{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.07.2001", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00153_13-07-2001.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106234&W10_KEY=4467148&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5d37a2b0783d90dabc6ef289295e0cdd"}, "Num": [" VB.2001.00153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01..2.13.0  VB.2001.00153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01..2.13.0  VB.2001.00153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01..2.13.0  VB.2001.00153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung (Leinenzwang) | Leinenzwang am Limmatuferweg Das Anfechtungsobjekt ist eine Allgemeinverf\u00fcgung und damit mit Beschwerde anfechtbar (E. 1b). Auch die \u00fcbrigen Sachurteilsvoraussetzungen, namentlich die Legitimation, sind gegeben (E 1c, d). Auf den beantragten Augenschein kann verzichtet werden (E. 1e). Vorschriften \u00fcber die Hundehaltung finden sich vor allem in \u00a7\u00a7 6 ff. HundeG, aber auch in weiteren Erlassen (E. 2a). Der Bezirksrat h\u00e4lt den Leinenzwang f\u00fcr mit dem \u00fcbergeordneten Recht, insbes. \u00a7 10 HundeG, vereinbar (E. 2b). Die angefochtene Anordnung tangiert keine Grundrechte der Hundehalter. Trotzdem ist sie auf das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, eines \u00f6ffentlichen Interesses, auf ihre Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und Willk\u00fcrfreiheit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 2d). Da das Anfechtungsobjekt eine Allgemeinverf\u00fcgung ist, muss es sich auf eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage st\u00fctzen (E. 2e). \u00a7 10 Abs. 1 HundeG schliesst kommunale generell-abstrakte Normen \u00fcber Laufenlassen bzw. Anleinen von Hunden aus. Zul\u00e4ssig sind aber neben Einzel- auch Allgemeinverf\u00fcgungen, falls sie einen Bezug zu den \u00fcbrigen Verhaltensvorschriften von \u00a7\u00a7 6 ff. HundeG aufweisen (E. 3f). Ein Anleinzwang f\u00fcr eine solch lange Wegstrecke ist unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Zul\u00e4ssig sind unter Umst\u00e4nden Beschr\u00e4nkungen, die sich auf Orte und Zeiten beziehen, an denen Konflikte zwischen verschiedenen Nutzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (E. 2f). Die angefochtene Massnahme kann sich auch nicht auf einen anderen kantonalen Erlass st\u00fctzen (E. 2h)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:20:10", "Checksum": "a2046992b1a8081b77e5d467400323a6"}