{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.09.2001", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00048_20-09-2001.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106337&W10_KEY=4467147&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b5817dd944b0fab84b31df1ac3b59740"}, "Num": [" VB.2001.00048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01..2.20.0  VB.2001.00048"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01..2.20.0  VB.2001.00048"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01..2.20.0  VB.2001.00048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Nutzungsplanung: Festsetzung einer Erholungszone f\u00fcr Grundst\u00fcck mit Reitstall unter Zulassung einer beschr\u00e4nkten Wohnnutzung (Rechtsmittelverfahren gegen Festsetzung durch Gemeinde und gegen Nichtgenehmigung durch Regierungsrat): Verfahrensrechtliche Fragen aus dem Verh\u00e4ltnis vom 1. Rechtsgang zum 2. Rechtsgang vor Verwaltungsgericht (E. 2). Begriff der Erholungszone als Sondernutzungszone im Sinn von Art. 18 RPG. Aufgrund der konkreten Lage liegt zwar grunds\u00e4tzlich ein Widerspruch zwischen Richt- und Nutzungsplanung vor. Da die Abweichung untergeordneter Natur und sachgerecht ist, erweist sie sich als zul\u00e4ssig (E. 4b). Ebenso liegt zwar formell ein Widerspruch zur \u00fcbergeordneten kantonalen Nutzungsplanung mit einer kantonalen Landwirtschaftszone vor.  Dieser ist jedoch nur vor\u00fcbergehender Natur; die \u00dcbereinstimmung der Nutzungsplanungen verschiedener Stufen wird durch die kantonale Genehmigung kommunaler Festsetzungen hinreichend gew\u00e4hrleistet (E. 4c). Grundsatz der Planbest\u00e4ndigkeit: Auch Nachbarn k\u00f6nnen sich darauf berufen (E. 5a). Das Interesse an der Planbest\u00e4ndigkeit ist 14 Jahre nach der letzten Festsetzung und nach inzwischen nur geringf\u00fcgigen Plan\u00e4nderungen gering zu gewichten (E. 5b). Die Festsetzung einer Erholungszone liegt auch dann noch im \u00f6ffentlichen Interesse, wenn davon vorab ein privater, gewinnorientierter Betrieb profitiert (E. 6). Wohnnutzung in der Erholungszone: Standortgebundenes Wohnen kann durchaus zum Zweck einer Erholungszone geh\u00f6ren, wenn die Zonierung mit Tierhaltung verbunden ist (E. 7a). Es ist zul\u00e4ssig, die Wohnnutzung bereits im Nutzungsplanungsverfahren zu definieren, anstatt erst sp\u00e4ter im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG (E. 7b). Die Standortgebundenheit einer 70 m2 grossen Betriebswohnung ist angesichts eines Reitstallbetriebs mit 12 bis 14 Pferden zu bejahen (E. 7c). Ein vor 18 Jahren erkl\u00e4rter Verzicht des Grundeigent\u00fcmers auf eine zuk\u00fcnftige Wohnnutzung steht nicht entgegen, weil es keinen Raum f\u00fcr vertragliche Abmachungen zwischen Beh\u00f6rde und Bauherrschaft gibt (E. 8).\r\rMinderheitsbegr\u00fcndung: Wohnnutzung unzul\u00e4ssig.\r\rVgl. 1. Rechtsgang: VB.2000.00133."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:17:23", "Checksum": "d4886d2a68703f75e4cbbe45d146b9d8"}