{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.03.2002", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00245_21-03-2002.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106615&W10_KEY=4467146&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d178ca40174a50e03048984970612acb"}, "Num": [" VB.2001.00245"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02..2.21.0  VB.2001.00245"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02..2.21.0  VB.2001.00245"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02..2.21.0  VB.2001.00245"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Sulzer-Areal Oberwinterthur: Aufzonung und angeblich dadurch bedingter Mehrverkehr; Grundsatzvereinbarung zwischen Stadt und Grundeigent\u00fcmern. 1. Art des Rechtsmittels im vorinstanzlichen Verfahren; Frist Anfechtung einer Festsetzung einer kommunalen Nutzungsplanung mit Gemeindebeschwerde bzw. mit planungsrechtlichem Rekurs: Rechtsgrundlagen (E. 2b). Die angefochtene Festsetzung wurde zun\u00e4chst \"gemeinderechtlich\" und ca. 1 Monat sp\u00e4ter \"planungsrechtlich\" publiziert. Nach Treu und Glauben durften die Rekurrierenden davon ausgehen, dass die sp\u00e4tere planungsrechtliche Publikation f\u00fcr den Fristenlauf massgeblich war, unabh\u00e4ngig davon, ob ihre Legitimation sich nach der weiten Umschreibung gem\u00e4ss Gemeindebeschwerde oder nach der engeren Umschreibung gem\u00e4ss planungsrechtlichem Rekurs richtet. Keine Versp\u00e4tung (E. 2d/e). 2. Planungsrechtlicher Rekurs Legitimation im Allgemeinen (E. 3b) und bei Verkehrszunahme im Besonderen (E. 3c), welche von Nachbarn ausserhalb des Planungsgebiets behauptet wird (E. 3e a.A.). Vorliegend haben die Nachbarn jedoch keine nachvollziehbare Prognose f\u00fcr eine Verkehrszunahme erbracht; Rekurslegitimation zu Recht verneint (E. 3e a.E.). - [Die nachfolgende Auseinandersetzung mit den R\u00fcgen erfolgt somit auf der Grundlage der Gemeindebeschwerde, wozu die Stimmberechtigung als Legitimation gen\u00fcgt.] 3. Grundsatzvereinbarung zwischen Stadt und Grundeigent\u00fcmern Diese enth\u00e4lt keine nutzungsplanerischen Festlegungen, die in einem Nutzungsplan festzusetzen w\u00e4ren (E. 4c). 4. Erschliessung Zusammenhang zwischen Nutzungs- und Erschliessungsplanung (E. 5b). Das fragliche Gebiet ist im Sinn des RPG weitgehend \u00fcberbaut und strassenm\u00e4ssig erschlossen (E. 5c). Die Erschliessung mit dem \u00f6ffentlichen Verkehr (\u00f6V) - als kantonalrechtliche Voraussetzung - muss nicht bereits im Planungsstadium vorliegen (E. 6b). Die realisierte und geplante Anbindung an den \u00f6V gen\u00fcgt aus heutiger Sicht (E. 6c). 5. Bericht zur Ortsplanrevision Dieser geh\u00f6rt nicht zu den auflagepflichtigen Pl\u00e4nen (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:17:03", "Checksum": "47991dade6dfc2ef6f930075b3625a26"}