{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.05.2001", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00121_31-05-2001.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106116&W10_KEY=4467148&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a4dc24bbe3d57a1566cf384f7ec985cf"}, "Num": [" VB.2001.00121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01..2.31.0  VB.2001.00121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01..2.31.0  VB.2001.00121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01..2.31.0  VB.2001.00121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jugendhilfe (Alimentenbevorschussung/Parteientsch\u00e4digung) | Wurde ein Entscheid irrt\u00fcmlich mit einer falschen Begr\u00fcndung versehen, so kann nach deren Berichtigung ein dagegen erhobener Rekurs nicht einfach abgeschrieben werden. Das Verwaltungsgericht ist zust\u00e4ndig (E. 1). Die Abschreibung eines Rechtsmittels hat durch f\u00f6rmlichen Entscheid zu erfolgen. Geschieht dies durch formloses Schreiben, hat der Adressat dagegen nicht Beschwerde zu erheben. Verlangt er stattdessen einen anfechtbaren Entscheid, so ist der Bezirksrat verpflichtet sich zu erkundigen, ob er mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden sei (E. 2). Ein Rekursverfahrens wird gegenstandslos, wenn die angefochtene Anordnung oder das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten dahingefallen ist. Versieht die Rekursgegnerin ihre Anordnung mit einer neuen Begr\u00fcndung, so f\u00e4llt das Rechtsschutzinteresse nicht ohne Weiteres dahin (E. 3). Die Angelegenheit ist zu materieller Behandlung an den Bezirksrat zur\u00fcckzuweisen (E. 4a). Der Rekurrentin ist f\u00fcr das Rekursverfahren allenfalls auch dann eine Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen, wenn sie unterliegt (E. 4b). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beswchwerdegegnerin zu auferlegen, die Parteientsch\u00e4digung dem Bezirksrat (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:19:59", "Checksum": "e031aa3f591af9bdf72ae663bc311f90"}