{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00112_2001-06-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106150&W10_KEY=13823306&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "120877b73c71bfb7b0e175d88d01893f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2001.00112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.06.2001  VB.2001.00112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.06.2001  VB.2001.00112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.06.2001  VB.2001.00112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Einstellung der Unterst\u00fctzungsleistungen mangels \u00f6rtlicher Zust\u00e4ndigkeit Die interkantonale Unterst\u00fctzungszust\u00e4ndigkeit wird durch das ZUG geregelt. Vorliegend gilt keine der Ausnahmen. Wohnsitz ist der Ort, wo sich eine Person mit Absicht dauernden Verbleibens aufh\u00e4lt. Die fremdenpolizeiliche Bewilligung hat dabei grunds\u00e4tzlich nur die Bedeutung eines Indizes (E. 2b). Der Beschwerdef\u00fchrer hat seinen Wohnsitz in Z\u00fcrich aufgegeben und hielt sich auch kaum je dort auf (E. 2c). Ob der Beschwerdef\u00fchrer einen neuen Unterst\u00fctzungswohnsitz im Tessin begr\u00fcndet hat, ist fraglich, kann aber vom Verwaltungsgericht nicht verbindlich entschieden werden (E. 2d). Fremdenpolizeiliche Massnahmen gegen den Beschwerdef\u00fchrer sind nicht in Sicht. Ohnehin hat der ausl\u00e4nderrechtliche Status vorliegend nur untergeordnete Bedeutung (E. 2e). Es bestand somit keine Unterst\u00fctzungspflicht der Stadt Z\u00fcrich (E. 2g). Der Beschwerdef\u00fchrer bleibt auch dann nicht ganz ohne Unterst\u00fctzungsanspr\u00fcche, falls er keinen neuen Wohnsitz begr\u00fcndet haben sollte (E. 2g). Ihm ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gew\u00e4hren (E. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:15:26", "Checksum": "88a47e16ce1837af8d807737be7116e4"}