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I. Der Bauausschuss W erteilte am
8. August 2000 A und B unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche
Bewilligung u.a. für die Erstellung einer Aussentreppe an der westlichen
Gebäudeseite des Garagenanbaus auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 an der II. Hiergegen erhob D, Eigentümer der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Einfamilienhaus-Parzelle Kat.Nr. 02, am 18. September 2000 Rekurs an die Baurekurskommission II und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung für die Aussentreppe.
Die Baurekurskommission II hiess am
6. Februar 2001 den Rekurs von D gut und hob den Beschluss des
Bauausschusses W vom 8. August 2000 insoweit auf, als damit eine
Aussentreppe bewilligt worden war. Die Rekurskommission kam zum Schluss, dass
die streitige Treppe den vorgeschriebenen Grenzabstand von 3.5 m unterschreite
und die Abstandsprivilegierung von § 260 Abs. 3 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für den Garagenanbau als
Besonderes Gebäude nicht zur Anwendung gelange. III. Mit Beschwerde vom 8. März 2001 liessen A und B dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheides der Baurekurskommission II vom 6. Februar 2001 und die Bestätigung der Baubewilligung vom 8. August 2000 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des privaten Beschwerdegegners.
Die Baurekurskommission II und der private Beschwerdegegner beantragten Abweisung der Beschwerde; letzterer schloss zudem auf Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Das Baugrundstück Kat.Nr. 01 ist nach
der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde W der Wohnzone S zugeschieden.
Das darauf stehende Gebäude war vom Bauausschuss W am 22. Dezember 1998
baurechtlich bewilligt worden. Der westlich an das Hauptgebäude anschliessende
Garagenanbau stellt ein Besonderes Gebäude dar und hält genau den
erforderlichen Grenzabstand von 3.5 m ein. Die streitige
Wendelaussentreppe an der Westseite der Garage erschliesst das als Terrasse
ausgebildete Flachdach des Garagenanbaus; die Wendeltreppe weist einen
Durchmesser von rund 2 m auf und hält gegenüber der westlichen Grenze zum
Grundstück Kat.Nr. 02 von D einen Abstand von b) Der Bauausschuss W qualifizierte die
streitige Aussentreppe als Vorsprung im Sinn von § 260 Abs. 3 PBG
(zum Garagenanbau), welcher zulässigerweise auf einem Drittel der betreffenden
Fassadenlänge 2 m in den Abstandsbereich hineinrage. Demgegenüber hielt
die Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 6. Februar 2001
fest, dass für Besondere Gebäude die Abstandsprivilegierung von § 260
Abs. 3 PBG nicht zur Anwendung gelange. Zur Begründung führte die
Rekurskommission aus, gemäss § 49 Abs. 3 PBG seien die Gemeinden
befugt, für Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen
bestimmt seien und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m,
nicht übersteige, Abweichungen von den kantonalen Mindestabständen zuzulassen
oder den Grenzbau zu erleichtern. Der kantonale Mindestgrenzabstand betrage für
alle oberirdischen Gebäude – mit Ausnahme der abstandsbefreiten im Sinne
von § 269 PBG – 3.50 m (§ 270 Abs. 1 PBG). Der
kantonale Mindestgebäudeabstand betrage für Hauptgebäude 7 m (§ 271
PBG). Besondere Gebäude dürften dagegen in einem Abstand von 3.50 m von
anderen Gebäuden errichtet werden, sofern die Bau- und Zonenordnung nichts
anderes bestimmt (§ 273 PBG). § 273 PBG und § 49 Abs. 3
PBG enthielten für Besondere Gebäude insofern eine Spezialregelung, als sie im
Gegensatz zu den übrigen Abstandsbestimmungen auf die Art der Bewerbung Bezug
nähmen und verbindlich die Gesamthöhe festlegten. Das Privileg zur
Unterschreitung der ordentlichen kantonalrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände
sei nur den in den fraglichen Normen klar umschriebenen Zweckbauten
vorbehalten. – Abstandsbestimmungen kämen ganz allgemein eine nachbarschützende
Funktion zu. Unterschreitungen der ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände
würden Anstösser offensichtlich benachteiligen, indem sich die wohnhygienischen
Bedingungen (Entzug von Licht, Luft) verschlechterten, Wohnimmissionen
zunähmen und überdies das feuerpolizeiliche Gefahrenpotential wachse. Aus
diesen Gründen dürften Normen, die Grenzabstandsunterschreitungen zuliessen,
nicht zulasten der Nachbarn zu extensiv ausgelegt werden. Aus Wortlaut, Sinn
und Zweck von § 49 Abs. 3 und § 273 PBG sei zu folgern, dass die
nach der Bauordnung erlaubte Abstandsunterschreitung Zweckbauten in ihrer
gesamten Ausdehnung umfassten und die festgesetzte Abstandsbeanspruchung mit
keinem Bauteil überschritten werden dürfe. § 49 Abs. 3 PBG spreche
denn auch ausdrücklich von der Befreiung von der Einhaltung der
"kantonalen Mindestabstände", worunter die in § 260 Abs. 3
PBG geregelte Abstandsbeanspruchung nicht subsumiert werden könne. Dies ergebe
sich auch aus einem Vergleich der hier relevanten Masse. Bei einem vorgeschriebenen
Mindestabstand von 3.5 m zwischen einem Besonderen Gebäude und einem anderen
Gebäude könnte das Abstandsprivileg für jeweils 2 m tiefe Vorsprünge
offensichtlich höchstens von einem Gebäude beansprucht werden. Indem die entsprechende
Abstandsprivilegierung konsequent auf Hauptgebäude beschränkt werde,
könnten allfällige Konfliktsituationen von vornherein gar nicht entstehen. Es
ergebe sich somit, dass für Besondere Gebäude die Abstandsprivilegierung von
§ 260 Abs. 3 PBG nicht zur Anwendung gelange. Demgemäss sei die
geplante Treppe nicht bewilligungsfähig. c) Diesen Ausführungen halten die Beschwerdeführer entgegen, der Wortlaut von § 260 Abs. 3 PBG sei klar und ermögliche generell, dass einzelne Vorsprünge in den jeweiligen Abstandsbereich hineinragten. Diese Bestimmung sei auch von der Systematik her auf Besondere Gebäude anwendbar. Der Gesetzgeber habe nicht einzelne Gebäude, sondern bestimmte
Gebäudeteile privilegieren wollen. Sinn und Zweck von § 260 Abs. 3
PBG sei damit eindeutig. Es gehe nicht an, dieser Norm über die Auslegung der
§§ 49 Abs. 3 und 273 PBG einen anderen Gehalt zu verpassen. Die
Vorinstanz begründe nicht, weshalb diese Bestimmungen vorschrieben, dass die
jeweils festgesetzte Abstandsbeanspruchung der Besonderen Bauten mit keinem
Bauteil überschritten werden dürfe. Weiter sei es unerheblich, ob die in
§ 260 Abs. 3 PBG geregelte Abstandsbeanspruchung auch unter die in
§ 49 Abs. 3 PBG vorgesehene Befreiung von der Einhaltung der
kantonalen Mindestabstände subsummiert werden könne. Schliesslich sei die von
der Rekurskommission erwähnte Konfliktsituation vorliegend von vornherein nicht
zu befürchten, da der kommunale Gesetzgeber in W für Besondere Gebäude einen
Mindestgrenzabstand von 3.5 m vorsehe. 2. Es ist vorliegend unbestritten, dass die
streitige Aussentreppe als ein mit dem a) Das Planungs- und Baugesetz regelt die
Abstandsvorschriften in den b) Die Beschwerdeführer weisen an sich
zurecht darauf hin, dass sich § 260 Abs. 3 PBG von der Systematik her
als den spezifischen Abstandsregelungen (§ 261 - § 274 PBG)
vorangestellte "Gemeinsame Bestimmung" grundsätzlich auf alle
Abstände bezieht. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Grenzbau – und damit eine "Sonderform" des Grenzabstandes – von
Besonderen Gebäuden nach der ursprünglichen Fassung des Planungs- und
Baugesetzes unter dem Abschnitt "V. Die offene und die geschlossene
Überbauung" in § 288 PBG geregelt war, auf welche Regelung sich die
"Gemeinsame Bestimmung" von § 260 PBG gerade nicht bezog. Mit
der Gesetzesänderung vom 1. September 1991 wurde § 288 PBG aufgehoben und
wurden die Gemeinden mit § 49 Abs. 3 PBG ermächtigt, in ihrer Bau-
und Zonenordnung für Besondere Gebäude, d.h. für solche, die nicht für den
dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m,
bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, Abweichungen von den kantonalen
Mindestabständen zuzulassen oder den Grenzbau zu erleichtern. Der
systematischen Stellung von § 260 PBG in der heutigen Gesetzesfassung darf
daher keine übermässige Bedeutung zugemessen werden. Die Begründung, mit welcher die
Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 6. Februar 2001 die
Besonderen Gebäude von der Abstandsprivilegierung gemäss § 260 Abs. 3
PBG ausnimmt, überzeugt. Wie die Rekurskommission zurecht ausführt, kommt den
Abstandsbestimmungen eine nachbarschützende Funktion zu. Bei Unterschreitung
der ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände werden die benachbarten Anstösser
benachteiligt, indem sich deren wohnhygienische Bedingungen verschlechtern, die
Wohnimmissionen zunehmen und überdies das feuerpolizeiliche Gefahrenpotential
wächst. Der Gesetzgeber hat die Besonderen Gebäude, d.h. Gebäude, welche nicht
für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe
4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt (§ 273 und § 49
Abs. 3 PBG), in zweifacher Hinsicht privilegiert: einerseits beträgt der
Gebäudeabstand nicht die Summe der beidseitig notwendigen Grenzabstände, sondern
3.5 m (§ 273 PBG), anderseits sind die Gemeinden – wie erwähnt –
befugt, in 3. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. ... |