{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2001-10-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00224_2001-10-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106342&W10_KEY=13823305&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1c34eccda3357175bece1ee7536cde81"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2001.00224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.10.2001  VB.2001.00224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.10.2001  VB.2001.00224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.10.2001  VB.2001.00224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Festlegung des Grundbedarfs I f\u00fcr zwei Ein- oder einen Zweipersonenhaushalt Auf die Beschwerden ist einzutreten (E. 1). Die Erg\u00e4nzung der Beschwerdeschrift ist aus dem Recht zu weisen, da sie nichts zur Beurteilung beitr\u00e4gt (E. 2). Personen, die alle oder wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam aus\u00fcben, sind bei der Bemessung des Grundbedarfs als ein Haushalt zu behandeln (E. 3a). Die Vorinstanz st\u00fctzte ihren Befund, es liege ein Zweipersonenhaushalt vor, auf mehrere aktenkundige Umst\u00e4nde (E. 3b). Der Beh\u00f6rde obliegt der Beweis, dass ein Zweipersonenhaushalt vorliegt, wobei die Unterst\u00fctzten eine Mitwirkungspflicht trifft. Deuten die \u00e4usseren Umst\u00e4nde, insbesondere die Wohnsituation, gen\u00fcgend deutlich auf einen Zweipersonenhaushalt und liegen keine gegenteiligen Anzeichen vor, sind keine weiteren Abkl\u00e4rungen n\u00f6tig (E. 3d). Hier liegt ein Grenzfall vor. \u00c4ussere Wohnsituation und pers\u00f6nliche Beziehung der Beschwerdef\u00fchrenden deuten auf einen Zweipersonenhaushalt, insbesondere die Krankheit der Beschwerdef\u00fchrerin weckt aber Zweifel, ob wichtige Haushaltfunktionen gemeinsam ausge\u00fcbt werden (E. 3e). Die Sache ist zur erg\u00e4nzenden Abkl\u00e4rung an die Beschwerdegegnerin zur\u00fcckzuweisen (E. 3f)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:16:23", "Checksum": "b3c54c4dbe9f03f7d19d972d006cbbfc"}