{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.08.2001", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00138_23-08-2001.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106240&W10_KEY=4467148&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e18b14b1988c0210b276f8c70764b0ac"}, "Num": [" VB.2001.00138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01..2.23.0  VB.2001.00138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01..2.23.0  VB.2001.00138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01..2.23.0  VB.2001.00138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren f\u00fcr den Bezug von Fernw\u00e4rme | Bewirkt der Entscheid \u00fcber die Anschlusspflicht eine Beschr\u00e4nkung der Energiebezugsgeb\u00fchren? Es liegt eine \u00f6ffentlich-rechtliche Angelegenheit vor, f\u00fcr die das Verwaltungsgericht zust\u00e4ndig ist (E. 1a). Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, ihre Verf\u00fcgung sei vollumf\u00e4nglich wiederherzustellen (E. 1b). Nicht einzutreten ist auch auf die Antr\u00e4ge der Beschwerdef\u00fchrenden, so weit sie sich auf Geb\u00fchren f\u00fcr einen Zeitraum beziehen, \u00fcber den in der urspr\u00fcnglichen Verf\u00fcgung gar nicht entschieden wurde (E. 1c). Da die Beschwerdef\u00fchrenden eine Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung aufwerfen, hat die Kammer zu entscheiden (E. 1d). Die Pr\u00fcfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der bestehenden mit einer Fernw\u00e4rmeheizung setzt den Vergleich zuk\u00fcnftiger Kosten voraus. Die daf\u00fcr notwendigen Prognosen sind mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Die Annahmen im Entscheid \u00fcber die Anschlusspflicht haben deshalb keine grunds\u00e4tzliche Beschr\u00e4nkung der Geb\u00fchren zur Folge. Insbesondere kommt eine Beschr\u00e4nkung nicht in Frage, wenn Mehrkosten auf Entwicklungen zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, auf welche die Energielieferantin keinen Einfluss hat und die nicht konkret voraussehbar waren (E. 2c). Auf die Kritik des Entscheids \u00fcber die Anschlusspflicht ist nicht einzugehen (E. 2d aa). Es ist unzul\u00e4ssig, nur die laufenden Kosten der beiden Heizungsanlagen zu vergleichen. Zudem m\u00fcsste ein solcher Vergleich f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum vorgenommen werden (E. 2d bb). Korrekt ist nur ein Kostenvergleich f\u00fcr den jeweils gleichen Zeitraum (E. 2d cc). Die Beschwerdegegnerin handelte hoheitlich in Erf\u00fcllung einer \u00f6ffentlichen Aufgabe. Sie ist deshalb den Gemeinwesen gleichzustellen und erh\u00e4lt keine Parteientsch\u00e4digung (E. 3b)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:20:15", "Checksum": "c6465df04bb952ef91a53020113714dd"}