{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00171_2001-08-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106244&W10_KEY=13823305&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bf7a032104c2852559b8369cb59cbaf6"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2001.00171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.08.2001  VB.2001.00171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.08.2001  VB.2001.00171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.08.2001  VB.2001.00171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundbuchgeb\u00fchren | Bewirken die Grundbuchgeb\u00fchren eine Diskriminierung der Eigent\u00fcmer wertvoller Grundst\u00fccke? Das Verwaltungsgericht ist zust\u00e4ndig (E. 1). Die Beurkundungs- und Grundbuchgeb\u00fchren stellen nach dem Willen des Gesetzgebers Gemengsteuern dar (E. 2c). Die verlangten tieferen Veranlagungen ergeben sich nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes. Verlangt wird vielmehr dessen akzessorische \u00dcberpr\u00fcfung (E. 3a). Die z\u00fcrcherischen Verwaltungsrechtspflegebeh\u00f6rden sind zur akzessorischen Normenkontrolle befugt (E. 3b). Die Steuererhebungsgrunds\u00e4tze sind jetzt teilweise in der BV kodifiziert, ergeben sich aber auch aus Art. 8 und 9 BV. Steuerrechtliche Regelungen sind zur\u00fcckhaltend zu \u00fcberpr\u00fcfen, da die Gefahr besteht, neue Ungleichheiten zu schaffen. Zudem ist eine gewisse Schematisierung des Abgaberechts im Interesse der Praktikabilit\u00e4t zul\u00e4ssig (E. 3c). Ergibt die \u00dcberpr\u00fcfung einen Verstoss gegen h\u00f6heres Recht, so ist nur der Anwendungsakt aufzuheben. In besonderen F\u00e4llen wird nur der Gesetzgeber zur Schaffung einer verfassungskonformen Regelung angehalten (E. 3d). Die Grundbuchgeb\u00fchren verstossen nicht gegen Bundeszivilrecht; insbesondere bewirken sie keine Vereitelung des bundesrechtlichen Instituts der Fusion (E. 4a). F\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin verst\u00f6sst der Tarif gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Dies ergebe sich daraus, dass eine kleine Zahl von Eigentums\u00e4nderungen einen sehr hohen Anteil des Ertrags erbringe. Mit Rechtsverkehrssteuern k\u00f6nne aber die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit nicht erfasst werden. Die Abgabe sei deshalb auf einen Betrag zu reduzieren, der noch als echte Geb\u00fchr gelten k\u00f6nne (E. 4b aa). Die Bemessung der Abgabe durch einen festen Satz verst\u00f6sst f\u00fcr sich nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit. Dass wenige Transaktionen einen hohen Anteil des Ertrags erbringen, macht sie nicht zur unzul\u00e4ssigen Sondersteuer. Der Vorwurf der Diskriminierung von Umstrukturierungen zieltauf eine Privilegierung bestimmter Hand\u00e4nderungen. Im Verh\u00e4ltnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit werden den Eigent\u00fcmern wertvoller Grundst\u00fccke keine \u00fcberm\u00e4ssigen Lasten auferlegt (E. 4b bb).\rDer Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, alle Eigentums\u00fcbertragungen durch Universalsukzession einander gleichzustellen (E. 4c).\rUmstrukturierungstatbest\u00e4nde sind nicht zwingend steuerlich zu privilegieren (E. 4d).\rDass die Notariatsgeb\u00fchr f\u00fcr die Beurkundung gesellschaftsrechtlicher Vorg\u00e4nge nach oben begrenzt ist, verlangt nicht eine analoge Begrenzung der Grundbuchgeb\u00fchren (E. 4e).\rEs liegt kein Verstoss gegen das Stempelsteuergesetz vor (E. 4f).\rAuch wenn die Verfassungsm\u00e4ssigkeit der strittigen Abgabe zu verneinen w\u00e4re, k\u00f6nnte dem Antrag auf deren Herabsetzung nicht entsprochen werden (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:15:39", "Checksum": "443cdfe78cb2390db6f0f905a5cef575"}