I. B, geboren
20. Mai 1938, wurde ab dem 1. August 1997 von der Gemeinde V
sozialhilferechtlich unterstützt. Vermutlich am 25. Februar 1999 führte sie mit
dem zuständigen Fürsorgesekretär eine Unterredung, in der die Belehnung bzw.
vorzeitige Auszahlung von Vorsorgeguthaben zur Sprache kam, deren Verlauf die
Parteien jedoch sehr unterschiedlich darstellen. Am 15. März 1999 wurde dem
Konto von B ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 23'532.20 gutgeschrieben,
was sie der Fürsorgebehörde vorerst nicht meldete. Erst anlässlich ihres
Wegzugs in eine andere Gemeinde erwähnte sie den Vorgang Ende September 1999
gegenüber dem Fürsorgesekretär.
Die Fürsorgebehörde V beschloss deshalb am
27. Juni 2000, B habe die von
April bis September 1999 bezogenen Fürsorgeleistungen in der Höhe von insgesamt
Fr. 15'256.90 zurückzuerstatten. Das Fürsorgesekretariat wurde beauftragt,
diesen Betrag einzufordern und Strafanzeige einzureichen. In der Folge
eröffnete die Bezirksanwaltschaft W gegen B ein Strafverfahren, das am
26. Januar 2001 durch eine Einstellungsverfügung abgeschlossen wurde.
II. B erhob gegen den Beschluss der
Fürsorgebehörde V am 1. August 2000 Rekurs an den Bezirksrat W und
verlangte sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und auf die
Rückerstattung sei zu verzichten. Der Bezirksrat hiess das Rechtsmittel am
4. Juli 2001 im Sinn der Erwägungen gut. Er erwog im Wesentlichen, die
Rekurrentin habe zwar ihre Meldepflicht gegenüber der Fürsorgebehörde verletzt,
doch sei sie durch eine von ihr falsch verstandene Auskunft des
Fürsorgesekretärs anlässlich einer Unterredung am 25. Februar 1999 dazu bewogen
worden, die Vorsorgegelder zu beziehen. Ihr Vertrauen darin, nicht rückerstattungspflichtig
zu werden, sei zu schützen.
III. Die Gemeinde V wandte sich dagegen am 3.
August 2001 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats. Die Beschwerdegegnerin
sei zur Rückerstattung der von ihr zu Unrecht bezogenen Fürsorgegelder zu
verpflichten.
Der Bezirksrat überwies dem
Verwaltungsgericht am 21. August 2001 die Akten und verzichtete auf
Vernehmlassung. Von der Beschwerdegegnerin ging keine Antwort ein.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell
und sachlich zuständig. Da auch die weiteren Sachentscheidsvoraussetzungen
gegeben sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Wegen des Streitwerts der
Angelegenheit von Fr. 15'256.90 hat gemäss § 38 Abs. 2 VRG die
Einzelrichterin zu entscheiden.
2. a) Gemäss § 26 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) ist zur Rückerstattung verpflichtet, wer unter unwahren
oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat. Wie der
Bezirksrat zutreffend ausgeführt hat, gehen Leistungen der Sozialversicherungen
der Sozialhilfe vor und sind bei deren Bemessung vollumfänglich anzurechnen.
Dies gilt auch für vorzeitige Auszahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der
zweiten Säule (E.2.4 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],
3. A., Dezember 2000). Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den
Zufluss von ca. Fr. 23'500.- im März 1999 erst im August desselben Jahrs
meldete, bewirkte somit die weitere Leistung von Unterstützung. Die
Beschwerdegegnerin wäre deshalb ohne Weiteres zur Rückzahlung verpflichtet,
wären nicht zusätzliche Umstände zu berücksichtigen.
b) Nach übereinstimmender Darstellung der
Parteien kamen die Vorsorgeguthaben anlässlich einer Unterredung der
Beschwerdegegnerin mit dem zuständigen Fürsorgesekretär zur Sprache, die
vermutlich am 25. Februar 1999 stattfand. Über den genauen Inhalt der
Besprechung und insbesondere über die durch den Sekretär gemachten Angaben
besteht allerdings keine Einigkeit. Die Beschwerdegegnerin machte vor
Bezirksrat geltend, vom Sozialamt die Auskunft erhalten zu haben, dass auf
Pensionskassengelder kein Regress möglich sei. Es ist deshalb – wie bereits
durch die Vorinstanz – zu prüfen, ob eine Rückforderung der zwischen April und
September 1999 bezogenen Unterstützungsleistungen aufgrund des Grundsatzes des
Vertrauensschutzes ausgeschlossen ist. Dabei liegt die objektive Beweislast auf
Seiten der Beschwerdegegnerin: Lässt sich nicht nachweisen, dass sämtliche
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall erfüllt waren, so
ist die objektive Rechtslage massgebend und der erstinstanzliche Beschluss in
Aufhebung des Bezirksratsentscheids zu bestätigen.
c) Vertrauensschutz setzt als erstes das
Bestehen einer Vertrauensgrundlage voraus. Dabei muss es sich um eine Handlung
eines staatlichen Organs handeln, die bei einer Person bestimmte Erwartungen
auslöst (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 532). Als Vertrauensgrundlage
kommen vorliegend nur die Auskünfte des Fürsorgesekretärs der
Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin anlässlich der Unterredung vom 25.
Februar 1999 in Betracht.
Über den Inhalt dieser Besprechung besteht
allerdings zwischen den Parteien hinsichtlich der massgebenden Punkte keine
Einigkeit. Die Beschwerdegegnerin sagte am 28. August 2000 auf dem
Kantonspolizeiposten X aus, sie habe sich bei ihrem Betreuer erkundigt, ob das
Sozialamt ihre Freizügigkeitspolice beleihen würde, was dieser abgelehnt habe.
Er habe ihr geraten, sich bei ihrer Bank bezüglich einer Beleihung zu
erkundigen. Darauf habe sie ihn gefragt, ob das Sozialamt Regress auf die
Auszahlung nehmen könnte. Der Betreuer habe ihr klar und unmissverständlich
mitgeteilt, das Sozialamt habe keinen Zugriff auf die Pensionskassengelder.
Gestützt auf diese Aussage habe sie dann die fragliche Auszahlung veranlasst
(act. 9/6). Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Bezirksanwaltschaft W am 15.
Januar 2001 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe ihre
Freizügigkeitspolice dem Berater des Sozialamts vorgelegt und ihn gefragt, ob
die Behörde diese beleihen könne. Er habe dies verneint und ihr geraten, zur
Bank zu gehen oder sich direkt an die Versicherung zu wenden. Sie habe ihn
darauf gefragt, ob das Sozialamt ihr dieses Geld wieder wegnehmen könne, d.h.
Regress nehmen würde. Er habe "nein" gesagt, auf Pensionskassengelder
dürfe nicht gegriffen werden. Ihr sei darauf das Geld sehr schnell auf ihr
Bankkonto überwiesen worden. Auf die Frage der Bezirksanwältin, weshalb sie den
Bezug der Pensionskassengelder nicht der Fürsorgebehörde gemeldet habe,
antwortete die Beschwerdegegnerin, für sie sei klar gewesen, dass diese auf die
Gelder keinen Rückgriff nehmen dürfe (act. 9/12 S. 2 f.). Der an der
Unterredung beteiligte Fürsorgesekretär sagte am 3. Oktober 2000 auf dem
Kantonspolizeiposten V aus, die Beschwerdegegnerin sei ca. Anfang März 1999 in
seinem Büro erschienen und habe ihn gefragt, ob sie ein Darlehen auf ihre
Pensionskassengelder erhalten könne. Er habe ihr gesagt, die Fürsorgebehörde
gebe keine Darlehen oder Bevorschussungen, und ihr geraten, sich an eine Bank
zu wenden. Auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin habe wissen wollen, ob das
Sozialamt bei einer allfälligen Auszahlung der Police auf die Gelder Regress
nehmen könne, antwortete er, dies sei richtig. Er habe ihr zur Antwort gegeben,
das Sozialamt würde einen Vorbezug der Pensionskassengelder als Einkommen
betrachten. Ab Auszahlungsdatum müsse sie damit rechnen, keinen Anspruch mehr
auf finanzielle Unterstützung durch die Stadt zu haben. Auf entsprechende Frage
führte der Fürsorgesekretär aus, die Beschwerdegegnerin habe ihm nie ihre
Freizügigkeitspolice vorgelegt (act. 9/9). In der Einvernahme durch die
Bezirksanwaltschaft W am 15. Januar 2001 sagte der Sekretär aus, die
Beschwerdegegnerin habe ihn gefragt, ob das Sozialamt die Pensionskasse
beleihe. Er habe ihr geantwortet, dass die Fürsorge keine Pensionskassengelder
beleihe und sie sich eventuell an eine Bank wenden könne. Weiter habe die
Beschwerdegegnerin gefragt, ob die Fürsorgebehörde die Gelder behändigen resp.
Regress nehmen könne. Er habe ihr erklärt, das Sozialamt könne keinen Rückgriff
machen, wenn sie im AHV-Alter die Pensionskassengelder ausbezahlt erhalte, die
Fürsorgeleistungen könnten nicht rückwirkend daraus gedeckt werden. Er denke,
dass die Beschwerdeführerin ihn missverstanden habe. Nach seiner Meinung habe
sie ihm eine Police vorgelegt. Auf die Frage, ob er der Beschwerdegegnerin
gegenüber geäussert habe, dass die Fürsorgebehörde keinen Regress auf ihre
Pensionskassengelder nehmen könne, antwortete der Sekretär, es sei mehr um die
Auszahlung gegangen. Er habe ihr gesagt, dass im Fall einer Auszahlung im
AHV-Alter kein Rückgriff genommen werden könne, d.h. dass diese Gelder nicht
für bereits bezahlte Unterstützungsbeiträge verwendet werden könnten, sondern
eine Neuberechnung der zu bezahlenden Unterstützungsbeiträge nötig werde. Im
andern Fall würde ein Gesamtbetrag, der ausbezahlt werde, ebenfalls
berücksichtigt und es würden solange keine Unterstützungsbeiträge ausbezahlt,
als jemand davon leben könne (act. 9/13).
Die angeführten Aussagen der Beteiligten
gehen auf den ersten Blick diametral auseinander: Während die
Beschwerdegegnerin behauptete, der Fürsorgesekretär habe ihr die Auskunft
gegeben, dass auch auf eine Rückzahlung von Vorsorgeleistungen vor Erreichen
des Pensionsalters nicht zugegriffen werden könnte, führte dieser selbst aus,
die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darüber aufgeklärt zu haben, dass eine
vorzeitige Auszahlung dieser Guthaben zur Folge hätte, dass sie ihren
Lebensunterhalt bis zum Verbrauch dieser Mittel daraus zu bestreiten hätte und
in dieser Zeit kein Anspruch mehr auf Fürsorgeleistungen bestünde. Die Aussagen
des Fürsorgesekretärs sind in diesem Hauptpunkt widerspruchsfrei. Dass er vor
der Polizei im Gegensatz zur Vernehmung durch die Bezirksanwaltschaft noch
behauptete, keine Versicherungspolice vorgelegt erhalten zu haben, ist von
untergeordneter Bedeutung. Bei näherer Betrachtung fällt auf, dass der
beteiligte Fürsorgesekretär in beiden Einvernahmen – wenn auch jeweils nur auf
entsprechende Frage – unterschied zwischen einem Rückgriff auf die
Pensionskassengelder zur Deckung bereits ausgerichteter Fürsorgeleistungen, und
der Berücksichtigung vorzeitiger Auszahlungen bei der Bemessung zukünftiger
wirtschaftlicher Hilfe. Aufgrund dieser aktenkundigen Aussagen ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Aussagen das Fürsorgesekretärs
tatsächlich falsch verstanden bzw. nur teilweise aufgenommen hat.
Dieses Missverständnis stellt allerdings
nicht ohne Weiteres eine genügende Grundlage für Vertrauensschutz dar, sondern
nur dann, wenn zusätzlich davon auszugehen ist, dass die Auskünfte des
Fürsorgesekretärs auch für andere Personen in der Lage der Beschwerdegegnerin
in derselben Weise missverständlich gewesen wären. Diese Überzeugung kann
jedoch aufgrund der Aussagen der Beteiligten nicht gewonnen werden, obwohl der
Rat an die Beschwerdeführerin, ihre Bank wegen einer Beleihung ihrer Police
anzufragen, die Entstehung des Irrtums begünstigt haben könnte. Da aber die Frage
der Zugriffsmöglichkeit der Beschwerdeführerin auf ausbezahlte
Pensionskassengelder gleich daran anschliessend besprochen wurde, kann diese
Aussage des Fürsorgesekretärs nicht als unmittelbar für den Irrtum kausal
angesehen werden, vielmehr erscheint es gleichermassen wahrscheinlich, dass das
Missverständnis mangelnder Aufmerksamkeit der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben
ist. Die Auskünfte des Fürsorgesekretärs der Beschwerdeführerin stellen somit
keine genügende Grundlage für den Schutz des Vertrauens der Beschwerdegegnerin
dar.
d) Fehlt es damit bereits an der
Grundvoraussetzung des Vertrauensschutzes, so ist nicht mehr eingehend zu
prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären. Ob die Beschwerdegegnerin
den Fürsorgesekretär, der nur Antrag an die Behörde stellt und selber nicht
über die wirtschaftliche Hilfe entscheiden kann, zur Erteilung der Auskunft für
zuständig halten durfte, ist allerdings fraglich. Hingegen ist anzunehmen, dass
die Beschwerdegegnerin von der Richtigkeit der erhaltenen Auskunft ausgehen
durfte, da der Fürsorgesekretär einerseits fachkundig ist und andererseits
aufgrund der Funktion von Vorsorgeguthaben nicht ohne Weiteres angenommen
werden muss, dass deren Auszahlung als Einkommen anzurechnen ist.
e) Andere Mängel des erstinstanzlichen
Beschlusses der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird
der zurückverlangte Betrag durch die Akten hinreichend belegt (act. 5/10).
3. ...
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Demgemäss wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr.
15'256.90 zurückzuerstatten.
...