{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.11.2001", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00199_16-11-2001.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106413&W10_KEY=4467147&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e4d34e00cb6589e6e605598c55198b24"}, "Num": [" VB.2001.00199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01..2.16.1  VB.2001.00199"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01..2.16.1  VB.2001.00199"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01..2.16.1  VB.2001.00199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spitaltaxen | Aufkl\u00e4rung des Patienten \u00fcber Kostenrisiken vor Eintritt in die Halbprivat-Abteilung Das Verwaltungsgericht ist zust\u00e4ndig (E. 1). Die Taxen entsprechen denjenigen f\u00fcr das Kantonsspital Winterthur. Von der TaxO kann durch Vertr\u00e4ge abgewichen werden (E. 2a). Bereits bei Eintritt stand fest, dass der Beschwerdegegner station\u00e4r behandelt werden muss (E. 2b). Die Umst\u00e4nde sprechen gegen die Annahme, der Beschwerdegegner sei nicht in der Lage gewesen, seinen Versicherungsstatus zu besprechen (E. 2c). Die Patienten sind \u00fcber ihre Rechte und Pflichten aufzukl\u00e4ren. Die Aufkl\u00e4rungspflicht umfasst auch die Kosten der Behandlung (E. 2d). Die Halbpatienten-Erkl\u00e4rung, die eine Belehrung \u00fcber die Kostenfolgen enth\u00e4lt, nimmt nicht auf Unfallopfer Bezug; die Kosten einer Operation lassen sich gest\u00fctzt darauf nicht absch\u00e4tzen. Es fehlte damit an einer gen\u00fcgenden Aufkl\u00e4rung (E. 2e). Da der Beschwerdegegner den Entscheid des Bezirksrats nicht angefochten hat, ist an diesem festzuhalten. Es rechtfertigt sich aber, den vom Beschwerdegegner geschuldeten Betrag festzusetzen und von einer R\u00fcckweisung abzusehen (E. 2f). Es ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'913.80.- (E. 2g) Offen bleiben kann, ob neben der Aufkl\u00e4rungs- auch eine Abkl\u00e4rungspflicht bez\u00fcglich der Angaben der eintretenden Patienten besteht (E. 2h). Der Beginn des Zinsenlaufs wurde richtig festgesetzt (E. 2i). Der Beschwerdegegner bestritt erst vor Bezirksrat die Rechtsm\u00e4ssigkeit der Aufhebung des Rechtsvorschlags (E. 3b). Das Verwaltungsgericht ist zur Aufhebung des Rechtsvorschlags befugt (E. 3c)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:20:25", "Checksum": "1df27dbceb86bdc83d163fbc3c499db3"}