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I. A (geboren am 7. Februar 1972, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina) reiste am 30. Januar 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern und in der Folge zur Erwerbstätigkeit; diese wurde regelmässig, letztmals bis zum 29. Juli 1999, verlängert. Seine spätere Ehefrau C (geboren am 25. Mai 1974, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina) reiste am 18. April 1993 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zug im Rahmen der "Aktion Bosnien-Herzegowina". Aufgrund ihrer am 29. Dezember 1994 mit A geschlossenen Ehe erhielt C eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten, die letztmals bis zum 29. Juli 2000 verlängert wurde. Dieser Ehe entstammt die Tochter G (geboren am 17. April 1997), deren Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern ebenfalls letztmals bis zum 29. Juli 2000 verlängert wurde.
A wurde wiederholt straffällig: Am
12. Juni 1993 wurde er durch Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach
wegen Fahrens ohne Führerausweis mit 30 Tagen Haft (unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr) und Fr.
400.- Busse bestraft. Am 16. Januar 1996 wurde er wegen mehrfachen Fahrens
ohne Führerausweis und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich mit 30 Tagen Haft unbedingt und
Fr. 1'000.- Busse bestraft. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 3. Oktober
1996 verurteilte ihn die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht
Bülach wegen Widerhandlung gegen die Verordnung vom 18. Dezember 1991
über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische
Staatsangehörige, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer
Anscheinend im September 2000 verliess C mit G die eheliche Wohnung. Mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Februar 2001 wurden A und C auf ihr gemeinsames Begehren hin gerichtlich getrennt. Am 18. Juli 2001 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Begehren auf Ehescheidung ein.
Mit Verfügung vom 24. August 2000 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für A, C und die Tochter G. Sie ordnete an, A habe das zürcherische Kantonsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen; C und G wurde eine Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 30. November 2000 gesetzt. Die Begründung lautete, dass A‘s Verhalten wiederholt zu schweren Klagen Anlass gegeben habe, weshalb seine weitere Anwesenheit unerwünscht sei. Die im Familiennachzug zugelassene Ehefrau und die gemeinsame Tochter seien in den Wegweisungsentscheid einzubeziehen.
II. Gegen diese Verfügung liessen A am 25. September 2000 und C am 23. September 2000 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich erheben. A verlangte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, C die Verlängerung der ihren und derjenigen der Tochter G. Der Regierungsrat vereinigte die Verfahren und wies die Rekurse mit Beschluss vom 6. Juni 2001 ab. Er beauftragte zudem die Direktion für Soziales und Sicherheit, C und G eine neue Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets anzusetzen. Am 15. Juni 2001 setzte die Direktion für Soziales und Sicherheit A, seiner Frau und seiner Tochter Frist bis zum 15. August 2001 zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets. Das Bundesamt für Ausländerfragen dehnte die kantonale Wegweisungsverfügung mit Verfügung vom 21. Juni 2001 auf das Gebiet der gesamten Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus; mit Verfügung vom 20. Juni 2001 verhängte es gegen A eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer, gültig ab 16. August 2001.
III. Mit rechtzeitig erhobenen Eingaben vom
8. bzw. 7. August 2001 liessen A
Mit Verfügungen vom 9. August 2001 ordnete der Präsident der 4. Abteilung an, dass Fernhaltemassnahmen gegenüber A bzw. gegenüber C und G einstweilen zu unterbleiben hätten. Zugleich wurde der Direktion für Soziales und Sicherheit sowie dem Regierungsrat Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung gesetzt. Der Regierungsrat liess durch die Staatskanzlei mit Stellungnahmen vom 12. September 2001 Nichteintreten auf die Beschwerden beantragen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit liess sich nicht vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die beiden Beschwerden richten sich gegen
denselben Beschluss und weisen
2. a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 126 II 425 E. 1). Die Beschwerdeführenden leiten ihren Aufenthaltsanspruch je aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. dem gleichbedeutenden Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ab. Die Beschwerdeführerin 2 macht zudem die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien, des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV sowie – in Bezug auf die Tochter G – die Verletzung von Art. 11 BV und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtekonvention, SR 0.107) geltend.
b) Die Beschwerdeführerin 2 ist als Inhaberin der elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter G berechtigt, die Verlängerung auch von deren Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
c) Im Gegensatz zum Rechtsanspruch gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ist der Rechtsanspruch gemäss Art. 8 EMRK an der Sachlage im Urteilszeitpunkt zu messen (BGr, 9. April 2001, 2A.539/2000, E. 2c, http://www.bger.ch; BGE 120 Ib 257 E. 1f; BGE 118 Ib 145 E. 2; vgl. auch allgemein BGE 122 II 1 E. 1b).
3. Das Vorliegen eines Anspruchs aus Art. 8 Abs. 1 EMRK will der Beschwerdeführer 1 aus den Beziehungen zu seinen Eltern, seiner Schwester und seiner Tochter ableiten; die Beschwerdeführerin 2 zieht die Beziehungen zu ihrer Schwester und insbesondere jene ihrer Tochter zu deren Cousin, Tante und Onkel heran. Die behaupteten Aufenthaltsansprüche hängen somit direkt oder indirekt von der Beziehung zu Personen ab, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind.
a) Grundsätzlich beschränkt sich der
Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht auf die Kernfamilie, worunter die
Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie unter
Ehegatten fallen. Er erfasst vielmehr die Beziehung zwischen allen nahen Verwandten,
die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Als solchermassen erweitertes
Familienleben haben die Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention das
Verhältnis zwischen Grosseltern sowie Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln
und Tanten sowie Nichten und Neffen und insbesondere auch zwischen Geschwistern
anerkannt. Das heisst aber nicht, dass in diesen Fällen immer ein Anspruch auf
fremdenpolizeiliche Bewilligungen für die jeweiligen Angehörigen besteht.
Beziehungen zu Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen
sind, werden nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe und nach der Literatur
regelmässig nur dann vom Schutzbereich der Garantie des Familienlebens
erfasst, wenn ein qualifiziertes, effektives Familienleben vorliegt, was etwa
bei einem gemeinsamen Haushalt, einer finanziellen oder psychischen Abhängigkeit
oder anderen, besonders engen, echten und tatsächlich gelebten familiären Banden
zutreffen kann (Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen
Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 25, 34 f.; Jochen
Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A.,
Kehl u.a. 1996, Art. 8 Rdnr. 16; Philip Grant, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel u.a. 2000,
S. 278; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 260;
Luzius Wildhaber, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, Art. 8 Rz. 389, 440). Dabei
wird nach der Art der geltend gemachten Rechte differenziert (Wildhaber,
Art. 8 Rz. 389; vgl. etwa EGMR, 13. Juni 1979, Marckx,
§§ 45 ff., EuGRZ 1979, S. 454; EKMR, 9. März 1988, Price,
DR 55, 224, 247 f. in Bezug auf Besuchsrechte), was in der Literatur nicht
immer deutlich zum Ausdruck gebracht wird (so betreffen die bei Caroni,
S. 25 Fn. 82-84 genannten Fälle nicht die hier vorliegende Frage
der ausländerrechtlichen Bedeutung familiärer Bindungen ausserhalb der
Kernfamilie). Nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe fallen im Ausländerrecht
– von der Kernfamilie abgesehen – familiäre Beziehungen nur dann unter den
Schutz des Familienlebens, wenn sie über die gewöhnlichen emotionalen Bindungen
hinausgehen und so eng sind, dass sie "zusätzliche Elemente einer
Abhängigkeit" aufweisen (Wildhaber, Art. 8 Rz. 353; EKMR,
11. Mai 1994, 23810/94, § 2c, http://hudoc.echr.coe.int [vgl. VPB
58/1994 Nr. 118]; 26. Juni 1996, 31042/96, §§ 1 f.,
http://hudoc.echr.coe.int [vgl. VPB 61/1997 Nr. 121]; 10. Dezember
1984, DR 40, 196, 198). Laut der Praxis des Bundesgerichts bedeutet dies, dass
die um die fremdenpolizeiliche Bewilligung nachsuchende von der hier
anwesenheitsberechtigten Person abhängig sein muss (BGr, 26. Juni 2001,
2A.105/2001, E. 4b, http://www.bger.ch; so auch VGr, 24. März 1999,
VB.98.00312, E. 1b/bb; vgl. ferner BGE 120 Ib 257 E. ld; BGE
115 Ib 1 E. 2c). Abhängigkeit im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt vor, wenn die betroffene Person nicht über die
erforderliche Selbständigkeit verfügt, für sich selber zu sorgen (BGr,
25. Januar 2001, 2P.20/2001, E. 2b, http://www.bger.ch), was
namentlich bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit wegen einer körperlichen oder
geistigen Behinderung oder einer schwerwiegenden Krankheit der Fall sein kann
(BGr, 21. März 2001, 2A.126/ 2001, E. 3c, http://www.bger.ch). Im
Einzelnen hat die ausländerrechtliche Rechtsprechung die Beziehung einer
gehörlosen erwachsenen Tochter zu ihren Eltern unter den Schutz des
Familienlebens gestellt (BGE 115 Ib 1 E. 2d), die Anwendbarkeit
dieser Garantie aber bei blossen finanziellen Schwierigkeiten,
Anpassungsschwierigkeiten, Drogenproblemen oder psychischen Problemen nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug von im Ausland lebenden erwachsenen Kindern
verneint (BGr, 19. Oktober 1995, 5. Dezember 1995 und 1. September
1995, zitiert in: Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, La pratique suisse
relative aux droits de l'homme 1995, SZIER 1996, S. 415 ff.,
446 f.; vgl. auch Grant, S. 372 f.). Bei der Ausweisung von
erwachsenen ausländischen Staatsangehörigen der zweiten Generation bejaht das
Bundesgericht im Hinblick auf die Trennung von Eltern und Geschwistern, dass
die Garantie des Privat- und des Familienlebens betroffen sei (BGE
122 II 433 E. 3b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der
EMRK-Organe gemäss der Lehre); bei einem im Alter von 12 Jahren im Rahmen des
Familiennachzugs eingereisten, mehr als neun Jahre in der Schweiz wohnhaften
niedergelassenen Ausländer verneinte es einen Eingriff in die Garantie des
Familienlebens und liess offen, ob die Garantie des Privatlebens betroffen sei
(BGE 125 II 521 E. 5). Im Fall der Ausweisung eines 40-jährigen
drogenabhängigen und depressiven Mannes, dessen 20-jährige Tochter verheiratet
war, um den sich aber seine mit ihm zusammenlebende Mutter kümmerte, wurde die
Frage, ob das Familienleben berührt sei, vom Bundesgericht und von der
Europäischen Menschenrechtskommission offen gelassen (EKMR, 10. September
1997, Karadeniz, 36335/97, http://hudoc.echr.coe.int [vgl. auch VPB 62/1998
Nr. 115]). Im Fall der Ausweisung einer erwachsenen Ausländerin, die ihr
minderjähriges Kind zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer im gleichen Haushalt
b) Der Aufenthaltsanspruch hängt weiter nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Voraussetzung ab, dass die in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGr, 26. Januar 2001, 2A.36/2001, E. 2c/bb, http://www.bger.ch; BGE 126 II 377 E. 2b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte scheint die Zulässigkeit dieses Erfordernisses anzuerkennen (Haefliger/Schürmann, S. 262 f.; kritisch Peter Mock, Mesures de police des étrangers et respect de la vie privée et familiale, ZSR 112/1993 I, S. 95 ff., 104 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 578).
4. Weil der Beschwerdeführer 1 seinen Aufenthaltsanspruch unter anderem von demjenigen seiner Tochter G ableitet, der ebenfalls strittig ist, sind zunächst die Ansprüche der Beschwerdeführerin 2 und der Tochter G zu prüfen. Geltend gemacht wird eine besonders enge Beziehung der Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Schwester E und zu deren Familie; vor allem wüchsen G und ihr Cousin F (geboren am 27. Dezember 1995) wie Geschwister auf.
a) E und ihre Familie sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung und verfügen somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Die Beziehung zu ihnen könnte demnach grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK vermitteln. Die Beschwerdeführerin 2 lebt mit ihrer Tochter derzeit bei ihrer Schwester und deren Familie. Der entsprechende Registereintrag erfolgte am 27. September 2000. Zwar fällt auf, dass die angeblich besonders enge Beziehung der beiden Schwestern im Rekurs an den Regierungsrat in einem Nebensatz abgetan wurde. Weil die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt der Rekurseinreichung noch nicht bei ihrer Schwester wohnhaft war und im Rekurs noch keinen Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK zu begründen hatte, ist dieser Umstand aber nicht geeignet, Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu wecken. Weiter vermögen die beiden vom Schwager bzw. von der Schwester und vom Schwager unterzeichneten Schreiben, die vermutlich beide vom Schwager verfasst wurden, und die dem Verwaltungsgericht eingereichten Fotografien nicht zu belegen, dass die Beziehung der beiden Schwestern enger ist, als nach den üblichen gefühlsmässigen Bindungen zu erwarten wäre. Dagegen kann aufgrund der Berufstätigkeit und der Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin 2 sowie deren gerichtlicher Trennung vom Beschwerdeführer 1 angenommen werden, dass ihr Schwager und vor allem ihre Schwester tatsächlich Betreuungsfunktionen für ihre Tochter G wahrnehmen bzw. dass sich die beiden Schwestern in die Betreuung ihrer beiden Kinder aufteilen. Belegt ist weiter eine chronische bronchiale Erkrankung G‘s, derentwegen von einer leicht erhöhten Betreuungsbedürftigkeit auszugehen ist. Die Behauptung, G werde zusammen mit ihrem Cousin "durch die beiden Mütter betreut", ist unter diesen Umständen plausibel; ob sie in ihrem Onkel "einen eigentlichen Vaterersatz" findet, kann dahingestellt bleiben. Zusammenfassend: Das Zusammenleben der beiden Schwestern aufgrund der gerichtlichen Trennung der Beschwerdeführerin 2 von ihrem Ehemann und insbesondere die gemeinsame Betreuung der beiden Kinder schaffen jedenfalls einen engen familiären Zusammenhalt. Zu prüfen bleibt, ob deswegen die Garantie des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berührt ist.
b) Entgegen manchen Äusserungen in der
Rechtsprechung ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht der einzige Grund, dessentwegen in der Praxis ein
anspruchsbegründendes Familienleben angenommen wird. So hat das Bundesgericht
die Trennung eines erwachsenen Ausländers der zweiten Generation von Eltern und
Geschwistern infolge der Ausweisung als Eingriff in die Garantie des Familienlebens
behandelt (vgl. BGE 122 II 433 E. 3b; vgl. auch EGMR,
24. April 1996,
c) In Bezug auf das Verhältnis der Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Schwester ist daher im Ergebnis dem Bundesgericht zu folgen, das in einem vergleichbaren Fall, wie erwähnt, einen Eintretensanspruch verneint hat (BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b/aa, http://www.bger.ch). Die Beschwerdeführerin 2 lebt zwar seit über einem Jahr im selben Haushalt mit ihrer Schwester und deren Familie; auch dürften sich die beiden Schwestern in die Betreuung ihrer beiden Kleinkinder teilen. Dennoch liegt kein derart qualifiziertes Band vor, dass es mit einem Abhängigkeitsverhältnis gleichgesetzt oder mit der besonderen Situation von ausländischen Staatsangehörigen der zweiten Generation verglichen werden könnte. Zu verneinen ist auch ein Aufenthaltsanspruch der Tochter G: Ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tante und ihrem Onkel wird dadurch ausgeschlossen, dass sie mit ihrer Mutter zusammenlebt, die sorgeberechtigt ist und die Erziehung auch tatsächlich ausübt (vgl. für erwachsene Geschwister BGr, 2. April 1997, zitiert in: Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, La pratique suisse relative aux droits de l'homme 1997, SZIER 1998, S. 465 ff., 506; offen gelassen in BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b/cc, http://www.bger.ch). Die Praxis zum Familiennachzug durch einen geschiedenen Ehegatten, wo die Frage der Vorrangigkeit der Beziehung erst im Rahmen der materiellen Prüfung behandelt wird (BGE 125 II 633 E. 2f+3a), kann hier nicht analog herangezogen werden, weil sie sich auf die Kernfamilie bezieht. Im Übrigen wäre ein Aufenthaltsanspruch G‘s nicht entscheidend, da sie noch im anpassungsfähigen Alter ist und es ihr daher jedenfalls zuzumuten wäre, der Mutter ins Ausland zu folgen (BGE 122 II 289 E. 3c; Villiger, N. 581).
Somit bleibt es Sache der Beschwerdegegnerin, die geltend gemachten Umstände bei der Prüfung des ihr eingereichten Wiedererwägungsgesuchs zu berücksichtigen.
5. Umso weniger kann der Beschwerdeführer 1 einen Eintretensanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten. Das Zusammenleben mit seinen Eltern und seiner Schwester weist trotz der Krankheiten seiner Mutter und der Minderjährigkeit seiner Schwester keine Elemente auf, die über die üblichen gefühlsmässigen Bindungen hinausgingen. Es kann deshalb nicht mit einem Abhängigkeitsverhältnis gleichgesetzt werden. Auch ist der Fall des Beschwerdeführers 1 nicht mit den besonderen Verhältnissen ausländischer Staatsangehöriger der zweiten Generation zu vergleichen, reiste er doch erst vor knapp 12 Jahren im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein. Die Beziehung zu seiner Tochter könnte zwar grundsätzlich unter den Schutz des Familienlebens fallen: Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt auch die Beziehung eines Elternteils zu seinem Kind, das nicht unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut steht (BGr, 12. Januar 2000, 2A.542/1999, E. 1c, http://www.bger.ch; BGE 120 Ib 1 E. 1d; BGE 115 Ib 97 E. 2e; EKMR, 21. Juni 1988, Berrehab, 10730/84, §§ 21 ff., Série A Vol. 138, http://hudoc.echr.coe.int; Wildhaber, Rz. 432). Dies führt hier aber nicht zu einem Eintretensanspruch, verfügt doch auch G nach dem oben Ausgeführten über kein Aufenthaltsrecht.
6. Auch die übrigen von der Beschwerdeführerin 2 angeführten Gründe vermitteln ihr keinen Eintretensanspruch. Der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK kann nicht bereits aufgrund der vorliegend geltend gemachten freundschaftlichen Kontakte am Arbeitsplatz angerufen werden (BGE 126 II 425 E. 4c/aa). Die geltend gemachten Verfahrensmängel begründen keinen Eintretensanspruch, weil das Verwaltungsgericht bei Entscheiden, deren Beurteilung ihm entzogen ist, auch die Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht überprüfen kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 57). Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV ist nicht betroffen; dass die Beschwerdeführerin 2 im Gegensatz zu ihrem Ehemann im erstinstanzlichen Verfahren nicht angehört wurde, lässt sich nicht als Diskriminierung aufgrund der sozialen Stellung interpretieren. Schliesslich vermitteln Art. 11 BV und die Kinderrechtekonvention keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wie das Bundesgericht mit ausführlicher Begründung festgehalten hat (BGr, 26. Januar 2001, 2A.36/2001, E. 2c/aa, http://www.bger.ch; BGE 126 II 377 E. 5 und BGE 124 II 361 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen auf Materialien und Lehre; vgl. auch Giovanni Biaggini, Wie sind Kinderrechte in der Schweiz geschützt?, in: Regula Gerber Jenni/Christina Hausammann [Hrsg.], Die Rechte des Kindes, Basel u.a. 2001, S. 25 ff., 43, 51 f.).
Auf die Beschwerden ist daher nicht einzutreten.
8. Indem das Gericht vom Fehlen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung ausgegangen ist, hat es zur Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bereits verneinend Stellung bezogen. Die allfällige Verletzung eines behaupteten Anspruchs wäre trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen (BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Verfahrensgarantien durch den vorangegangenen kantonalen Sachentscheid).
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
1. Die Verfahren VB.2001.00246 und VB.2001.00247 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. ... |