{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.12.2002", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00252_05-12-2002.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106977&W10_KEY=4467145&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "69ddc4d5534918025ffc5316bb6f8ecf"}, "Num": [" VB.2001.00252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02..2.05.1  VB.2001.00252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02..2.05.1  VB.2001.00252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02..2.05.1  VB.2001.00252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Festsetzung eines Wohnanteils beim Bahnhof Altstetten Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1a). Ein Augenschein er\u00fcbrigt sich (E. 1b). Der BRK stand grunds\u00e4tzlich eine volle Kognition zu, w\u00e4hrend das VGr auf Rechtskontrolle beschr\u00e4nkt ist (E. 1c). Die BRK h\u00e4tte aus einem Augenschein keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gewonnen. Der Verzicht darauf stellte daher keine Geh\u00f6rsverletzung dar (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen eine Verletzung des Grundsatzes der Planbest\u00e4ndigkeit (E. 3a). Nutzungsplanungen orientieren sich am Bedarf der n\u00e4chsten 10-15 Jahre und bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie unter umfassender W\u00fcrdigung der Verh\u00e4ltnisse festgesetzt wurden (E. 3b). Es war von vornherein nicht damit zu rechnen, dass die BD-BZO w\u00e4hrend des \u00fcblichen Planungshorizonts Bestand haben werde (E. 3c). Seit den Festlegungen der BZO-1992 und des WAP-1980 erfolgte st\u00e4dteplanerische Entwicklungen rechtfertigen auch eine \u00dcberpr\u00fcfung der Zonenzuweisungen und Wohnanteile (E. 3d). Ein Wohnanteil von 28 % stellt keine schwerwiegende Eigentumsbeschr\u00e4nkung dar (E. 3e). Es liegen ausreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr eine unterschiedliche Behandlung unmittelbar benachbarter Grundst\u00fccke vor (E. 4). Die bestehende L\u00e4rmbelastung des Gebiets steht einem Wohnanteil nicht entgegen (E. 5). Die Beschwerdef\u00fchrerinnen bezweifeln das \u00f6ffentliche Interesse an sowie Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und Zweckm\u00e4ssigkeit des Wohnanteils (E. 6a). Die Festlegung ist realisierbar (E. 6b)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:21:29", "Checksum": "0a14a3d07e44997aee6a506e6bb553d8"}