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I. Der Gemeinderat X leitete am
25. Januar 2000 den Quartierplan Z ein. Mit Verfügung vom
1. Dezember 2000 genehmigte die Baudirektion diese Quartierplaneinleitung.
Der Gemeinderat übertrug hierauf mit Beschluss vom 8. Januar 2001 die
Projektierung des Quartierplanes Z der Firma D. II. Gegen den Beschluss des Gemeinderates X
vom 8. Januar 2001 erhob A, Eigentümer eines in den Quartierplan
einbezogenen Grundstückes, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung am
12. Februar 2001 Rekurs an die Baudirektion und beantragte sinngemäss, die
Planungsarbeiten auszuschreiben. Die Baudirektion überwies die Eingabe am
26. Februar 2001 zuständigkeitshalber an die Baurekurskommission II.
Der Präsident der Baurekurskommission II
trat mit einzelrichterlichem Entscheid vom 13. März 2001 auf das
Rechtsmittel von A "mangels Vorliegens eines quartierplanrechtlich
anfechtbaren Entscheides" nicht ein. Im Weiteren überwies er die Eingabe
von A an das Verwaltungsgericht "zur Prüfung ihrer Zulässigkeit unter
submissionsrechtlichen Gesichtspunkten". Das Verwaltungsgericht führte
hierauf einen Schriftenwechsel durch. Der Gemeinderat X beantragte am
15. Mai 2001 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine
Beschwerdeantwort. Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren
gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur
Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur
Anwendung. 2. a) Die (Submissions)Beschwerde steht
gemäss § 15 Abs. 1 IVöB offen "gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder
des Auftraggebers". Mit der Beschwerde können laut Art. 16
Abs. 1 IVöB Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (lit. b) gerügt werden.
Als Rechtsverletzungen gelten Verletzungen des materiellen und formellen
Vergaberechtes. Die Submissionsbeschwerde ist auf die
Anfechtung von Vergabeentscheide durch betroffene Anbieterinnen und Anbieter
ausgerichtet (vgl. auch RB 1998 Nr. 11 = BEZ 1999 Nr. 10). Dies
ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, wonach die Beschwerde zulässig ist
"gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers"
(Art. 15 IVöB; § 4 IVöB-BeitrittsG), mithin durch Anbieter als – nicht
zugelassene – Auftragnehmer und Adressaten solcher Verfügungen. Auch §
6 IVöB-BeitrittsG geht davon aus, dass die Beschwerde (nur) Anbietenden
offensteht, indem diese Bestimmung die Haftung für rechtswidrige
Vergabeentscheide allein auf Aufwendungen bezieht, die "der Anbieterin
oder dem Anbieter" im Zusammenhang mit dem Vergabe- und
Rechtsmittelverfahren erwachsen sind (§ 6 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG). Die
Submissionsbeschwerde steht damit nicht offen für Rechtsschutzsuchende, deren
Begehren nicht auf die Verbesserung ihrer Rechtsstellung als Anbieterin oder
Anbieter ausgerichtet ist. b) Dem Grundeigentümer eines in den
Quartierplan einbezogenen Grundstückes steht nach dem Gesagten die
Submissionsbeschwerde nicht offen für die Anfechtung der Vergabe von Arbeiten
im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Quartierplanes und mit dem Bau der
darin festgesetzten Erschliessungsanlagen. Dies gilt selbst dann, wenn er geltend
macht, bei der Vergabe seien submissionsrechtliche Bestimmungen verletzt
worden, z.B. es sei zu Unrecht das freihändige Verfahren statt das
Einladungsverfahren gewählt worden; denn mit dem Rechtsmittel verfolgt er
Interessen an einer korrekten Arbeitsvergebung in seiner Eigenschaft als Eigentümer
(Quartierplangenosse) eines in den Quartierplan einbezogenen Grundstückes und
nicht Interessen als (nicht berücksichtigter) Anbieter an der
Arbeitsvergabe. Sein Rechtsmittelinteresse zielt mit anderen Worten
nicht auf die Zulassung als Anbieter zum (Vergabe)Verfahren oder auf die
Auftragsvergabe selber; er verficht vielmehr Interessen als Grundeigentümer,
beispielsweise an der Vergebung des Auftrages an einen preisgünstigeren
Anbieter, an der Einholung weiterer Offerten usw. Die Submissionsbeschwerde ist
auch dann ausgeschlossen, wenn dem Grundeigentümer kein anderer Rechtsmittelweg
offen steht, um seine Interessen zu verfechten. c) Es kann angemerkt werden, dass das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) eine Spezialbestimmung enthält über den Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Vergebung der Arbeiten und Lieferungen für den Bau von Erschliessungsanlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen, welche im Quartierplanverfahren festgesetzt wurden. Solche Streitigkeiten sind laut § 331 lit. a PBG von der Baudirektion als einzige Instanz zu entscheiden. Dieser Rechtsweg steht nach dem Willen des Gesetzgebers (nur) den am Quartierplan beteiligten Grundeigentümern offen, nicht aber den im Submissionsverfahren nicht berücksichtigten Anbietern (Peter Müller/Peter Rosenstock/Peter Wipfli/Werner Zuppinger, Kommentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, Zürich 1985, § 169 N. 2b); diese wiederum sind aber zur Erhebung der Submissionsbeschwerde befugt (RB 1999 Nr. 57 Erw. 1b = BEZ 1999 Nr. 35, auch zum Folgenden). Dass die Spezialbestimmung von § 331 lit. a PBG nur bauliche Massnahmen erfasst, nicht aber auch planerische Arbeiten für die Projektierung des Quartierplanes ändert – wie gesehen (E. 2 b) – am Ausschluss der Submissionsbeschwerde im vorliegenden Fall nichts.
3. Auf das Rechtsmittel von A vom 12. Februar 2001 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. ...
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. ...
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