalen Baudirektion
gemäss Ziff. 1.4.1 Anhang BauVV auch die abschliessende Prüfung und
Beurteilung der kommunalen Bau- und Zonenordnung erfolgt sei. Vorliegend kommt hinzu, dass das Schreiben
der Baudirektion an den Gemeinderat vom 25. April 2000 folgende
Formulierung enthielt: "Aus unserer Sicht steht dem geplanten Vorhaben
nichts entgegen". Damit gab die Baudirektion klar kund, dass auch nach ihrem
Verständnis die vorgenommene Prüfung nicht die ihr von der Baurekurskommission IV
beigemessene Bedeutung hatte und demzufolge eine Zuständigkeit der örtlichen
Baubewilligungsbehörde zur Anwendung der massgeblichen kommunalen Kernzonenvorschriften
nicht ausgeschlossen war. Die Beschwerde der Gemeinde X erweist sich
damit als begründet. Der angefochtene Entscheid der
Baurekurskommission IV vom 12. Oktober 2000 ist aufzuheben. 3. Erweist sich ein angefochtener Entscheid
als rechtsverletzend, weshalb er aufzuheben ist, so entscheidet das
Verwaltungsgericht selbst (§ 63 Abs. 1 VRG) oder weist die
Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (§ 64
Abs. 1 VRG). Vorliegend erweist sich eine Rückweisung als geboten. Wohl
hat die Baurekurskommission IV in ihrem Entscheid vom 12. Oktober
2000 im Sinn eines obiter dictum festgehalten, dass der positive Entscheid der
Baudirektion auch materiell nachvollziehbar sei. Diese Ausführungen ergingen indessen
ohne Berücksichtigung des der Gemeinde bei der Anwendung ihres kommunalen
Baupolizeirechts zustehenden Ermessensspielraums. Die Sache ist daher zur
ergänzenden Prüfung an die Baurekurskommission IV zurückzuweisen. 4. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid
der Baurekurskommission IV vom 12. Oktober 2000 wird aufgehoben. Die
Akten werden zur Neuentscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. ... |