{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00145_2001-06-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106149&W10_KEY=13823306&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d30c63c69ce1c5fa218230483969f9f8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2001.00145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.06.2001  VB.2001.00145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.06.2001  VB.2001.00145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.06.2001  VB.2001.00145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan (Bauabrechnung) | Schutz des Vertrauens in eine Auskunft des Gemeindebausekret\u00e4rs betreffend Fristablauf Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet nicht, die Rekursfrist nicht eingehalten zu haben, verlangt aber, es sei aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes auf den Rekurs einzutreten (E. 2a). Vertrauensschutz setzt eine Handlung eines staatlichen Organs voraus, das bei betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auszul\u00f6sen geeignet ist. Es kann sich dabei um eine Auskunft handeln. Die Privatperson musste die Beh\u00f6rde in guten Treuen f\u00fcr zust\u00e4ndig halten d\u00fcrfen. Die Auskunft muss vorbehaltlos abgegeben worden sein, ihre Unrichtigkeit war nicht erkennbar und sie musste den Betroffenen zu einer nachteiligen, nicht wiedergutzumachenden Disposition veranlasst haben. Vorbehalten sind Sachverhalts- und Rechts\u00e4nderungen (E. 2c). Der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer ohne Schwierigkeiten entnehmen k\u00f6nnen, was zu dessen Anfechtung vorzukehren war. Es bestand keine Notwendigkeit, zur Frage des Fristablaufs eine Auskunft einzuholen (E. 2d). Es liegt somit kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen vor, obwohl sich die auskunftserteilende Amtsperson ihrerseits sorgfaltswidrig verhalten hat (E. 2e)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:15:25", "Checksum": "01197180e1b2c6bcbb3925c0969c0042"}