{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.08.2001", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00236_23-08-2001.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106243&W10_KEY=4467148&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d81c36728d523b6bf5429d9a9a293c0c"}, "Num": [" VB.2001.00236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01..2.23.0  VB.2001.00236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01..2.23.0  VB.2001.00236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01..2.23.0  VB.2001.00236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Auflage einer vertrauens\u00e4rztlichen Untersuchung Das Verwaltungsgericht ist sachlich und funktionell zust\u00e4ndig (E. 1a). Die Anordnung stellt einen Zwischenentscheid dar. Da ihre Durchsetzung einen nicht r\u00fcckg\u00e4ngig zu machenden Eingriff in die Pers\u00f6nlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers verursacht, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1b). Die Ank\u00fcndigung, bei Nichtbefolgung der haupts\u00e4chlichen Anordnung die Leistungen einzustellen, stellt selbst eine anfechtbare Anordnung dar (E. 1c). Da dem Hauptstreitpunkt kein Streitwert zukommt, hat die Kammer zu entscheiden (E. 1d). Es kann offen bleiben, ob die Sozialkommission Befugnisse nach \u00a7 57 GemeindeG an ihren Delegierten \u00fcbertragen hat und ob die angefochtene Anordnung aufzuheben ist, weil die Rechtsmittelbelehrung auf den Rekurs an den Bezirksrat und nicht auf die Einsprache an die Gesamtbeh\u00f6rde verwies (E. 2). Eine fremdenpolizeilich motivierte Untersuchung kann sich nicht auf \u00a7 21 SHG und \u00a7 23 SHV st\u00fctzen (E. 3b). \u00a7 7 VRG kann ebenso wenig als Rechtsgrundlage dienen, da der Beschwerdegegnerin keine Befugnisse im Bereich der Fremdenpolizei zukommen (E. 3c). Die Kenntnis der Arbeitsf\u00e4higkeit des Hilfeempf\u00e4ngers ist nicht unmittelbar f\u00fcr den Entscheid \u00fcber die Ausrichtung und die H\u00f6he der Leistungen notwendig (E. 3d).  Zul\u00e4ssig ist eine solche Untersuchung, wenn die Arbeitsf\u00e4higkeit im Hinblick auf die Erteilung von Weisungen im Sinn von \u00a7 23 lit. d SHV abgekl\u00e4rt werden soll. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass eine Arbeitsaufnahme aufgrund der fremdenrechtlichen Stellung und der Lage auf dem Arbeitsmarkt als m\u00f6glich erscheint. Die Angelegenheit ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur\u00fcckzuweisen (E. 3e). Die Weigerung, sich der Untersuchung zu unterziehen, weckt keine Zweifel an der Bed\u00fcrftigkeit (E. 4b). Die vollst\u00e4ndige Einstellung ist als Sanktion der Nichtbefolgung einer Weisung unzul\u00e4ssig. Statthaft sind K\u00fcrzungen nach \u00a7 17 SHV in Verbindung mit A.8.3 der SKOS-Richtlinien (E. 4c)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:20:15", "Checksum": "83a9f4e3f5d7b09e5f33e5111635bd20"}