I. A stellte sein Fahrzeug am 1. Dezember
2000 am Stadthausquai 17 in Zürich 1 vorschriftswidrig auf einem
Gehbehindertenparkplatz ab. In der Folge wurde es von der motorisierten
Verkehrspolizei der Stadtpolizei Zürich abgeschleppt.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2001 wurden dafür
A Gebühren von insgesamt Fr. 425.- in Rechnung gestellt. Eine dagegen
gerichtete Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 14. März 2001 ab und
auferlegte A zusätzlich die Verfahrenskosten.
II. Gegen den Stadtratsbeschluss erhob A am
24. April 2001 Rekurs an das Statthalteramt des Bezirks Zürich. Der Statthalter
hiess das Rechtsmittel am 12. Juni 2001 gut. Er erwog im Wesentlichen, das
Abschleppen eines vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeugs setze eine
erhebliche Verkehrsgefährdung oder -behinderung voraus. Zudem dürften in
Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit keine anderen Massnahmen in Frage
kommen. Vorliegend sei diese Massnahme unverhältnismässig, da zeitliche
Dringlichkeit erst dann vorliege, wenn tatsächlich eine behinderte Person auf
den blockierten Parkplatz angewiesen sei. Der verständliche Wunsch,
Invalidenparkplätze jederzeit für die Berechtigten zur Verfügung zu halten,
genüge nicht.
III. Der Stadtrat von Zürich wandte sich am
11. Juli 2001 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung des Statthalteramts sowie die Wiederherstellung der
Verfügung der Stadtpolizei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
des Beschwerdegegners.
Der Beschwerdegegner beantragte am 29. August
2001 die Abweisung des Rechtsmittels, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich
verzichtete auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2, § 30 lit. b Satz 2 und § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Angesichts des Streitwerts der
Angelegenheit hat nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zu entscheiden.
2. a) Der für den Entscheid wesentliche
Sachverhalt ist zwischen den Parteien jedenfalls im Grundsatz nicht umstritten.
Der Beschwerdegegner räumte von Anfang an ein, sein Fahrzeug
unberechtigterweise auf einem für Behinderte reservierten Parkplatz abgestellt
zu haben. Strittig ist einzig, ob die Ersatzvornahme, d.h. das Abschleppen des
Fahrzeugs des Beschwerdegegners, zulässig war und dementsprechend die
Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner zu Recht Gebühren erhoben hat.
b) Die Vorinstanz ging ohne nähere Erörterung
davon aus, massgebende gesetzliche Grundlage für das Abschleppen
vorschriftswidrig abgestellter Fahrzeuge stelle ausschliesslich § 30 lit. b in
Verbindung mit § 31 Abs. 3 VRG dar. Unbeachtet blieb dabei, dass Art. 31
der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 30. März 1977 (APV;
Stadt Zürich, Amtliche Sammlung der Beschlüsse, Bd. 36, S. 322 ff.) eine
spezielle Regelung für das Wegschaffen von Fahrzeugen enthält, worauf die Beschwerdeführerin
allerdings auch vor Verwaltungsgericht nur sehr beiläufig hinweist.
Der Stadtrat leitet seine Regelungskompetenz
aus § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) ab, der den
Gemeinderäten (d.h. den Exekutivbehörden) die Besorgung der Ortspolizei
aufträgt (Abs. 1) und die Gemeinden zum Erlass einer Polizeiverordnung
verpflichtet (Abs. 2). Die den Gemeinden obliegenden Aufgaben sind dabei weit
umschrieben (§ 1 der Verordnung über die Zusammenarbeit der Kantons- und der
Gemeindepolizei zur
Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vom 8. Februar 1934; H. R.
Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 74
N. 2.1 ff.) und umfassen auch die Verkehrspolizei. Art. 31 APV stellt
damit eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Entfernung vorschriftswidrig
parkierter Fahrzeuge dar (vgl. VGr, 19. November 1999, VB.1999.00300, E. 2a).
Die strittige Massnahme ist deshalb vorab auf ihre Vereinbarkeit mit dieser
Bestimmung zu überprüfen.
c) Art. 31 Abs. 1 APV setzt für die
Wegschaffung von Fahrzeugen vom öffentlichen Grund – alternativ neben anderen,
hier nicht interessierenden Tatbeständen – deren vorschriftswidriges Parkieren
oder die Behinderung der rechtmässigen Benützung des öffentlichen Grundes
voraus. Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass sein Verhalten gegen Art.
65 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21)
verstiess.
Nicht vorausgesetzt wird in Art. 31 APV im
Gegensatz zu § 31 Abs. 3 VRG zeitliche Dringlichkeit der Massnahme. Bei allem
Verwaltungshandeln haben die Behörden aber den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. für die Einschränkung von Grundrechten
Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999).
Es fragt sich damit namentlich, ob eine
abstrakte Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer die fragliche Massnahme
bereits rechtfertigt. Beschwerdegegner und Vorinstanz vertreten die Auffassung,
eine Wegschaffung sei erst dann statthaft, wenn das vorschriftswidrig parkierte
Fahrzeug einen Benutzungsberechtigten konkret am Parkieren hindere. Dieser
Auffassung kann nicht beigetreten werden. Zwar trifft es zu, dass Behinderten
kein individueller Anspruch auf einen Parkplatz zukommt und sie sich somit mit
der Belegung der reservierten Felder durch andere Berechtigte abzufinden haben.
Gehbehinderte sind aber im Vergleich zur übrigen Bevölkerung in viel höherem
Mass darauf angewiesen, an den von ihnen aufgesuchten Örtlichkeiten freie
Parkplätze aufzufinden. Eine längere Suche und ein Ausweichen an entfernter
gelegene Orte soll ihnen wenn immer möglich nicht zugemutet werden. An der
Freihaltung dieser Parkplätze für die Berechtigten besteht deshalb
ein erhebliches
öffentliches Interesse und ein entsprechender spezifischer polizeilicher
Auftrag ist – im Gegensatz zur Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegner –
zu bejahen. Es besteht in dieser Hinsicht ein deutlicher Unterschied zum Fall
der blossen Überschreitung der zulässigen Benützungszeit auf gewöhnlichen
Parkplätzen. Zum Einen stellt dies grundsätzlich einen weniger gewichtigen
Verstoss dar als ein von Anfang an regelwidriges Parkieren. Zum Andern ist den
in dieser Hinsicht nicht privilegierten Verkehrsteilnehmern zuzumuten, einen
anderen Abstellplatz zu suchen. Im Übrigen kann auch die Überschreitung der
Höchstparkierdauer unter Umständen die Entfernung des Fahrzeugs rechtfertigen.
Dies ist namentlich auf Parkplätzen der Fall, die für einen raschen und
häufigen Verkehrsumschlag bestimmt sind (vgl. VGr, 19. November 1999,
VB.1999.00300, E. 2b; 5. Mai 1998, VB.1998.00079, E. 3). Der Einwand des
Beschwerdegegners, ein polizeilicher Generalauftrag zur Freihaltung der für
Gehbehinderte reservierten Parkfelder würde der Willkür Tür und Tore öffnen,
trifft deshalb nicht zu.
Eine Entfernung von Fahrzeugen ist überdies
nur dann verhältnismässig, wenn die konkrete Situation mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die Behinderung von Berechtigten erwarten lässt. Dies hängt
insbesondere von der freien Zahl von Parkplätzen und der zu erwartenden
Nachfrage ab. Die Behörde verfügt diesbezüglich über ein erhebliches Ermessen,
in dessen Ausübung das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 2 lit. c VRG
nur eingreifen darf, falls es überschritten oder missbraucht wurde. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Stadt- und dem Bezirksrat (act. 7/6/3
S. 2 und 7/1 S. 7) sind zu unbestimmt, um die Verhältnismässigkeit der
strittigen Massnahme in Zweifel zu ziehen, zumal der ausführende Polizeibeamte
angegeben hat, zum fraglichen Zeitpunkt seien alle drei vorhandenen
Behindertenparkplätze besetzt gewesen, wovon zwei durch Berechtigte mit
entsprechender Bewilligung (act. 7/6/7).
d) Der Beschwerdegegner brachte gegen die
strittige Gebühr von Fr. 425.- stets ausschliesslich vor, die Wegschaffung
seines Fahrzeugs sei unzulässig gewesen sei. Da andere rechtliche Mängel der
ursprünglichen Verfügung weder vorgebracht werden noch ersichtlich sind, ist
die Beschwerde gutzuheissen.
e) Der Argumentation der Beschwerdeführerin,
für das Abschleppen von Fahrzeugen genüge eine abstrakte Gefahr bzw.
(Verkehrs-) Behinderung, die immer dann vorliege, wenn die missachtete
strassenverkehrsrechtliche Vorschrift dem Schutz der Verkehrssicherheit oder
der Vermeidung einer Verkehrsbehinderung dient, kann allerdings nicht
beigetreten werden: Parkiervorschriften dienen nicht der polizeilichen
Gefahrenabwehr im engen Sinn wie beispielsweise Vorschriften über den Umgang
mit Giftstoffen, um deren Anwendung es im von der Beschwerdeführerin als
Präjudiz herangezogenen BGE 103 Ib 227 ging. Ihr hauptsächlicher Zweck ist
die gerechte Verteilung der vorhandenen Parkplätze auf möglichst viele der
daran interessierten Verkehrsteilnehmer und liegt damit ausserhalb des
traditionellen Polizeibegriffs. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte
Motiv des Schutzes der Verkehrssicherheit und der Verhinderung von
Verkehrsstörungen tritt deutlich dahinter zurück.
3. ...
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und
die Verfügung des Statthalters des Bezirks Zürich vom 12. Juni 2001 aufgehoben.
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