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I. Mit Ausschreibung vom 6. Oktober 2000 eröffnete das Amt für Hochbauten der Stadt Zürich im offenen Verfahren die Submission für die Fenster- und Fassadenelemente in Metall (BKP 221) mit integriertem Sonnenschutz (BKP 228) für den Neubau der Schulanlage E. Am Wettbewerb beteiligten sich fünf Anbieter, darunter auch A. Diese hielt einleitend zu ihrer Offerte vom 15. November 2000 über Fr. -.- fest, dass für die submissionierte Fixverglasung (zu grosse Produktionsgrösse) keine Möglichkeit bestehe, diese in SSG (Silicone Structurale Glazing) resp. ESG (Einscheibensicherheitsglas) in Kombination als IV-Verglasung einzusetzen. Daher sei im Angebot der Firma A eine IV-2-fach-Verglasung mit normalem Randverbund und K-Wert 1,0 W/m2K mit einbezogen worden. Was die Lamellenstoren betreffe, so seien die zulässigen Grenzmasse überschritten; die Lieferwerke würden die daraus entstehenden Garantieansprüche ablehnen. Als Offertbeilage liege ein erster Entwurf bezüglich Normfensterelement bei. Der Einbau der Fixverglasung müsse jedoch nochmals auf der Basis der IV-Verglasung überarbeitet werden.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 vergab
der Vorsteher des Hochbaudepartementes der Stadt Zürich die ausgeschriebenen
Arbeiten für Fr. -.- an B, in V (heute C, in W). Der Vergabeentscheid
wurde den Anbietern mit Schreiben vom 21. Februar 2001 eröffnet. II. Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 2. März 2001 sowie ergänzter Rechtsmittelschrift vom 19. März 2001 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den Vergabeentscheid vom 21. Februar 2001 zu widerrufen und ein neues Submissionsverfahren auszuschreiben unter Berücksichtigung der im Handel erhältlichen Produkte einschliesslich deren Garantiezusagen. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die ausgeschriebenen Glasgrössen sowie die überdimensionierten Lamellenstoren im Schweizer Handel nicht erhältlich seien. Diese Aussagen seien durch namhafte Firmen bestätigt worden.
Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 30. April 2001 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur
Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur
Anwendung. 2. a) Gemäss § 26 Abs. 1 lit. d SubmV
kann ein unvollständiges Angebot zu dessen Ausschluss von der Teilnahme führen,
sofern es sich um einen wesentlichen Mangel handelt (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999
Nr. 25 E. 6; RB 1999 Nr. 72 E. 2 = BEZ 2000 Nr. 6). Unbestrittenermassen hat
vorliegend die Beschwerdeführerin ein Angebot eingereicht, welches in
wesentlichen Punkten, nämlich bezüglich Material und Masse der Verglasungen,
nicht der Ausschreibung entsprach. Gemäss Begleitschreiben der
Beschwerdeführerin vom 15. November 2000 hätte die Offerte zudem
hinsichtlich der "Fixverglasung nochmals überarbeitet werden"
müssen, war mithin nicht definitiv. Schliesslich ist diesem Schreiben
sinngemäss zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Storen
die verlangten Garantien gemäss SIA-Norm 118 nicht zu leisten gewillt war,
obschon dies Grundlage des Angebotes sein musste (vgl. Submissionsunterlagen,
S. 2, Ziff. 18.1 lit. c). b) Die Beschwerdeführerin begründet ihr
unvollständiges bzw. nicht der Ausschreibung entsprechendes Angebot damit, dass
die ausgeschriebenen Glasgrössen sowie "überdimensionierten"
Lamellenstoren im "CH-Handel" nicht erhältlich seien. Sie belegt ihre
Aussage mit Bestätigungen von verschiedenen Firmen, so der I, der J sowie der
K. Diese Unterlagen weisen aber lediglich nach, dass die betreffenden
Firmen nicht zur vertragskonformen Lieferung der ausgeschriebenen Gläser in
der Lage sind. Die übrigen vier Anbieter haben keinerlei Vorbehalte
hinsichtlich der Materialwahl der Verglasungen bzw. der Abmessungen gemacht und
damit entsprechende Lieferanten gefunden. Die berücksichtigte Firma B
beispielsweise hat die ausschreibungskonforme Glaslieferung bestätigt und als Lieferanten
u.a. die Firma L, in X, genannt, welche über die erforderliche Ofengrösse
verfügt. Es besteht damit keine Leistungsunmöglichkeit der ausgeschriebenen
Arbeiten. Es liegt kein Grund vor, das nicht der Ausschreibung entsprechende
Angebot der Beschwerdeführerin zuzulassen, weil die Gläser (nur) im Ausland,
nicht aber von Firmen mit Sitz in der Schweiz bezogen werden können. Was die
Storen betrifft, so haben die übrigen Anbieter hinsichtlich der zu leistenden
Gewährleistung jedenfalls direkt keinerlei Vorbehalte angebracht. c) Zusammengefasst ergibt sich, dass das
Angebot der Beschwerdeführerin bezüglich wichtiger Materialien, insbesondere
bezüglich Material und Massen der Verglasungen, nicht der Ausschreibung
entspricht und damit unter einem wesentlichen Mangel leidet. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin wäre eine ausschreibungskonforme Offerte
möglich gewesen. Zu Recht hat daher das Hochbauamt der Stadt Zürich die
Beschwerdeführerin von der Teilnahme ausgeschlossen und deren Angebot nicht
berücksichtigt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. ... |