I. Am 28. Februar 2001 setzte der
Regierungsrat das "Projekt für die Erstellung des regionalen Radwegs
entlang der X-strasse, Teilstück Abzweigung ..., Gemeinden M-O ... gemäss den
bei den Akten liegenden Plänen" fest.
Den Erwägungen ist, soweit im vorliegenden
Zusammenhang von Interesse, zu entnehmen: Die Gemeinderäte der betroffenen
Gemeinden sowie Kantonspolizei und Zürcher Planungsgruppe W hätten dem Projekt
zugestimmt. Das Amt für Landschaft und Natur, Fachstelle für Naturschutz, habe
beantragt, dass für eine naturnahe Gestaltung des Bachs (öffentliches Gewässer
Nr. ...) auf der Parzelle Nr. 01 des Landwirts A ein zusätzlicher Landstreifen
von 11 m Breite auszuscheiden sei. Hierauf habe das Amt für Abfall, Wasser,
Energie und Luft (AWEL) nach Begehung vor Ort und Verhandlungen mit dem Tiefbauamt
in seiner Stellungnahme vom 31. März 2000 eine auf 8 m herabgesetzte Breite
festgelegt, die im Projekt nun berücksichtigt worden sei. Die Auflage des
Ausführungsprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17
Abs. 2 des Gesetzes über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen
Strassen (Strassengesetz) vom 27. September 1981 (in der Fassung vom
8. Juni 1997; StrassG; LS 722.1) sei vom 1. bis 30. September 2000
erfolgt, worauf vier Einsprachen eingegangen seien. Der Einsprecher A habe
bezüglich seiner Parzelle Nr. 01 beantragt, es sei auf den zusätzlichen Erwerb
von Kulturland für den Ausbau des Bachs zu verzichten und der Radweg sei an den
Waldrand zu verlegen. Diesem Antrag sei nicht zu entsprechen und an der
Verbreiterung der Bachparzelle 01 von 4,5 auf 8 m für die naturnahe Gestaltung
des Bachs festzuhalten. Der Landerwerb sei nach §§ 18 ff. StrassG durchzuführen
und einer Projektfestsetzung nach § 15 StrassG stehe nichts entgegen.
II. Mit Beschwerde vom 2. April 2000 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, auf die naturnahe Gestaltung des Bachs und die
dafür erforderliche zusätzliche Beanspruchung seines Grundeigentums zu
verzichten. Als Landwirt, der sein Einkommen ausschliesslich auf seinem Betrieb
erarbeite, werde ihm mit der Landabtretung ein Teil seiner Produktionsgrundlage
entzogen. Er sei nach wie vor bereit, ab bestehender Grenze einen Streifen von
4 m Breite für den Bau des Radwegs abzutreten. Der heutige Ausbau des Bachs
genüge, um auch bei starken Regenfällen das Wasser aufzunehmen. Die geplante
Verbreiterung sei "eine reine Alibiübung", um das schlechte Gewissen
zu beruhigen, weil mit dem Radweg doch wieder etliche Quadratmeter
"zubetoniert" würden. Für die Beanspruchung seines Grundstücks zur
Bachverbreiterung fehle die gesetzliche Grundlage.
Die Baudirektion für den Regierungsrat beantragte am 7. Mai
2001 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aufgrund
des Einzugsgebiet des Bachs von 3,4 km2
ergebe sich eine massgebliche Hochwassermenge von 9 m3/s. Im Bereich des Grundstücks
von A verlaufe der Bach in einem 4,5 m schmalen, 2 m tiefen Graben. Für Gehölz
oder für einen bei Fliessgewässern typischen Pflanzenbewuchs fehle der Platz
und der Bach weise ein grosses ökologisches Defizit auf. Die von der Fachstelle
beantragte Verbreiterung auf 11 m stütze sich vor allem auf Art. 21 Abs. 2 der
Verordnung des Bundesrats vom 2. November 1994 über den Wasserbau
(Wasserbauverordnung, WBV; SR 721.100.1), wonach die
Kantone den Raumbedarf für Fliessgewässer festlegen, der für den Schutz vor
Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers
erforderlich sei, sowie auf ein von den zuständigen Bundesämtern herausgegebenes
Merkblatt "Raum den Fliessgewässern!", aus welchem anhand einer
Schlüsselkurve die erforderliche Breite der Uferstreifen in Abhängigkeit von
der Breite der Gerinnesohle abgeleitet werden könne. Diese betrage entlang dem
Grundstück des Beschwerdeführers 0,5 bis 1 m, was aufgrund der erwähnten Kurve
Uferstreifen von je 5 m Breite bzw. einen Landstreifen von 11 m erforderlich
mache. Bezüglich der gesetzlichen Grundlage verwies die Baudirektion auf Art. 4
und 17 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG; SR
721.100). Nach Art. 21 Abs. 3 WBG hätten die Kantone die Gefahrengebiete und
den Raumbedarf der Gewässer bei ihrer Richt- und Nutzungsplanung sowie bei
ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit zu berücksichtigen, also auch beim Bau
eines Radwegs, der wie hier mit Eingriffen in den Bach verbunden sei. Die
Verbreiterung des Bachs entspreche den Vorgaben von Art. 4 Abs. 2 WBG und sei
damit rechtlich genügend abgestützt. Sie liege im öffentlichen Interesse und
sei überdies verhältnismässig.
Das Verwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1. a) Der Regierungsrat hat das Projekt nach den Bestimmungen
des Strassengesetzes durchgeführt. Nach § 17 StrassG kann gegen das
Projekt innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben werden, wobei sich die
Legitimation nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation gemäss dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) bestimmt (Abs. 1
Sätze 1 und 2). Mit der Einsprache können gemäss § 17
Abs. 2 Satz 1 StrassG alle Mängel des Projekts geltend gemacht
werden. Über Einsprachen wird laut § 17 Abs. 4 StrassG mit der
Festsetzung entschieden (Satz 1). Der Entscheid ist nach den Vorschriften
über die Verwaltungsrechtspflege weiterziehbar (Satz 2). Wer es
unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten
(Satz 3).
Ein entsprechender Verfahrensablauf ergibt sich auch nach den
Bestimmungen des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991
(WasserwirtschaftsG; LS 724.11). Gemäss § 18 Abs. 4 WasserwirtschaftsG (in
der Fassung vom 8. Juni 1997) werden Projekte des Staates für bauliche
Veränderungen von Oberflächengewässern vom Regierungsrat festgesetzt; mit der
Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt. Wie bei Strassenbauten
erfolgt zunächst eine öffentliche Planauflage, und die Regelung des
Einspracheverfahrens in § 18a Abs. 2 ff. WasserwirtschaftsG entspricht
derjenigen von § 17 StrassG.
Im Enteignungsverfahren sind nach § 17 Abs. 3
lit. a StrassG bzw. § 18a Abs. 4 lit. a WasserwirtschaftsG
Einsprachen gegen das Projekt ausgeschlossen; lediglich bei Projekten von
untergeordneter Bedeutung, bei denen auf das Einspracheverfahren verzichtet
wird, können Begehren um Projektänderung noch im Enteignungsverfahren gestellt
werden (§ 17 Abs. 5 StrassG, § 18a Abs. 6 WasserwirtschaftsG).
b) Der Beschwerdeführer hat während der öffentlichen Auflage
des Radwegprojekts Einsprache erhoben, und der angefochtene Festsetzungsbeschluss
des Regierungsrats vom 28. Februar 2001 ist ihm persönlich zugestellt worden.
Als direkt Betroffener ist er zur Beschwerde befugt.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 StrassG bzw. § 18a Abs.
5 Satz 2 WasserwirtschaftsG in Verbindung mit § 41 VRG ist das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss
§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen (einschliesslich des
Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüberschreitung) sowie die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des (entscheidungswesentlichen) Sachverhalts
gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die Ermessensprüfung
versagt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50
N. 70 ff.).
3. Statt der bisherigen Genehmigungsverfahren
ist zusammen mit der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für Projekte
des Strassen- und Gewässerbaus ein Festsetzungsverfahren mit Planauflage,
Einsprache und Enteignungsrecht eingeführt worden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 19 N. 125). In diesem Verfahren soll geprüft werden, ob das
Projekt sämtlichen massgeblichen Bestimmungen des Bundesrechts und des
kantonalen Rechts entspricht und damit die materielle Koordination der
Rechtsanwendung gewährleistet wird (Antrag und Weisung des Regierungsrats zur
Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 3. Mai 1995, ABl 1995 II
1556).
Gegen die Integration eines Projekts für
bauliche Veränderungen an einem Oberflächengewässer (§ 18 Abs. 4
WasserwirtschaftsG) in ein Strassenbauprojekt (§§ 12 ff. StrassG), wie sie der
geplante naturnahe Ausbau des Bachs im Rahmen des Radwegbaus darstellt, ist
deshalb aus verfahrensmässiger Sicht nichts einzuwenden. Weil Planauflage und
Einspracheverfahren für beide Projekte übereinstimmen, haben betroffene Grundeigentümer
keinen Rechtsverlust zu befürchten; vielmehr erlaubt ein solches Verfahren in
Abwägung gegenüber den privaten Interessen des betroffenen Grundeigentümers
eine koordinierte Prüfung sämtlicher strassen- und wasserbaulichen sowie
umwelt- und planungsrechtlichen Aspekte beider Bauvorhaben. Allerdings wird im
Festsetzungsbeschluss des Regierungsrats vom 28. Februar 2001 eine solche
umfassende Prüfung nur ansatzweise vorgenommen und stützt sich dieser Beschluss
ausschliesslich auf das Strassengesetz. Bezüglich des Ausbaus des Bachs wird
lediglich auf die Stellungnahmen der zuständigen Fachämter und eine Studie des
Bundes vom Mai 2000 hingewiesen; eine Prüfung der rechtlichen Grundlagen fehlt
insofern vollständig, und der Beschwerdeführer hat deshalb deren Vorhandensein
verständlicherweise in Zweifel gezogen. Eine (unvollständige) Darstellung der
für den geplanten Bachbau herangezogenen Rechtsgrundlagen enthält erst die
Vernehmlassung der Baudirektion vom 7. Mai 2001.
4. a) Bei der Anwendung des
Wasserwirtschaftsgesetzes, welches laut § 1 auch den Hochwasserschutz und die
Wasserbaupolizei regelt, ist gemäss § 2 Abs. 1 unter anderem darauf zu achten,
dass bestehende Erholungsräume erhalten bleiben und neue geschaffen werden
können (lit. e), bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten bleiben
und neue geschaffen werden können (lit. f), Landschaften und Ortsbilder
geschont und bauliche Veränderungen gut gestaltet werden (lit. h), natürlicher
Wasserhaushalt und Wasserlauf geschont und womöglich wiederhergestellt werden
(lit. i). Dem Regierungsrat steht gemäss § 10 WasserwirtschaftsG das
Enteignungsrecht zu.
Von Bundesrechts wegen haben die Kantone den
Hochwasserschutz zu gewährleisten (Art. 2 WBG), und zwar in erster Linie durch
den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen (Art. 3 Abs.
1WBG). Laut Art. 4 Abs. 2 WBG muss bei Eingriffen in das Gewässer dessen
natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden;
Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen
Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die
Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend
erhalten bleiben (lit. b) und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen
kann (lit. c). Sodann legen gemäss Art. 21 WBV die Kantone den Raumbedarf der
Gewässer fest, der für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der
natürlichen Funktionen des Gewässers erforderlich ist (Abs. 2); sie
berücksichtigen diesen Raumbedarf bei ihrer Richt- und Nutzungsplanung sowie
bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit (Abs. 3).
b) Auch wenn es, wie der Beschwerdeführer
geltend macht, zutreffen mag, dass der bestehende, künstlich angelegte
Bachverlauf dem Hochwasserschutz zu genügen vermag, so verfehlt er doch in
jeder anderen Hinsicht die durch das heutige Recht gestellten wasserbaulichen
Anforderungen. Wie sich aufgrund der bei den Akten liegenden Pläne ergibt,
fehlt insbesondere der Platz für eine standortgerechte Ufervegetation, für welche
gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. c WBG bei Eingriffen in das Gewässer zu sorgen ist.
Im Zusammenhang mit dem Radwegbau, der offenkundig eine raumwirksame Tätigkeit
darstellt, ist deshalb gestützt auf Art. 21 Abs. 3 WBV dieser zusätzliche
Raumbedarf zu berücksichtigen. Die angefochtene Anordnung beruht damit bereits
bundesrechtlich auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Abgesehen
davon dürfte sich die geplante Massnahme auch auf das kantonale Recht stützen
lassen (§ 1 in Verbindung mit § 2, insbesondere Abs. 1 lit. f und i
WassserwirtschaftsG).
5. Als Eingriff in das Eigentum des
Beschwerdeführers muss die umstrittene Verbreiterung des Bachgebiets im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Ein öffentliches
Interesse ist für die insbesondere mit Gründen des Umweltschutzes und der Raumplanung
gerechtfertigte naturnahe Gestaltung des Bachs ohne weiteres gegeben. Was die
Verhältnismässigkeit des Eingriffs betrifft, so hat der Regierungsrat gegenüber
dem ursprünglichen Antrag der Fachstelle für Naturschutz, der für das
Bachgebiet einen Streifen von 11 m Breite verlangte, bereits eine
Verschmälerung auf 8 m vorgenommen. Dass sich die naturnahe Gestaltung auch mit
einem geringeren Landbedarf bewerkstelligen liesse, wird nicht geltend
gemacht. Wie sich dem Merkblatt "Raum den Fliessgewässern" entnehmen
lässt, liegt bereits die Breite von 8 m unter dem empfohlenen Minimum.
Bezüglich der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sodann vorzunehmenden
Abwägung zwischen den öffentlichen und den entgegenstehenden privaten
Interessen des Beschwerdeführers bringt dieser nur vor, er verliere mit der
drohenden Landabtretung einen Teil seiner Produktionsgrundlage als Landwirt.
Dies allein lässt den Eingriff nicht als unverhältnismässig erscheinen.
Während heute der Bach einen 4,5 m breiten Streifen beansprucht, erfordern
Radweg und Bachgebiet zusammen neu einen Streifen von 12 m ab bestehendem
Fahrbahnrand, was beim Grundstück des Beschwerdeführers einem Mehrbedarf von
rund 2'800 m2 entspricht. Davon macht die umstrittene Verbreiterung des Bachgebiets
von 4,5 auf 8 m nur rund 1'300 m2 aus; dass diese Verminderung seines Bodens zu
einer existenzbedrohenden Einkommenseinbusse führen könnte, hat der
Beschwerdeführer nicht dargetan.
6. …
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. …