|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
I. A. Der
Gemeinderat X verweigerte am 3. Oktober 2000 B die nachträgliche baurechtliche
Bewilligung für ein Dachflächenfenster am Gebäude Vers.Nr. 01 auf dem
Grundstück Kat.Nr. 02 an der K-strasse in X und ordnete unter Androhung der
Ersatzvornahme die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Im Weiteren
wurde B aufgefordert, für einen am gleichen Gebäude ohne Baubewilligung
erstellten Erker ein Baugesuch einzureichen. Hiergegen erhob B am 31. Oktober 2000
Rekurs an die Baurekurskommission und beantragte die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung gemäss § 220 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG) für das streitige Dachflächenfenster. B. Mit Verfügung
vom 10. Januar 2001 verweigerte die Baudirektion des Kantons Zürich B die
baurechtliche Bewilligung in Bezug auf den Ortsbildschutz für den Einbau des
Dachflächenfensters und den Anbau des Erkers an der Westfassade. Gleichzeitig
lud sie die Baubehörde X ein, für die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes zu sorgen. Diese Verfügung der Baudirektion eröffnete der Gemeinderat
X mit seinem eigenen Beschluss vom 6. Februar 2001, womit B ebenfalls die
Bewilligung für den Anbau eines Erkers verweigert und unter Androhung der
Ersatzvornahme die Entfernung desselben innert 60 Tagen nach Rechtskraft
des Entscheides angeordnet wurde. Gegen die Verfügung der Baudirektion vom
10. Januar 2001 und den Beschluss des Gemeinderates X vom 6. Februar
2001 liess B durch seinen Rechtsvertreter am 12. März 2001 Rekurs an die
Baurekurskommission erheben und die Aufhebung der angefochtenen Entscheide
beantragen, soweit sie den Erkeranbau zum Gegenstand hatten. II. Die Baurekurskommission vereinigte
mit Entscheid vom 10. Juli 2001 die Rekursverfahren. Sie hiess den Rekurs
gegen den Beschluss des Gemeinderates X vom 3. Oktober 2000 gut und hob
diese Verfügung auf (Disp. Ziff. II Abs. 1 und 2). Die Rekurse gegen
die Verfügung der Baudirektion vom 10. Januar 2001 und den Beschluss des
Gemeinderates X vom 6. Februar 2001 wies die Baurekurskommission ab und
bestätigte diese Anordnungen im beurteilten Umfang. Gleichzeitig ordnete sie
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hinsichtlich
Dachflächenfenster und Erker an. Zur Begründung führte die Baurekurskommission
aus, das Bauvorhaben befinde sich im Perimeter des schutzwürdigen Ortsbildes
von kantonaler Bedeutung. Gemäss Ziff. 1.4.1.3 Anhang
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) sei die Baudirektion
zur Prüfung von Baugesuchen in gestalterischer Hinsicht allein zuständig. Der
Entscheid des Gemeinderats X vom 3. Oktober 2000 sei daher bereits mangels
Zuständigkeit des Gemeinderats aufzuheben. In den Rekursen gegen die Verfügung
der Baudirektion vom 10. Januar 2001 und den Beschluss des Gemeinderats X
vom 6. Februar 2001 wende sich der Rekurrent nicht mehr gegen die
Verweigerung des Dachflächenfensters, sondern nur noch gegen die Verweigerung
des Erkers und den entsprechenden Wiederherstellungsbefehl. Hinsichtlich des
Erkers kam die Baurekurskommission zum Schluss, dieser sei wegen Überstellung
des Baubereiches nicht bewilligungsfähig. III. Mit Eingabe vom 11. September 2001
erhob B Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Entscheid der
Baurekurskommission aufzuheben, soweit das Oberlicht Streitgegenstand sei, und
diese einzuladen, entweder eine neue koordinierte Eröffnung der Beschlüsse des
Gemeinderates und der Baudirektion zu verlangen oder seinen Rekurs vom
31. Oktober 2000 materiell zu behandeln. Mit einer weiteren Beschwerde vom
17. September 2001 (VB.2001.00272) liess B durch seinen Rechtsvertreter
dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheides der Baurekurskommission vom
10. Juli 2001 beantragen, soweit darin die Verweigerungen des Erkers am
Gebäude K-strasse in X bestätigt worden seien. Die Baurekurskommission und die kantonale
Baudirektion beantragten Abweisung der Beschwerden. Der Gemeinderat X
verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Die von B erhobenen Beschwerden (Verfahren
VB.2001.00269 und VB.2001.00272) wenden sich gegen den nämlichen Entscheid der
Baurekurskommisson vom 10. Juli 2001 und betreffen das gleiche Bauobjekt.
Die Beschwerdeverfahren sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu
vereinigen. 2. a) Die Baurekurskommission hat in ihrem
Entscheid vom 10. Juli 2001 den Rekurs von B gegen den baurechtlichen
Entscheid des Gemeinderates X vom 3. Oktober betreffend Dachflächenfenster
gutgeheissen und diesen Beschluss aufgehoben. Die Kommission hat hierzu
ausgeführt, das Bauobjekt befinde sich im Perimeter des schutzwürdigen
Ortsbildes von kantonaler Bedeutung. Gemäss Ziff. 1.4.1.3 Anhang BauVV sei die
Baudirektion zur Prüfung von diesbezüglichen Baugesuchen in gestalterischer
Hinsicht zuständig. Bei der Beurteilung der Detailgestaltung habe die
Baudirektion neben der kantonalrechtlichen Ästhetik-Generalklausel auch die
massgeblichen Kernzonenvorschriften zu beachten (BEZ 2000 Nr. 30). Der
Entscheid des Gemeinderates X vom 3. Oktober 2000 sei daher mangels
Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben. In den Rekursen gegen die Verfügung
der Baudirektion vom 10. Januar 2001 und den Beschluss des Gemeinderates X
vom 6. Februar 2001 hingegen wende sich der Rekurrent nicht mehr gegen die
Verweigerung des Dachflächenfensters, sondern nur noch gegen die Verweigerung
des Erkers. Diesen Ausführungen der Baurekurskommission
hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, der Entscheid der
kantonalen Baudirektion sei ihm erst im Februar 2001 zugestellt worden. Da
dieser Entscheid hinsichtlich des Oberlichtes nicht von demjenigen des
Gemeinderates abgewichen sei und da er bereits einen Rekurs deponiert habe,
habe er keine besondere Veranlassung gesehen, einen weiteren Rekurs zu
verfassen. Durch die fehlerhafte Eröffnung der beiden Entscheide sei ihm
materiell das Rekursrecht entzogen worden. Ein solches Vorgehen müsse als
übertriebener Formalismus betrachtet werden. Vielmehr hätte entweder eine neue
umfassende Eröffnung beider Entscheide erfolgen oder aber es hätte sein Rekurs
materiell auch gegen die deckungsgleiche Entscheidung der Baudirektion
behandelt werden müssen. Die Bestimmungen über die Koordination der Verfahren
sollten dazu führen, dass sich die Betroffenen im Dschungel der Vorschriften
leichter zurechtfänden und Verfahren vereinfacht würden. Diese Regelung zum
Anlass zu nehmen, um auf unfaire Weise den Rechtsschutz aufzuheben, sei unstatthaft.
b) Wie das Verwaltungsgericht mit Entscheid
vom 9. November 2001 (RB 2001 Nr. 66 = BEZ 2001 Nr. 51)
entschieden hat, ist die Zuständigkeit der Baudirektion gemäss Ziff. 1.4.1
Anhang BauVV im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im
Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend Ortsbildschutz nicht
ausschliesslich und schliesst die Zuständigkeit der örtlichen
Baubewilligungsbehörden zur Anwendung der kommunalen Kernzonenvorschriften
nicht aus. Zu Unrecht hat daher die Vorinstanz die Bauverweigerung des
Gemeinderates X vom 3. Oktober 2000 hinsichtlich des Dachflächenfensters
infolge Unzuständigkeit des Gemeinderates aufgehoben. Entsprechend § 12 Abs. 3 BauVV kann
bei einer Bauverweigerung "einstweilen nur der ablehnende Einzelentscheid
eröffnet" werden; die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die
Gesuchstellenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen. Der
Gemeinderat X ist entsprechend dieser Bestimmung vorgegangen. Da die Baudirektion
die Bauverweigerung allerdings ebenfalls mit Verfügung vom 10. Januar 2001
ausgesprochen hat, hätte der Gemeinderatsbeschluss vom 3. Oktober 2000
indessen entsprechend dem bundesrechtlichen Koordinationsgebot von
Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1997/6. Oktober
1995 (RPG) sowie laut § 12 BauVV mit der Verfügung der Baudirektion vom
10. Januar 2001, welche ebenfalls den Einbau des Dachflächenfensters zum
Inhalt hatte, koordiniert, d.h. gemeinsam eröffnet werden müssen. c) Zusammengefasst ergibt sich, dass die
Baurekurskommission den Gemeinderatsbeschluss vom 3. Oktober 2000 zu
Unrecht mangels Zuständigkeit aufgehoben hat. Auch wenn sie den Rekurs des
Beschwerdeführers gegen diesen Gemeinderatsbeschluss formell guthiess, ist der
Beschwerdeführer durch diesen Entscheid beschwert. Denn zusammen mit der
Feststellung, dass gegen die Verfügung der Baudirektion vom 10. Januar
2001 betreffend Oberlichter kein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde ihm im
Ergebnis eine materielle Prüfung seines Rekurses in diesem Punkt verweigert. Da
die Sache spruchreif ist, erübrigt sich indessen eine Rückweisung an die
Vorinstanz zur weiteren Behandlung und kann das Verwaltungsgericht direkt
selber entscheiden (§ 64 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 14. Mai
1959/8. Juni 1997 [VRG]). 3. Gemäss Art. 8 Abs. 4 der Bau-
und Zonenordnung der Gemeinde X vom 14. März 1994 (BZO) sind in der
Kernzone einzelne in der Dachfläche liegende Fenster von maximal 0,3 m2
im Licht zulässig, sofern sie der Belichtung von Nebenräumen oder der
zusätzlichen Belichtung von Haupträumen dienen. a) Unbestrittenermassen weist das streitige
Dachfenster ein Mass von 1,35 m2 auf und überschreitet daher in
erheblichem Ausmass die gemäss Art. 8 Abs. 4 BZO zulässige
Fensterfläche. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Rekurs vom
31. Oktober 2000 ist das Oberlicht indessen "mangels geeigneter
Vorschriften in der BZO gemäss § 220 PBG" zu bewilligen. Zur
Begründung führt er aus, die fragliche Liegenschaft Geren 6 weise ein
flach geneigtes (15°) Walmdach auf mit weit auskragendem Vordach. Dadurch sei
optisch das Erscheinungsbild eines Flachdaches nachgeahmt worden. Das Oberlicht
sei von keinem Standpunkt aus, ausser aus der Vogelperspektive, als solches erkennbar.
In Art. 1 Abs. 2 BZO werde per Definition ein Schrägdach ab 22,5°
Neigung festgelegt. Somit könne Art. 8 Abs. 4 BZO nicht zur
Beurteilung herangezogen werden. Das Oberlicht erhöhe die Wohnqualität der
darunter liegenden Wohnung entscheidend. Durch die Anordnung in über 3 m
Höhe diene es hauptsächlich der Belichtung der Wohnungstreppe und des
darunter liegenden fensterlosen Eingangsbereiches und somit auch in erheblichem
Mass der Sicherheit. Ein kleines, 0,3 m2 grosses Oberlicht könne
diese Funktion nicht erfüllen. b) Der vom Beschwerdeführer zitierte
Art. 1 Abs. 2 BZO legt fest, dass die – höhere –
Baumassenziffer für Schrägdächer BZ(S) nur für Bauten mit Dachneigungen von mindestens
22,5° angewendet wird. Diese Bestimmung beschränkt indessen in keiner Weise den
Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 BZO, wonach einzelne Dachflächenfenster
ein Mass von max. 0,3 m2 aufweisen dürfen. Wenn der Gemeinderat X das streitige
Oberlicht als "in der Dachfläche liegend" qualifizierte und damit die
Anwendung von Art. 8 Abs. 4 BZO bejahte, so hat sie auf jeden Fall
den ihr bei der Auslegung kommunalen Rechtes zustehenden Beurteilungs- bzw.
Ermessensspielraum nicht verletzt (RB 1982 Nr. 38, 1985 Nr. 114
lit. d Abs. 2). Gründe, welche die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG rechtfertigen würden, sind keine
zu erkennen. Es liegt kein Härtefall vor, welcher ein Abweichen von der in der
Kernzone vorgeschriebenen Regelbauweise rechtfertigen würde. Der in der Bau-
und Zonenordnung festgehaltenen Grössenbeschränkung der Dachflächenfenster ist
auch dann nachzukommen, wenn diese schlecht einsehbar sind. Die geltend gemachte
Verbesserung der Belichtungsverhältnisse und der Wohnqualität könnte generell
bei jedem Oberlicht angeführt werden und würde letztlich zu einer – unzulässigen –
generellen Nichtanwendung von Art. 8 Abs. 4 BZO führen. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der Gemeinderat X mit seinem Beschluss vom 3. Oktober 2000 als auch die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Januar 2001 zu Recht die Bewilligung für das streitige Dachflächenfenster verweigert haben.
4. a) Mit
Verfügung der Baudirektion vom 10. Januar 2001 und Beschluss des Gemeinderates
X vom 6. Februar 2001 wurde B die nachträgliche baurechtliche Bewilligung
des an der Westfassade erstellten Erkers mit der Begründung verweigert, dieser
trete als ortsfremdes Bauelement und aufgrund seiner auffälligen gelben Farbe
stark störend in Erscheinung. Aus Sicht des Ortsbildschutzes sei der Anbau des
Erkers nicht bewilligungsfähig. Er befinde sich gemäss Kernzonenplan Y/Z
ausserhalb des Baubereichs und widerspreche Art. 3 Abs. 1 BZO,
wonach bestehende Gebäude nur unter Beibehaltung des heutigen Gebäudeprofils
umgebaut und wieder aufgebaut werden dürften. b) Diesen Ausführungen hält der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. September 2001 entgegen, die
in der Bau- und Zonenordnung enthaltenen Baubereiche seien nicht derart eng zu
verstehen, dass jegliche Überstellungen, wie sie etwa im Baulinienbereich
häufig anzutreffen oder nach § 260 Abs. 3 PBG zulässig seien, von
vornherein ausgeschlossen seien. Dass die Auffassung der Baurekurskommission
nicht richtig sein könne, werde offensichtlich, wenn man sie mit der Argumentationsweise
bezüglich der Vordachproblematik in Verbindung setze. Wenn eine
"absolute" Geltung der fraglichen Bestimmung zu beachten wäre, müsste
dies ja auch für Vordächer gelten. Eine Rechtsgrundlage für die
unterschiedliche Behandlung von Vordächern und anderen Bauteilen sei nicht ersichtlich.
Gerade wenn man den vorliegenden Fall vor Augen habe, könne man nicht die
Auffassung vertreten, Vordächer träten viel weniger in Erscheinung als andere
Vorbauten. Das Dach des streitbetroffenen Gebäudes überrage die Fassaden auf
allen Seiten markant; demgegenüber trete der fragliche Erker nur in einem
schmalen Bereich sichtbar unter dem Vordach in Erscheinung. Auch die örtliche
Baubehörde selber sei offenbar bisher nicht der Meinung gewesen, die Grenze des
Baubereiches sei absolut zu verstehen. Noch am 19. Juli 1999 habe sie auf
der Nordseite des streitbetroffenen Gebäudes einen zusätzlichen Laubengang
"jenseits" des Baubereiches bewilligt. aa) Allgemein dürfen gemäss Art. 3
Abs. 1 BZO in den Kernzonen bestehende Gebäude unter Beibehaltung des
heutigen Gebäudeprofils – mit Ausnahme von zulässigen Dachlukarnen –,
des herkömmlichen Erscheinungsbildes und unter dem Vorbehalt von Unterschutzstellungen
umgebaut oder wieder aufgebaut werden. Die streitbezogene Liegenschaft des
Beschwerdeführers liegt im Gebiet des Kernzonenplanes Y/Z. Die Westfassade
dieses Gebäudes deckt sich mit dem in diesem Plan ausgeschiedenen Baubereich,
während der Erker die Baubereichslinie überschreitet. Entsprechend Art. 4
Abs. 2 BZO sind innerhalb der Baubereiche Neu-, Um- und Ersatzbauten
gestattet, wobei unter Abweichung von den kantonalrechtlichen Vorschriften über
die Grenz- und Gebäudeabstände auf die Baubereichsgrenzen gebaut werden darf. Streitig ist, ob und inwieweit die im
Kernzonenplan eingetragenen Baubereiche überstellt werden dürfen. Die
Auslegung dieses in der kommunalen Bau- und Zonenordnung festgehaltenen
kommunalen Begriffs durch die örtliche Baubehörde erlaubt eine gewisse
Ermessensbetätigung im Einzelfall, die nach § 50 Abs. 2 lit. c
VRG der freien Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzogen ist
(RB 1985 Nr. 114; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 50
N. 84 ff.). bb) Der Beschwerdeführer hält dafür,
Baubereiche im Sinn von Art. 4 Abs. 2 BZO könnten mit Vorsprüngen,
wie sie im Planungs- und Baugesetz zugelassen seien, überstellt werden.
Vorsprünge, welche über Begrenzungslinien hinaus ragen, lässt dieses Gesetz in
§ 100 bei Baulinien, in § 260 Abs. 3 bei Grenz- und
Gebäudeabständen sowie in § 262 Abs. 2 beim Waldabstand zu. Wie die
Vorinstanz aber zu Recht festgehalten hat, ist die Zielsetzung dieser im
Planungs- und Baugesetz geregelten Begrenzungslinien eine wesentlich andere als
die Baubereichslinie im Sinn von Art. 4 BZO im Gebiet eines Kernzonenplanes.
Die Baulinie beispielsweise dient der Sicherung bestehender und geplanter
Anlagen und Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG); Gebäudevorsprünge, welche über
die Baulinien hinausragen, müssen entschädigungslos beseitigt werden, sobald
die Ausführung des Werkes oder der Anlage, wofür die Baulinie festgesetzt
worden ist, dies erfordert (§ 100 Abs. 1 PBG). Grenz- und
Gebäudeabstände dienen verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen und werden
insbesondere aus feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie städtebaulichen
Gründen festgelegt. Sie sind zudem unter gewissen Voraussetzungen einer
nachbarlichen Vereinbarung zugänglich (§ 270 Abs. 3 PBG). Demgegenüber bezwecken Kernzonenbestimmungen
die Erhaltung oder Erweiterung schutzwürdiger Ortsbilder in ihrer Eigenart
(§ 50 Abs. 1 PBG). Nach § 50 Abs. 2 PBG kann die Bau- und
Zonenordnung in Kernzonen die Stellung der Baukörper bis in alle Einzelheiten
vorschreiben. Art. 3 und 4 der Kernzonenbestimmungen legen
– jeweils situationsgerecht – die volumetrische Erhaltung des
Ortsbildes fest. Wie der Kernzonenplan Y/Z zeigt, werden die Baubereiche
teilweise fassadenbündig festgesetzt, teilweise wird der Baubereich über das
bestehende Gebäude hinaus ausgedehnt. Mit dieser Zielsetzung ist es offenkundig
nicht vereinbar, wenn die Baubereichslinien generell mit einzelnen oberirdischen
Gebäudevorsprüngen (vgl. § 100 Abs. 1 PBG) oder – analog der
Regelung von § 260 Abs. 3 PBG bei Grenz- und Gebäudeabständen –
bis auf einen Drittel der Fassadenlänge mit 2 m in den Abstandsbereich
hineinragenden Erkern und Balkonen überstellt werden dürften. Diese
Rechtsauffassung wird auch durch die vorliegende konkrete Situation erhärtet,
wo der Abstand zwischen Strassengrenze und westfassadenbündigem Baubereich
teilweise lediglich 1,2 m beträgt. Es ist offenkundig, dass ein so
ausgestalteter Baubereich die Baukörper absolut beschränkt und nicht noch mit
Vorsprüngen überragt werden darf. Unbegründet ist auch der Hinweis des
Beschwerdeführers auf die "Vordachproblematik". Vordächer sind
konstruktionsbedingt und bei herkömmlicher Ausgestaltung ortsbildmässig
unproblematisch; sie können daher auf keinen Fall im vorliegend streitigen
Zusammenhang Gebäudevorsprüngen wie Erkern gleichgesetzt werden. Schliesslich
ist auch der im Rekurs vom 12. März 2001 erwähnte Hinweis auf die Gebäude
L-strasse/M-weg, L-strasse und das Haus K-strasse unbehelflich. Der
Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass sich die Vorinstanz nicht mit
diesen "Vergleichsfällen" auseinandergesetzt habe. Wie die Baudirektion
indessen in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2001 wie auch der
Gemeinderat in seiner Stellungnahme vom 18. April 2001 an die Baurekurskommission
unwidersprochen festgehalten haben, liegt die Liegenschaft K-strasse nicht
in der Kernzone und ist schon aus diesem Grund mit dem zu beurteilenden Projekt
nicht vergleichbar. Bei den Vorsprüngen an der L-strasse handelt es sich nach
Auffassung der Baudirektion um Balkone und nicht um Erker, während der
Gemeinderat beim Gebäude L-strasse darauf hinweist, dass der Erker im
Obergeschoss der Liegenschaft L-strasse bei einem Umbauvorhaben als
störend zu eliminieren wäre. Die angeführten Vergleichsobjekte sind somit von
vornherein nicht geeignet, eine Abweichung von der rechtmässigen Auslegung von
Art. 4 BZO zu begründen oder zu rechtfertigen. c) Zusammengefasst ergibt sich, dass Gemeinderat und Baudirektion zu Recht die Baubewilligung für den eigenmächtig erstellten Erker verweigert haben. Gegen die vom Gemeinderat X im Beschluss vom 6. Februar 2001 angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes werden keine Einwände erhoben; diese ist denn auch offenkundig gesetzmässig (§ 341 PBG).
5. Die Beschwerde erweist sich damit im
Ergebnis als unbegründet. Weil die Bauverweigerung bereits aufgrund des
Entscheids der Baudirektion gerechtfertigt ist, braucht der zu Unrecht
aufgehobene Entscheid der Gemeinde nicht wiederhergestellt und brauchen auch
Dispositiv Ziffer II Abs. 1 und 2 des Rekursentscheids nicht korrigiert zu
werden. ...
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Beschwerdeverfahren VB.2001.00269 und VB.2001.00272 werden vereinigt;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. ... |