{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.12.2002", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00095_18-12-2002.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106988&W10_KEY=4467145&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "22df58a630f31fcbdee2e4010260361d"}, "Num": [" VB.2001.00095"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02..2.18.1  VB.2001.00095"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02..2.18.1  VB.2001.00095"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02..2.18.1  VB.2001.00095"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission (Endentscheid) | ZWISCHEN- UND ENDENTSCHEID: Zwischenentscheid: Akteneinsicht im Submissionsverfahren: Im erstinstanzlichen Verfahren vor der Beh\u00f6rde, welche einen \u00f6ffentlichen Auftrag vergibt, besteht grunds\u00e4tzlich kein Anspruch auf Akteneinsicht. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich die Einsicht in Akten, an denen ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Verwaltungsprozessrechts. Dem f\u00fcr das Submissionsrecht wesentlichen Grundsatz der Vertraulichkeit wird bei der Interessenabw\u00e4gung Rechnung getragen. Entgegen \u00a7 57 Abs. 2 VRG haben die Beh\u00f6rden dem Verwaltungsgericht auch die als vertraulich bezeichneten Unterlagen einzureichen; das Gericht entscheidet alsdann in Kenntnis der Akten \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Einsicht. Endentscheid: Verh\u00e4ltnis von Eignungs- und Zuschlagskriterien: Eignungs- und Zuschlagskriterien sind wegen ihrer unterschiedlichen Rechtsfolgen klar auseinander zu halten. Es ist jedoch zul\u00e4ssig, als Zuschlagskriterien Merkmale zu verwenden, die auch f\u00fcr die Eignung der Anbieter von Bedeutung sind (E. 2).  Bekanntgabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien: Darstellung der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie der Rechtslage in andern Kantonen und der EU. Im heutigen Zeitpunkt erscheint es nicht als gerechtfertigt, auf dem Weg der Rechtsprechung eine generelle Pflicht zur vorg\u00e4ngigen Bekanntgabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien einzuf\u00fchren (E. 3).  Bewertungsmethode f\u00fcr das Kriterium Preis: Einfluss der Bewertungsmethode auf die Gewichtung dieses Kriteriums (E. 3g). Beim Preis ist - ebenso wie bei anderen Kriterien - nur die tats\u00e4chlich in Frage kommende Bandbreite m\u00f6glicher Werte zu ber\u00fccksichtigen (E. 4b).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:21:33", "Checksum": "f916fcb2f04366518d0f971a4abc7ae3"}