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I. Am 20. Oktober 1998 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich D, der das Pub K am L-platz in Zürich betreibt, die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für den jährlich je vom 1. März bis 31. Oktober befristeten Betrieb eines Boulevardcafés. Das hiefür beanspruchte Grundstück Kat.Nr. 1 liegt in der kommunalen Freihaltezone und steht im Eigentum der Stadt Zürich. Die Konzession zur Benützung des öffentlichen Grundes war D von der Verwaltungspolizei der Stadt Zürich am 23. Mai 1997 erteilt worden.
Gegen den baurechtlichen Entscheid vom 20. Oktober 1998 rekurrierte D am 20. November 1998 mit Bezug auf die ihm auferlegte Baubewilligungsgebühr. Die A AG und B erhoben mit gemeinsamer Eingabe vom 25. November 1998 Rekurs mit dem Antrag, die angefochtene Bewilligung aufzuheben und die Vorinstanz zur Beseitigung des Gartenrestaurants zu verpflichten.
II. Mit der Begründung, dass wegen der Lage des Baugrundstücks in der Freihaltezone eine Bewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) in Frage stehe, trat die Baurekurskommission I mangels Zuständigkeit auf die Rekurse nicht ein und überwies die Sache an den Regierungsrat. Dieser trat mit Beschluss vom 2. Februar 2000 nicht darauf ein und wies die Geschäfte an die Baurekurskommission I zurück.
Mit Entscheid vom 30. März 2001 wies die
Baurekurskommission I die vereinigten Rekurse ab. Die Rekurskommission erwog
zusammengefasst, bei der in Frage stehenden Freihaltezone handle es sich um
ein kleineres, von Wohnzonen umgebenes und teilweise begrüntes Gebiet, dessen
Freihaltung der Gliederung und städtebaulichen Aufwertung des Siedlungsraumes
diene und zugleich einen Erholungsraum gewährleiste. Es handle sich
III. Mit gemeinsamer Beschwerdeeingabe vom 4. Mai 2001 liessen die A AG und B dem Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid der Baurekurskommission I vom 30. März 2001 sowie den Beschluss der Bausektion Zürich vom 20. Oktober 1998 aufzuheben.
Die Baurekurskommission I liess sich am 22. Mai 2001 mit dem Antrag auf Abweisung vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2001 beantragte die Bausektion der Stadt Zürich, die Beschwerde abzuweisen. D liess mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2001 ebenfalls Abweisung der Beschwerde unter Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2001
wurde der Beschwerde gemäss dem von D mit der Beschwerdeantwort gestellten
Antrag die aufschiebende Wirkung entzogen und wurde diesem gestattet, das
streitige Boulevardcafé auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 am
Die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz werden, soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das in Frage stehende Grundstück Kat.Nr. 1, das unter dem Namen ”M-Pärkli” bekannt ist, liegt im Einmündungsbereich zwischen N-strasse und P-strasse. Es handelt sich um einen ca. 600 m2 grossen, mit Bäumen bestandenen ummauerten Kiesplatz mit einem Brunnen und vier Sitzbänken. Das Grundstück ist der kommunalen Freihaltezone (ohne Typenbezeichnung) zugewiesen, die nebst dem Strassengebiet auch noch die Sport- und Spielwiese des Q-Schulhauses und eine provisorische Abstellplatzanlage umfasst. Nördlich grenzen die mit den Wohnhäusern L-platz überbauten Grundstücke Kat.Nr. 2 und 3 an. Auf der Ostseite jenseits der zehn Meter breiten N-strasse befinden sich ebenfalls mit Wohnhäusern überbaute Grundstücke.
Das Baugrundstück ”M-Pärkli” liegt somit in einer so genannten "innenliegenden" Freihaltezone, welche die Nutzung innerhalb des Siedlungsgebiets regelt. Die Freihaltezone liegt mithin nicht ausserhalb der Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG, weshalb die Anwendung von Art. 24 RPG ausgeschlossen ist. Die Zulässigkeit der streitigen Gartenwirtschaft, die ca. 40 m2 des 600 m2 umfassenden Baugrundstücks beansprucht, ist daher nach § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 PBG zu beurteilen.
2. Was die Beschwerdeführer an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz rügen, ist nicht entscheidrelevant oder unbehelflich. So spielt es für die zu beurteilende Frage, ob das streitige Gartenrestaurant zonenkonform ist, keine Rolle, ob bereits im November 1995 eine gewerbepolizeiliche Bewilligung vorhanden war oder nicht, und wann und wie lange der private Beschwerdegegner das Gartenrestaurant nach Erteilung der Konzession für die Benutzung des öffentlichen Grundes vom 23. Mai 1997 in Betrieb hatte. Ebenso ist für die Frage, ob die Gartenwirtschaft - im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens - zonenkonform ist, unerheblich, ob der private Beschwerdegegner im Winter 1997/98 die Parkanlage für Aussenmobiliar und Restauranteinrichtungen nutzte. Die von der Gartenwirtschaft beanspruchte Fläche der Parzelle Kat.Nr. 1 von rund 40 m2, an welcher mit der Konzession vom 23. Mai 1997 das Benutzungsrecht erteilt wurde und die auch Gegenstand der baupolizeilichen Bewilligung vom 20. Oktober 1998 ist, bleibt sich gleich, unabhängig davon, ob mehr oder weniger Tische und Stühle abgestellt werden. Der Einwand schliesslich, bei der in Frage stehenden Freihaltezone handle es sich entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht um ein "kleineres" Gebiet, wäre bloss dann von Relevanz, wenn streitig wäre, dass eine innenliegende Freihaltezone vorliege; über diese Frage bestehen indessen keine Zweifel.
3. Die in Frage stehende Freihaltezone, die von Wohnzonen umschlossen ist und die neben dem ”M-Pärkli” die Spiel- und Sportwiese des Q-Schulhauses umfasst, bezweckt die Gliederung und städtebauliche Aufwertung des Siedlungsraums und bietet einen Erholungsraum (§ 61 PBG). Nach § 40 PBG dürfen in der Freihaltezone nur solche oberirdischen Bauten und Anlagen erstellt werden, die der Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung der Freiflächen dienen und die den Zonenzweck nicht schmälern.
Mit der Vorinstanz ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das dem Gastwirtschaftsbetrieb im Haus L-platz vorgelagerte und von diesem aus betriebene Boulevardcafé, das nur ca. 40 m2 der 600 m2 umfassenden Fläche des ”M-Pärkli” beansprucht, mit dem Zweck dieser Freihaltezone vereinbar ist. Die Möglichkeit, sich an Tische zu setzen und Speisen und Getränke zu konsumieren, steht durchaus im Sinn des Bedürfnisses jedenfalls eines Teils der Personen, die das ”M-Pärkli” zu Erholungszwecken aufsuchen. Für diejenigen, die nicht in die Gartenwirtschaft sitzen wollen, bleibt auf dem Areal noch genügend Raum. Dass das Boulevardcafé zu dem im Haus L-platz betriebenen K-Pub gehört und gewerblichen Zwecken dient, heisst entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht, dass es nicht auch dem die Freihaltezone nutzenden Publikum dient. Erfahrungsgemäss steigert eine Gartenwirtschaft die Attraktivität eines innerstädtischen Freiraums von der Art des ”M-Pärkli”. Die Gartenwirtschaft dient der Bewerbung der Freihaltezone. Die Tische, Stühle und das Buffet beeinträchtigen das Erscheinungsbild dieser Anlage nicht, weder in ihrem Aspekt als Erholungsanlage noch in städteraumgestaltender Hinsicht. Immerhin ist anzufügen, dass weiter gehende bauliche Vorkehrungen, die über die erlaubten Einrichtungen gemäss den Bedingungen und Auflagen für Boulevardcafés auf öffentlichen Grund hinausgehen, sich mit dem Zonenzweck nicht vereinbaren liessen. Namentlich ein Witterungsschutz, welcher einen wetterunabhängigen Betrieb des Boulevardcafés sicherstellte, oder bauliche Abschrankungen gegenüber dem übrigen Parkbereich wären in der Freihaltezone nicht zonenkonform. Der Zweck der Freihaltezone ist nur solange gewahrt, als das Boulevardcafé eine Aufwertung der Parkanlage, und nicht bloss eine Erweiterung der angrenzenden Gastwirtschaft darstellt.
Zusammenfassend sind die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet, die Zonenkonformität der Gartenwirtschaft in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...
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