{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00085_2001-07-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106235&W10_KEY=13823305&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c827ae4e69a43b374d647099e5c5ad16"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2001.00085"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.07.2001  VB.2001.00085"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.07.2001  VB.2001.00085"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.07.2001  VB.2001.00085"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betriebsbewilligung f\u00fcr Apotheke | Nachtr\u00e4gliche Einschr\u00e4nkung der Bewilligung durch Auflagen Vorliegende Streitigkeit, die sich haupts\u00e4chlich um die Einhaltung der betrieblichen Anforderungen dreht, unterliegt der Direktbeschwerde nach \u00a7 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG (E. 1). Zust\u00e4ndig zur Beurteilung der baulichen Anforderungen ist die Gesundheitsdirektion. Eine Koordination mit dem baurechtlichen Verfahren war nicht n\u00f6tig (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrerin konnte sich nicht zu den ihr vorgehaltenen M\u00e4ngeln \u00e4ussern und wurde damit in ihrem rechtlichen Geh\u00f6r verletzt. Ob der Entscheid \u00fcberdies ungen\u00fcgend begr\u00fcndet ist, kann offen bleiben (E. 3). Die Bewilligung ist nach der Inspektion zu erteilen. Soweit die M\u00e4ngel schon zur Zeit der urspr\u00fcnglichen Bewilligung bestanden, kommen die nachtr\u00e4glichen Auflagen einem Widerruf gleich. Ein solcher ist nur bei \u00fcberwiegendem \u00f6ffentlichem Interesse zul\u00e4ssig, wenn die Bewilligung fehlerhaft war oder der Anpassung bedarf, was vorliegend zweifelhaft ist (E. 4a). Auflagen betreffend die Einhaltung unmittelbar geltender Betriebsvorschriften kommen nicht einem Widerruf gleich. Die Beh\u00f6rde hat Kontrollen vorzunehmen und den Betriebsinhaber zur Behebung von M\u00e4ngeln anzuhalten. Tut er dies nicht, kann die Bewilligung eingeschr\u00e4nkt oder entzogen werden (E. 4b). Die Einreichung von Pl\u00e4nen wurde zu Recht verlangt (E. 4 c aa). Ein Qualit\u00e4tssicherungssystem beinhaltet mehr als die nicht einmal schriftlich niedergelegte Definition der Betriebsabl\u00e4ufe. Die Beschwerdef\u00fchrerin wird nicht auf ein bestimmtes System festgelegt und h\u00e4tte gen\u00fcgend Zeit gehabt, ein solches zu implementieren (E. 4 c bb). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Streitsache an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:07:57", "Checksum": "6b1d5c0a94445795682e25bcb34814e5"}