{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2001-10-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2001-00257_2001-10-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106359&W10_KEY=13823305&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4b1af4ae6573205e686cf298be73800d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2001.00257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.10.2001  VB.2001.00257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.10.2001  VB.2001.00257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.10.2001  VB.2001.00257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Regelung der Meldeverh\u00e4ltnisse | Schweizer mit Hauptwohnsitz im Ausland, der sich als Wochenaufenthalter anmelden will Das Verwaltungsgericht ist zust\u00e4ndig (E. 1a). Fraglich ist, ob der Beschwerdef\u00fchrer den vorinstanzlichen Entscheid anfechten will, da er sich nicht gegen die ihm darin auferlegten Pflichten, sondern nur gegen die Bezeichnung seines Status als Niedergelassener wehrt (E. 1b aa). Er verlangt damit einen Feststellungsentscheid (E. 1b bb). Dies setzt ein Feststellungsinteresse voraus (E. 1b cc). Der Beschwerdef\u00fchrer bef\u00fcrchtet f\u00fcr den Fall einer Registrierung als Niedergelassener Nachteile und Rechtsunsicherheiten. Ein Feststellungsinteresse besteht dann, wenn der Aufenthaltsstatus auch mit Bezug auf andere Rechtsfragen von Bedeutung ist (E. 1b dd). Nicht massgebend ist dieser Status f\u00fcr ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden (E. 1b ee). Innerstaatlich wird in der Praxis zwar zun\u00e4chst auf die Meldeverh\u00e4ltnisse abgestellt. Diese haben jedoch keine pr\u00e4judizielle Bedeutung. Vielmehr haben jeweils besondere Beh\u00f6rden aufgrund spezifischer Bestimmungen zu entscheiden (E. 1b ff). Ein Feststellungsinteresse besteht somit nicht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 1b gg). Offen bleiben kann, ob bereits der Bezirksrat nicht h\u00e4tte eintreten sollen (E. 1c)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:16:30", "Checksum": "6bfc908117b91b1c43ce7b2460e77d06"}